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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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1.042 Klausuren
JA 2014Fortgeschrittene

Kein Platz für Kinder

Die Klausur behandelt die Frage nach dem Anspruch einer Mutter auf einen Kindergarten- bzw. Hortplatz für ihr Kind in einer kommunalen Kindertageseinrichtung. Thematisch stehen die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, die Kapazitätsbegrenzung von Betreuungseinrichtungen sowie etwaige Benutzungsansprüche und Gleichbehandlungsgrundsätze im Mittelpunkt. Der einstweilige Rechtsschutz gegen die Stadt Freital, die Kündigung des Betreuungsvertrags und die Auswahlkriterien für die Platzvergabe stehen im Vordergrund.

Klaus Weber· JA 2014, 460· 60 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Recht der öffentlichen SachenVorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Subventioniertes Freibad

Die Klausur behandelt die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids für die Modernisierung eines Freibades. Im Zentrum stehen die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 VwVfG (hier: Art. 48 BayVwVfG), die Selbstbindung und Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften sowie die kommunalrechtlichen Aspekte der Vertretung und Form. Besondere Bedeutung kommt dem förderschädlichen Maßnahmebeginn und dessen rechtlicher Beurteilung im Verhältnis zur Verwaltungspraxis zu.

Prof. Dr. Andreas Funke, Lina Waidhas, Valerius, Zehetgruber· JA 2014, 439· 300 Min
Bekanntgabe und Wirksamkeit von VerwaltungsaktenAusführung der Gesetze durch die VerwaltungRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten+5 weitere
JA 20142. Staatsexamen / Referendariat

Das Ultra-Verbot

Die Klausur befasst sich mit der Anordnung eines Platz- bzw. Aufenthaltsverbots durch die Polizei gegen einen Fußballfan (Mitglied der Mainzer Ultras) für ein Heimspiel und das Campusgelände. Es sind anwaltliche Beratung, Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Standardmaßnahme (Platzverweis/Aufenthaltsverbot, sofortige Vollziehung, Widerspruch) und Fragen zum vorläufigen Rechtsschutz thematisiert.

Richard Yamato· JA 2014, 378· 60 Min
Gefahr für polizeiliche SchutzgüterGefahr für polizeiliche Schutzgüter Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)+5 weitere
ZjS 20142. Staatsexamen / Referendariat

Aktenvortrag: Religionsfreiheit, Versammlungsrecht, Anspruch auf behördliches Einschreiten

Im vorliegenden Fall plant die rechtsradikale Bürgerbewegung P eine islamkritische Demonstration in unmittelbarer Nähe einer Moschee, bei der sogenannte Mohammed-Karikaturen gezeigt werden sollen. Die muslimische Gemeinde G sieht darin eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit und fordert vom Polizeipräsidenten, das Zeigen der Karikaturen zu untersagen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Versammlungs- und Kunstfreiheit. Zudem sind strafrechtliche Aspekte (§ 166 StGB) sowie das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Die Gemeinde G begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Behörde.

Nils Schaks· ZJS 2014, 682
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Gemeinschaftsunterkunft

In diesem Fall beantragt B bei der Stadt H eine Baugenehmigung, um sein Gebäude als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet zu nutzen. Das angrenzende Grundstück gehört N, der gegen die erteilte Genehmigung Widerspruch einlegt und nach dessen Ablehnung Klage erhebt. Zusätzlich begehrt N einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere zur Drittanfechtung, sowie bauplanungsrechtliche Vorgaben des Baugesetzbuches in Bezug auf die Zulässigkeit von Unterkünften für Asylbewerber im Gewerbegebiet.

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde

Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.

Politische ParteienEinführung in das StaatsorganisationsrechtRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Das öffentlich-rechtliche Prüfungsgespräch im Assessorexamen

Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen und Abläufe des öffentlich-rechtlichen Prüfungsgesprächs im Assessorexamen. Im Fokus stehen die verwaltungsrechtlichen Fragen und der Ablauf des Prüfungsverfahrens. Sie eignet sich für Fortgeschrittene im öffentlichen Recht.

