Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich (§ 35 BauGB) umfasst Flächen außerhalb des Innenbereichs (§ 34) und der Geltungsbereiche qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 I). Im Außenbereich ist Bauen grundsätzlich unzulässig, privilegierte Vorhaben (z.B. Landwirtschaft, § 35 I) haben jedoch Vorrang gegenüber widersprechenden öffentlichen Belangen (§ 35 III). Examensrelevant: Abgrenzung Innen-/Außenbereich (Bebauungszusammenhang), Außenbereichsinseln, Zulässigkeit privilegierter Vorhaben, Rolle der Gemeinde nach § 36 BauGB.
Klausuren zum Thema
„Energiewende um jeden Preis! Auch im Außenbereich?“
Im vorliegenden Fall begehrt A, Eigentümerin eines Grundstücks im Außenbereich, die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage. Die Gemeinde lehnt dies aufgrund der Lage im Außenbereich und dem Flächennutzungsplan ab, obwohl erneuerbare Energien gesetzlich privilegiert werden sollen. Es ist zu prüfen, ob das gerichtliche Vorgehen der A Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere unter Berücksichtigung von § 35 BauGB, § 2 EEG und der Bedeutung des Landschaftsbildes.
Das Glück der Erde …
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit bau- und sicherheitsrechtlicher Anordnungen gegen einen Pferdehalter im Außenbereich, der ohne Genehmigung eine Reitanlage errichtet hat. Thematisiert werden unter anderem bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen, kommunalrechtliche Verfahrensfragen sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei herabfallenden Schneemassen.
*"Der (noch) unerfüllte Traum vom Oldtimer-Schauraum?
A beantragt die Baugenehmigung für einen Oldtimer-Schauraum auf dem Fundament einer zuvor abgerissenen Scheune in einer rheinland-pfälzischen Stadt, nachdem der ursprüngliche Bau durch einen Sturm zerstört wurde. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag ab; A erhebt daraufhin Widerspruch und später Klage auf Erteilung der Baugenehmigung. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Anspruch auf Baugenehmigung besteht, insbesondere unter Berücksichtigung eines möglichen Ersatzbaus.
Anfängerklausur zum Baurecht – Wohnen im Außenbereich
Die Eheleute E beantragen nach der vollständigen Zerstörung ihres Wohngebäudes infolge von Brandstiftung die Genehmigung zum Wiederaufbau auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Die W-GmbH, Betreiberin eines nahegelegenen Windparks, wendet sich gegen die Baugenehmigung und rügt die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie eine drohende Splittersiedlung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere zur Zulässigkeit von Wohnnutzung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, zum Verhältnis zum Flächennutzungsplan und zur Bedeutung der Materialwahl beim Wiederaufbau. Zudem ist zu klären, ob die W-GmbH zur Klage gegen die Baugenehmigung befugt ist.
„Haus der Musik“
L errichtet im unbeplanten Außenbereich von Heidelberg ohne Baugenehmigung das sogenannte 'Haus der Musik' und vermietet es an einen Musikverein, der dort probt und gelegentlich kleine Auftritte veranstaltet. Nach Entdeckung und ausführlicher Begründung für einen Abriss erlässt die Baubehörde eine Abrissverfügung samt Anordnung der sofortigen Vollziehung. L stellt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abriss und erhebt Widerspruch gegen die Verfügung. Die Klausur prüft die Erfolgsaussichten des Antrags.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Camping an der Mosel
In dieser Fortgeschrittenenklausur im Öffentlichen Recht geht es um baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem Campingplatz an der Mosel. Thematisiert werden unter anderem bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Voraussetzungen der Errichtung und Nutzung, insbesondere im beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB. Es wird außerdem auf die Bedeutung der Baugenehmigung und die Anwendbarkeit relevanter materieller Vorschriften eingegangen.
