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Öffentliches Recht

Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage

Die Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage (§ 43 II, § 88, § 113 I S. 2 VwGO) im Verwaltungsprozess prüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Vornahme oder Unterlassen eines Verwaltungsakts hat. Zentrale Streitfragen drehen sich um die Abgrenzung zur Verpflichtungsklage, das Bestehen des Anspruchs nach materiellem Recht (häufig: § 48 VwVfG, Grundrechte wie Art. 2 I, 3 I GG) und unionsrechtliche Einflüsse.

Zu diesem Thema haben wir 15 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Oppositionsfinanzen

Nach den Bundestagswahlen 2025 streiten mehrere Fraktionen über die Zuweisung erhöhter finanzieller Mittel für Oppositionsfraktionen gemäß § 58 Abs. 2 Abgeordnetengesetz im Rahmen des Haushaltsplans. Konkret verlangt die C-Fraktion, trotz regelmäßiger Unterstützung der Minderheitsregierung in Gesetzgebungsverfahren, die erhöhte Oppositionsfinanzierung, während andere Fraktionen dies wegen fehlender Distanz zur Regierung ablehnen. Die C-Fraktion ruft das Bundesverfassungsgericht an und beanstandet eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Abgeordnetengesetz sowie dem Grundgesetz. In einer Abwandlung begehrt eine zur Gruppe gewordene Fraktion erweiterte parlamentarische Rechte und erhöhte finanzielle Leistungen, welche der Bundestag jedoch unter Verweis auf den fehlenden Gesetzesinitiativaufwand ablehnt.

Frederic Stephan· ZJS 2025, 918
Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOZulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
JA 20241. Staatsexamen

* "Fortgesetzte Frustration auf der Fußball-Fanmeile

Die Klausur behandelt zahlreiche Fragen zum allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht im Kontext einer Fußball-Fanmeile. Thematisiert werden unter anderem das Verhältnis von Gemeingebrauch und Sondernutzung, die rechtlichen Anforderungen an eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sowie die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten verschiedener Klagearten. Der zweite Teil prüft verwaltungsprozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen und Maßnahmen rund um die Rücknahme einer erteilten Genehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Forck, Renner· JA 2024, 579· 300 Min Bearbeitung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der Pandemie

Im Fall begehrt ein in den Niederlanden ansässiges Hotelunternehmen (K) die Auszahlung staatlicher sowie europäischer Corona-Hilfen, nachdem deren Anträge auf Subventionen vom Landeswirtschaftsministerium abgelehnt wurden, während ein regionales Hotel (H) die Förderung erhält. Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind insbesondere die Voraussetzungen und die Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Subventionen, der Grundrechtsschutz nach Art. 14, 12 und 3 GG sowie nach der EU-Grundrechte-Charta. K macht eine Verletzung ihrer Grundrechte wegen Ablehnung der Fördermittel geltend. Der Fall behandelt außerdem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei nationalen und europäischen Wirtschaftshilfen.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: (K)ein Recht auf Party kraft Verfassung?

Der Veranstalter A verlangt von der staatlichen Hochschule H die erneute Vermietung ihrer Räumlichkeiten zur Durchführung einer traditionsreichen Party („TäTeRä“). Die Hochschule lehnt dies ab und beruft sich dabei auf u. a. vertragliche Vereinbarungen, Sachschäden, gestiegene Studierendenzahlen sowie ihren Bildungsauftrag. Im Streit stehen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, grundrechtliche Ansprüche und die Selbstbindung der Verwaltung. Der rechtliche Schwerpunkt liegt auf dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Prüfung staatlicher Monopolstellungen sowie der Nutzung öffentlicher Einrichtungen.

Marco Meyer· ZJS 2019, 221
Recht der öffentlichen SachenKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Amtshaftung im bewaffneten Konflikt und Widerruf ehrenrühriger falscher Tatsachenbehauptungen

In dem Fall verlangt ein bei einem Luftangriff verletzter afghanischer Zivilist von der Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und den Widerruf einer ehrverletzenden, sachlich falschen Tatsachenbehauptung aus einer Pressemitteilung des Verteidigungsministeriums. Zentral wird das Staatshaftungsrecht im Kontext bewaffneter Auslandseinsätze und der Folgenbeseitigungsanspruch thematisiert.

Björnstjern Baade· JURA 2019, 201
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)FolgenbeseitigungsanspruchÖffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch+4 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit

Ein ehemaliger politischer Häftling der DDR verlangt von der zuständigen Behörde die Anerkennung und Auszahlung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Nach langjährigem Zeitablauf hebt die Behörde die begünstigenden Bescheide auf und fordert die Rückzahlung mit der Begründung, der Betroffene habe während und nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Im Zentrum des Falls stehen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und die Frage der Verwirkung behördlicher Befugnisse. Streitig ist unter anderem die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens und die Rolle des Zeitablaufs bei der Rückforderungsbefugnis der Behörde.

