Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Der Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts (§ 29 Abs. 1 BauGB) bestimmt, wann die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB greifen – bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder anderer ortsfester Vorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz. Zentrale Streitpunkte: Begriffsabgrenzung der baulichen Anlage im Vergleich zum Bauordnungsrecht, Anforderungen an bodenrechtliche Relevanz sowie Fallgruppen wie Aufschüttungen oder Nutzungsänderungen. Examensklassiker: Abgrenzung baurelevanter Maßnahmen und Anwendungsbereich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB).
Klausuren zum Thema
„Genehmigungsfiktion trotz Veränderungssperre“
Die Klausur behandelt einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO im Zusammenhang mit der Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung für ein Wohnhausvorhaben. Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen einer Veränderungssperre, Organzuständigkeiten kommunaler Gremien sowie Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs. Zudem werden das Verhältnis zwischen privatem Bauinteresse und öffentlicher Bauleitplanung sowie Anhörungspflichten thematisiert.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Minischweine im Wohngebiet
Die Klausur befasst sich mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an das Halten von Minischweinen im Wohngebiet. Sie prüft insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen einer baulichen Anlage und die Anwendung des § 30 BauGB im beplanten Innenbereich. Zudem wird die Rolle des gemeindlichen Einvernehmens sowie die rechtliche Bewertung von Tierhaltung in Wohngebieten erörtert.
Examenübungsklausur: Ein Bebauungsplan mit Komplikationen
In dem Fall begehrt die Eigentümerin E eines Grundstücks im Ortsteil O der Gemeinde G die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte. Im Zentrum steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines neu gefassten qualifizierten Bebauungsplans, der nach einem kontroversen politischen Prozess und im Wege einer Videokonferenz beschlossen wurde. Zu prüfen ist unter anderem die Zulässigkeit der Gaststätte nach der BauNVO sowie der Ablauf und die Wirksamkeit des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung, Auslegung und Form der Gemeinderatssitzung. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des Bauplanungsrechts und der kommunalen Selbstverwaltung.
Wer anderen eine Grube gräbt
Die Examensklausur behandelt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans sowie einer Veränderungssperre. Im Zentrum steht die geplante Errichtung einer Kiesgrube im Außenbereich und die Ablehnung des entsprechenden Genehmigungsantrags durch die Behörde. Es sind Fragen zum Bauplanungsrecht, zur Privilegierung im Außenbereich und zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit kommunaler Satzungen zu erörtern.
Abstand, bitte!
In dieser Übungsklausur wird die Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geprüft, der unter anderem eine Verringerung der Abstandsflächen vorsieht. Schwerpunktmäßig sind baurechtliche Vorgaben sowie die Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen den Bebauungsplan zu erörtern.
»Getrübte Kleingartenfreuden«
Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer Abrissverfügung gegen eine auf der Parzellengrenze zweier Kleingartenparzellen errichtete, als Doppellaube ausgestaltete bauliche Anlage. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauordnungsrechts NRW, des Bundeskleingartengesetzes sowie die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Argumentation mit Sinn und Zweck einschlägiger Normen. Der Sachverhalt fordert eine Fortgeschrittenenprüfung im Öffentlichen Recht und knüpft an eine Entscheidung des OVG NRW an.
Dumm gelaufen – nicht immer gilt: pacta sunt servanda
Die Klausur setzt sich mit der Frage auseinander, ob aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hergeleitet werden kann. Gegenstand sind insbesondere die Einordnung und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, die Bindungswirkung von Prozessvergleichen sowie die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Bearbeitung ist die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen.
Der unmoralische Bebauungsplan
Die Gemeinden G und N stehen vor wirtschaftlichen Herausforderungen, wobei G mit einem Bebauungsplan gezielt die Neuansiedlung von Bordellen entlang der Gemeindegrenze fördert. Die benachbarte Gemeinde N sieht ihre städtebaulichen und familienfördernden Interessen durch die Planung von G gefährdet und beanstandet insbesondere steigenden Verkehr sowie negative Umweltwirkungen. Der Fall behandelt zentrale Fragestellungen des Bauplanungsrechts und kommunalen Abwägungspflichten zwischen Nachbargemeinden.
Goliath gegen David – Einzelhandelssteuerung im Bauplanungsrecht
Die Goliath-AG plant die Errichtung eines großflächigen Supermarktes in einer Stadt, wobei die planungsrechtliche Zulässigkeit streitig ist. Streitpunkte sind insbesondere die Einordnung des Baugebiets, mögliche schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Vorort und die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung des Einzelhandels. Die Fallbearbeitung erfordert eine Auseinandersetzung mit den abgelehnten Vorbescheid, dem Widerspruchs- und Klageverfahren sowie den gemeindlichen Planungserwägungen.
Kommunale Wasserversorgung für einen Schwarzbau?
Ein Eigentümer eines sog. Schwarzbaus (nicht genehmigte Gartenlaube) außerhalb des Bebauungsplans begehrt den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Wasserversorgung. Die Gemeinde verweigert die Anschlussgenehmigung mit Verweis auf baurechtswidrige Nutzung und kommunale Satzungsbestimmungen. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnenden gemeindlichen Schreiben und die rechtliche Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs auf Wasserversorgung.
Betriebsleiterwohnhaus
In diesem Übungsfall aus dem öffentlichen Baurecht begehrt ein Landwirt die Überprüfung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich. Insbesondere geht es um die Zulässigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts (Dienstbarkeit) und einer Zwangsgeldandrohung sowie die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 35 BauGB und die prozessuale Vorgehensweise gegen die Auflagen. Die Bearbeitung richtet sich nach den Gepflogenheiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern.
Examensklausur ÖR Die klagende Nachbargemeinde
Es handelt sich um eine Examensklausur zum öffentlichen Recht, die die Klagebefugnis einer Nachbargemeinde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandel behandelt. Thematisiert werden u. a. die Widerspruchsfrist bei fehlender Bekanntgabe, die Rechtsfolgen formeller und materieller Fehler im Verfahren der Bauleitplanung sowie schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB. Der Sachverhalt wurde als Hausarbeit für Fortgeschrittene gestellt.
Maßloses Wohnen im Außenbereich
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Thematisiert werden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags, die öffentliche Belange wie die Verfestigung einer Splittersiedlung sowie der Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem steht die straßenmäßige Erschließung sowie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Beteiligung der Gemeinde im Fokus.
Ärger mit dem Einvernehmen
Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit eines durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzten Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie Fragen zur Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich und im Lichte eines zukünftigen Bebauungsplans. Zusätzlich werden Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt, insbesondere die aufschiebende Wirkung eines gemeindlichen Widerspruchs gegen eine erteilte Baugenehmigung.
Abgestellt
In dem Fall begehrt der Kläger die Entfernung eines unter Widerrufsvorbehalt ergangenen Zusatzes in einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus, weil die Bauaufsichtsbehörde von ihm die Einrichtung von Abstellräumen für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle verlangt. Die Behörde stützt die Nebenbestimmung auf das Landesrecht sowie auf verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften. Streitentscheidend sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben sowie die Zulässigkeit und Reichweite von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung.
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts in der Jurafuchs-Lernapp
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