»Kontroversen um den Konverter«
Die Klausur behandelt baurechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen am Beispiel eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Konverterstation im Außenbereich. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen des Bauplanungsrechts, insbesondere die Außenbereichsdogmatik, das privilegierte Vorhaben, die Ortsgebundenheit, sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Der Gemeinde werden Beteiligungsrechte im Verfahren und mögliche Konflikte aus dem Flächennutzungsplan sowie Kostenfolgen und das Landschaftsbild thematisiert.
Zwischenprüfungsklausur: Tanzen und feiern im Wohngebiet
A plant den Bau einer Tanzschule mit Partybetrieb auf einem Grundstück im Wohngebiet, das durch einen Bebauungsplan eingeschränkt wird. Sie beantragt eine Baugenehmigung für ein fünfgeschossiges Gebäude, obwohl dort maximal drei Vollgeschosse erlaubt sind und keine Parkplätze vorgesehen werden. Nachbar N wehrt sich gegen die Genehmigung und argumentiert, das Vorhaben sei baurechtlich unzulässig, da es sich zumindest teilweise um eine Diskothek handele und das Gebäude zu hoch sowie zu nah an seinem Grundstück geplant sei. Schwerpunkte des Falls sind die baurechtliche Zulässigkeit im Wohngebiet, der Gebietscharakter, die Maßfestsetzungen im Bebauungsplan und der Drittschutz zugunsten der Nachbarschaft.
Turbulenzen um eine heranrückende Windenergieanlage
Die Klausur thematisiert eine Auseinandersetzung zwischen zwei Betreibern von Windenergieanlagen im Außenbereich, wobei Immissionsschutz-, Bauplanungs- und zivilrechtlich-wirtschaftliche Fragen im Vordergrund stehen. Im Fokus stehen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung samt Nebenbestimmung und die Frage nach drittschützenden Normen. Es werden die Erfolgsaussichten verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe von Betreiberin und Nachbar geprüft.
Tornados gegen Windmühlen
Die Energize! GmbH beantragt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen im Außenbereich. Die Bundesrepublik Deutschland, als Trägerin der Bundeswehr, erhebt erhebliche Einwände wegen Beeinträchtigungen einer militärischen Elektronischen Luftkampfübungsanlage und eines nahegelegenen Flughafens, und klagt gegen die Genehmigung. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere hinsichtlich Klagebefugnis und der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG.
Fortgeschrittenenklausur: Probleme mit der Pension
B beantragt eine Baugenehmigung für den Bau einer privaten Pension in der kreisfreien Stadt T in Rheinland-Pfalz, die ihm vom Oberbürgermeister verweigert wird. Wesentliche Streitpunkte sind die städtebauliche Einordnung, die Anzahl der Treppen, sowie die fehlenden Kfz-Stellplätze für die Pension. B führte zunächst erfolglos ein Vorverfahren durch und erhebt schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das Bauvorhaben durchsetzen zu können. Der Fall behandelt vor allem Fragen des öffentlichen Baurechts, Verwaltungsrechts und Kommunalrechts, etwa die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Anforderungen an die Planung und das Verwaltungsverfahren.
Eine Villa im Außenbereich
Das Ehepaar G errichtet eine Villa im Außenbereich auf Grundlage einer Baugenehmigung, deren Widerruf Jahre später wegen fehlender Umsetzung der genehmigten Betriebserweiterung erfolgt. Im Kern stehen Fragen der Rücknahme der Baugenehmigung, insbesondere nach § 35 BauGB, den Voraussetzungen für begünstigende Verwaltungsakte und dem Vertrauensschutz. Es ist zu prüfen, ob die Klage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg hat.