Frauke Kruse· ZJS 2017, 212
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2016Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Flüchtlingskrise

Der Ministerpräsident des Bundeslandes B fordert die Bundesregierung auf, angesichts des hohen Zustroms von Flüchtlingen umfassende Grenzkontrollen durchzuführen und die Einreise von Ausländern aus sicheren Drittstaaten zu verweigern. Nach Ablehnung seines Anliegens durch die Bundesregierung erwägt er, das Anliegen vor dem Bundesverfassungsgericht durchzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei verfassungsrechtliche Fragen zum Verhältnis zwischen Bund und Ländern, insbesondere im Hinblick auf Art. 30 GG, das Bundesstaatsprinzip, die Bundestreue und die Kompetenzen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik. Zudem werden unionsrechtliche Vorgaben des Dublin-Systems und deren faktisches Außerkrafttreten thematisiert.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Profit, Moral und die rechtlichen Grenzen der Kriegswaffenexportkontrolle – Teil 2

In diesem Fall wendet sich eine Herstellerin von Kriegswaffen (K-KG) im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Widerruf einer Ausfuhrgenehmigung für Kettenpanzer. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs, der durch die Genehmigungsbehörde auf Grundlage des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKG) ergangen ist. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen wie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die statthafte Klageart (Anfechtungsklage), sowie die Prüfung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten. Weitere Schwerpunkte bilden das Verwaltungsprozessrecht (insbesondere Ermessensfehlerlehre) und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten.

Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageVerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Subventioniertes Freibad

Die Klausur behandelt die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids für die Modernisierung eines Freibades. Im Zentrum stehen die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 VwVfG (hier: Art. 48 BayVwVfG), die Selbstbindung und Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften sowie die kommunalrechtlichen Aspekte der Vertretung und Form. Besondere Bedeutung kommt dem förderschädlichen Maßnahmebeginn und dessen rechtlicher Beurteilung im Verhältnis zur Verwaltungspraxis zu.

Valerius, Zehetgruber· JA 2014, 439· 300 Min Bearbeitung
Bekanntgabe und Wirksamkeit von VerwaltungsaktenAusführung der Gesetze durch die VerwaltungRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Grimmiger Großbauer sucht diskrete Datenverarbeitung

Der Fall behandelt einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen die geplante Veröffentlichung personenbezogener Subventionsdaten aufgrund einer EU-Verordnung. Schwerpunkt ist die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Veröffentlichung mit unionsrechtlichen (insbesondere grundrechtlichen) Vorgaben und der Prüfungsbefugnisse nationaler Gerichte gegenüber Unionssekundärrecht im einstweiligen Rechtsschutz.

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Öffentlich-rechtlicher AbwehranspruchEU-Grundrechte+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Gebete in der Schule

Ein 15-jähriger Schüler begehrt im Wege der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung eines von der Schulleitung ausgesprochenen Verbots, während der Unterrichtspausen in einer öffentlichen Schule islamische Gebete offen durchzuführen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Verbot mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist. Zudem werden mögliche Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sowie Grundrechte anderer Schulen und Lehrer thematisiert. Streitpunkte sind auch die Rolle der Eltern als gesetzliche Vertreter und die Reichweite landesgesetzlicher Regelungen zu religiösem Verhalten an Schulen.

Anna Mrozek, Norman Jäckel· ZJS 2012, 521
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: „Amsel, Drossel, Fink und Star …“

In diesem Fall erhebt ein anerkannter Naturschutzverein aus Baden-Württemberg sowie ein anerkannter Naturschutzverein aus Bayern Einwände und beantragt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung eines bayerischen Naturschutzgebiets als Kompensationsfläche für die Errichtung eines Industriegebiets in Baden-Württemberg. Im Mittelpunkt stehen naturschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Kompensationsmaßnahmen in einem besonders geschützten Gebiet, Probleme des Länderübergreifenden Verwaltungshandelns sowie die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie). Prozessuale Schwerpunkte betreffen die Antragsbefugnis der beteiligten Naturschutzvereine sowie die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. Zudem wird die Rechtmäßigkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse in formeller und materieller Hinsicht beanstandet.

Entscheidung durch GerichtsbescheidBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Weinprobe

Der Winzer K begehrt von der zuständigen Behörde die Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer für seinen Rotwein, um diesen als Qualitätswein b.A. vermarkten zu können. Die Behörde verweigerte die Prüfnummer aufgrund einer negativen Bewertung durch eine Sachverständigenkommission im Rahmen der Sinnenprüfung, wobei K die Zusammensetzung und Durchführung der Kommission sowie das Bewertungsverfahren beanstandet. Im Verlauf erhebt K Klage vor dem Verwaltungsgericht und verlangt später die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Rechtliche Schwerpunkte sind das Verfahren zur Zuteilung der Prüfnummer nach Weingesetz und Weinverordnung, das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sowie mögliche Amtspflichtverletzungen und Fragen der Rechtsschutzmöglichkeiten.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Mittelstandsförderung

Die Klausur behandelt die Förderung mittelständischer Unternehmen im Saarland anhand des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO). Im konkreten Fall geht es um die Vergabe und spätere Aufhebung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Bildung für Hotelpersonal, wobei insbesondere die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, Nebenbestimmungen sowie der Umgang mit dem Aufhebungsbescheid im Mittelpunkt stehen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Mittelstandsförderung
Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
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