Bestandsschutz im Baurecht
Der Fall thematisiert Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wie eine bestehende bauliche Anlage bei geänderter Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB erhalten oder verändert werden darf. Es werden sowohl passive als auch aktive Bestandsschutzpositionen geprüft, unter Einbezug einschlägiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Übungsfall: Biogasanlage versus landschaftliche Ästhetik
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Nachbarschaftsstreit im öffentlichen Baurecht: L beantragt und erhält eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich der Stadt, während B als unmittelbar angrenzende Eigentümerin dagegen Widerspruch und Klage erhebt und die Aufhebung der Genehmigung fordert. B macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige die Wohnqualität, führe zu Wertverlust ihres Grundstücks und störe die landschaftliche Ästhetik. Die rechtswesentlichen Schwerpunkte liegen auf der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§§ 29 ff. BauGB), dem Drittschutz im Verwaltungsprozessrecht sowie der Berücksichtigung nachbarlicher Belange, insbesondere im Hinblick auf Immissionen und Rücksichtnahmegebot. Zu prüfen sind zudem Fragen der Beteiligung im Genehmigungsverfahren und mögliche Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte.
Betriebsleiterwechsel
Die Klausur behandelt die baurechtlichen und prozessualen Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag eines Landwirts auf Errichtung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach einem Wechsel des vorgesehenen Betriebsnachfolgers. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen und rechtlichen Grenzen für die Genehmigung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses nach bereits erfolgter Genehmigung und Eigentumsübertragung eines bestehenden Betriebsleiterwohnhauses. Darüber hinaus ist die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs gegen den ablehnenden Bauvorbescheid zu prüfen.
§ 34 BauGB verstehen und anwenden – Teil 1/2
Der Übungsfall thematisiert die Grundlagen des Bauplanungsrechts mit Fokus auf § 34 BauGB. Die Systematik und Anwendung der Norm werden erläutert, insbesondere im Vergleich zum Bauordnungsrecht und mit Bezug auf die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.
Kein Honigschlecken
Die Klausur behandelt ein baurechtliches Problem im unbeplanten Außenbereich eines saarländischen Feldgrundstücks. Im Zentrum steht die Frage, ob ein geplantes 'Bienenhaus' für eine nebenberufliche Imkerei bauplanungsrechtlich zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB entbehrlich bzw. ersetzbar ist. Die Fallbearbeitung verlangt eine umfassende gutachterliche Prüfung zur Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
Viel Wind um Nichts?
Der Fall behandelt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage im Außenbereich. Ein Nachbar, dessen geplante Anlage durch die Genehmigung wirtschaftlich beeinträchtigt wird, wehrt sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die sofortige Vollziehung. Die klausurtypischen Problemstellungen umfassen insbesondere die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die Bindungswirkung des Vorbescheids sowie das Rechtsschutzbedürfnis im verwaltungsprozessualen Eilverfahren.
Inside out, outside in? – Eine »Außenbereichsinsel« im Innenbereich
Die Klausur behandelt einen baurechtlichen Fall zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Factory-Outlet-Centers auf einem Grundstück, das im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen ist, aber keinen Bebauungsplan aufweist. Im Mittelpunkt stehen die Anwendung der Vorschriften über beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie die Problematik einer sogenannten Außenbereichsinsel im Innenbereich und das Verfahren um die Erteilung einer Baugenehmigung.
Examensklausur ÖR Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Die Klausur behandelt die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Kern stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, die baurechtliche Privilegierung von Vorhaben sowie ein möglicher Amtshaftungsanspruch eines Bauherrn aufgrund rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. In mehreren Abwandlungen wird insbesondere auf die Fristenregelung des § 36 II 2 BauGB, die Teilprivilegierung und die Auswirkungen der Verfahrensverzögerung eingegangen.
Betriebsleiterwohnhaus
In diesem Übungsfall aus dem öffentlichen Baurecht begehrt ein Landwirt die Überprüfung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich. Insbesondere geht es um die Zulässigkeit eines Wohnungsbesetzungsrechts (Dienstbarkeit) und einer Zwangsgeldandrohung sowie die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 35 BauGB und die prozessuale Vorgehensweise gegen die Auflagen. Die Bearbeitung richtet sich nach den Gepflogenheiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern.
Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
In dieser Examensklausur wird die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben im Außenbereich thematisiert. Gegenstand sind sowohl die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Einvernehmensersetzung als auch mögliche Amtshaftungsansprüche des Bauherrn bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. Zudem werden die Fristwirkung und Folgen der Einvernehmensfiktion nach § 36 II 2 BauGB behandelt.
Frischer Wind in der Bauleitplanung
Der Fall behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bauleitplanung für Windkraftanlagen am Hubertussee in Berlin, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung der Anzahl zulässiger Windräder durch einen Bebauungsplan und die Berücksichtigung von Umweltschutz und Klimaschutz. Wesentliche Fragen sind das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren, das Verhältnis zwischen Bundes-, Landes- und Bezirkskompetenz im Klimaschutz sowie die Zulässigkeit und Grenzen der Feinsteuerung von Anlagen zur nachhaltigen Energiegewinnung.
Die lärmende Jugendherberge
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans für eine große Jugendferienanlage im Außenbereich einer Gemeinde. Im Fokus stehen Fragen des materiellen Bauplanungsrechts, die Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen der Nachbarn und die antragsbefugnis eines Umweltverbandes in einem Normenkontrollverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Außerdem wird auf konfligierende Interessen zwischen kommunaler Entwicklung und Lärmimmissionen eingegangen.
Wildpark
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wildparks im Außenbereich anhand eines Antrags auf Vorbescheid, den die zuständige Behörde ablehnt. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sowie die Erforderlichkeit des Vorhabens im Außenbereich, die Bedeutung des Flächennutzungsplans und die Beurteilung öffentlicher Belange im bauplanungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Klausur fordert zudem Kenntnisse im Verwaltungsprozessrecht bezüglich des Verpflichtungsbegehrens vor dem Verwaltungsgericht.
Maßloses Wohnen im Außenbereich
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Thematisiert werden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags, die öffentliche Belange wie die Verfestigung einer Splittersiedlung sowie der Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem steht die straßenmäßige Erschließung sowie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Beteiligung der Gemeinde im Fokus.
Übungsklausur Schwerpunktbereich Umweltrecht Hundegebell im Außenbereich
Die Klausur behandelt die Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Tierpension (Hundehaus) im Außenbereich von Hamburg. Zentral geht es um die Frage, wann das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die TA Lärm und die Freizeitlärm-Richtlinie auf Lärm durch Hundegebell anwendbar sind und ob eine unzumutbare Lärmbelästigung für Nachbarn (im Sinne des Rücksichtnahmegebots) vorliegt.
Willkommen in der wunderbaren Welt der Windkraft
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich einer Ortsgemeinde unter Berücksichtigung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis von Gemeinde, Verbandsgemeinde und Kreisverwaltung sowie Fragen der Planungshoheit und rechtlicher Bindungen durch übergeordnete Pläne.
For sale
In diesem Übungsfall geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einbaus einer weiteren Wohneinheit in ein bestehendes Wohnhaus im Außenbereich. Der Eigentümer beantragt einen Vorbescheid, den das Landratsamt zunächst erlässt, nach Widerspruch der Gemeinde jedoch wieder aufhebt. Die Fallbearbeitung umfasst Fragen zur Reichweite des gemeindlichen Einvernehmens, zum Ablauf des Verfahrens nach § 36 BauGB sowie zu den Rechtsgrundlagen und Grenzen von Abhilfe- und Widerrufsentscheidungen im Baugenehmigungsverfahren.
Ärger mit dem Einvernehmen
Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit eines durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzten Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie Fragen zur Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich und im Lichte eines zukünftigen Bebauungsplans. Zusätzlich werden Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes behandelt, insbesondere die aufschiebende Wirkung eines gemeindlichen Widerspruchs gegen eine erteilte Baugenehmigung.
Wahlverwandtschaften
Der Fall betrifft die baurechtliche Zulässigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Hähnchenstalls im Außenbereich und die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde an die Zusicherung der Duldung bis zur Umstellung des Betriebs auf eigener Futtergrundlage gebunden ist. Außerdem wird geprüft, wie sich die Behörde von der Zusicherung wieder lösen kann, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen.
Versprochen ist versprochen
Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.
Seniorenresidenz
Die Klausur behandelt die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines massiven Bauvorhabens (Seniorenresidenz) in einem gewachsenen Villenviertel ohne bestehenden Bebauungsplan. Schwerpunkt ist das Verhältnis zwischen dem neuen Bebauungsplan, den nachbarschützenden Vorschriften und der Erteilung der Baugenehmigung insbesondere unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Nachbarn. Zu prüfen sind die Wirksamkeit des Bebauungsplans, nachbarliche Abwehrrechte und der vorläufige Rechtsschutz.
Der neue Mensch
Die Klausur befasst sich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung einer Monumentalfigur im Außenbereich, verbunden mit der Frage, ob und inwieweit die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einschränkende Vorschriften des Baurechts in Bezug auf das Vorhaben verdrängt oder einen Anspruch auf Genehmigung vermittelt. Der Fall umfasst eine Baugenehmigung, die unter Berufung auf das Bauplanungsrecht abgelehnt wurde, sowie die anschließende verwaltungsrechtliche Klage auf Feststellung und Verpflichtung.
Manche sind gleicher!
Im Fall 'Manche sind gleicher!' geht es um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer gegenüber Piätsch erlassenen Abrissverfügung für eine ohne Baugenehmigung errichtete Anglerhütte im Außenbereich. Neben baurechtlichen Fragen steht die Gleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern und die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an behördliche Weisungen sowie mögliche Ermessensfehler und das Vertrauen auf behördliches Einschreiten im Mittelpunkt.
Investory
Im Fall 'Investory' geht es um die Rechtmäßigkeit eines auf ein Einkaufszentrum zugeschnittenen Bebauungsplans ('Obere Sulz II') der Stadt Saarheim, gegen dessen Inkrafttreten die Nachbarstadt Neunkirchen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht erhebt. Die Klausurproblematik liegt insbesondere in der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung öffentlicher Belange sowie der Einwendungserwägungen im Bauplanungsrecht, der Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde und den formellen sowie materiellen Anforderungen an das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
Genug vergnügt!
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines 'Vintage-Activity-Cafés' im unbeplanten Innenbereich der Saarheimer Altstadt nach § 34 BauGB. Streitpunkt ist, ob das von den Eigentümern geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, insbesondere angesichts geplanter Beschränkungen für Vergnügungsstätten im neuen Bebauungsplan und der bereits angelaufenen Bauleitplanung. Zudem spielen prozessuale Fragen zur Antrags-, Widerspruchs- und Klagebefugnis sowie zu Verfahrensfristen eine Rolle.
Freudenhaus
Die Klausur thematisiert die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Versammlungs- und Veranstaltungsgebäudes im unbeplanten Außenbereich und die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Abrissverfügung. Es sind insbesondere die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Rückbaus sowie der Ermessensgebrauch der Behörde zu prüfen, einschließlich eines möglichen gemeinwohlorientierten Ausnahmetatbestands und der Berücksichtigung kommunaler Interessen.
Abgeflammt
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wiederaufbaus einer abgebrannten Holzwarenfabrik in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet ohne Bebauungsplan. Zentraler Streitpunkt ist, ob sich das betreffende Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und ob der Gesellschaft Bestandsschutz oder ausnahmsweise eine Zulassung nach dem BauGB zusteht. Die Klage richtet sich auf die Erteilung eines Vorbescheids bezüglich der Art der baulichen Nutzung.
Außenbereich (§ 35 BauGB) in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.