Kirsch· JA 2014, 303
Der öffentlich-rechtliche VertragBesondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBesondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: Überblick
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht: Burka-Verbot

Im Mittelpunkt des Falls steht eine französische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, die sich gegen das in Frankreich eingeführte Verbot der Gesichtsverhüllung (Burka-/Niqab-Verbot) im öffentlichen Raum wendet. Sie erhebt nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da sie sich in ihrer Religionsfreiheit, Privatheit und Gleichbehandlung verletzt sieht. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des europäischen Menschenrechtsschutzes, insbesondere kollidierende Grundrechte wie Religions- und Versammlungsfreiheit sowie staatliche Interessen an Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Gleichberechtigung. Schwerpunkte liegen auf Zulässigkeit, Schutzbereichsbestimmung und der Rechtfertigungsprüfung im Rahmen der EMRK, einschließlich Diskriminierungsfragen und des Beurteilungsspielraums (margin of appreciation) der Vertragsstaaten.

Alix Schlüter· ZJS 2014, 548
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht

B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dr. Maxi Koemm, Jonas Marx· ZJS 2014, 536
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Mindestlohn für das Volk! – Mindestlohn des Volkes?

Der Fall behandelt die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Deutschland und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen. L, ein Arbeitnehmer, klagt gegen seinen Arbeitgeber T-GmbH vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zum neuen gesetzlichen Mindestlohn. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Mindestlohnverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Prüfschwerpunkte liegen insbesondere im Gesetzgebungsverfahren, beim Gesetzgebungsinitiativrecht, der Beteiligung des Bundesrates sowie bei der Wesentlichkeitslehre und dem Demokratieprinzip im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung.

Torben Ellerbrok· ZJS 2014, 527
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Schluss mit lustig

Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer kommunalen Alkoholverbotsverordnung im Musikerviertel einer hessischen Gemeinde, die auf die nächtliche Ruhestörung durch Touristen reagiert. Student S wehrt sich gegen eine polizeiliche Sicherstellung seiner Weinflaschen und beantragt vor dem Verwaltungsgericht eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Zu prüfen sind sowohl die Ermächtigungsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Verordnung als auch die Zulässigkeit und Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Prof. Dr. Markus Ogorek, Heese, Rapp, Thönissen· JA 2014, 278· 300 Min
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Konkurrenz bei Beamtenernennung

Die Klausur behandelt die Konkurrenzen bei der Besetzung einer Beamtenstelle, konkret die Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg. Streit besteht um die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, unter anderem wegen Grundsatzverstößen (faire Verfahrensführung, Einflussnahme, Beurteilungspraxis) und der Rechtsschutzmöglichkeiten im Beamtenrecht. Zudem wird auf das Zusammenspiel zwischen Verwaltungsverfahren, einstweiligem Rechtsschutz und Verfassungsbeschwerde eingegangen.

VerfassungsbeschwerdeEinstweiliger RechtsschutzEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Markus Ludwigs, Richard Lauer· ZJS 2014, 387
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Streit um das Betreuungsgeld

Die Klausur behandelt den Streit um das Betreuungsgeldgesetz, insbesondere die Voraussetzungen und Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag sowie die Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im Vordergrund stehen Fragen der Gesetzgebungskompetenzen, Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren und die Zulässigkeit des Antrags der SPD-Abgeordneten als Oppositionsfraktion. Die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wird ausdrücklich unterstellt.

Einführung in das StaatsorganisationsrechtEntscheidung durch GerichtsbescheidEinführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Wer weist hier wen an?

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit und Zulässigkeit einer kommunalen Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung und Verwaltung einer Mehrzweckhalle, insbesondere im Hinblick auf die Weisungsrechte der beteiligten Gemeinden gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft. Der Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem BayKommZG, der Vertretungsbefugnis, sowie Prozesserfordernissen hinsichtlich der Klageerhebung und der Zulässigkeit. Weiter wird die Rolle der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Genehmigung beleuchtet.

Dr. Benedikt Grünewald· JA 2014, 123· 300 Min
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Bauen auf dem Campingplatz?

Die Klausur behandelt die Errichtung einer Blockhütte auf einem öffentlichen Campingplatz und die anschließende bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung. Im Fokus stehen das Widerspruchsverfahren sowie die Prüfung der Nichtigkeit und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, insbesondere angesichts einer zuvor erteilten Genehmigung. Die Lösung erfordert die Anwendung von Bauordnungsrecht Hamburg und allgemeinen Verwaltungsrecht, inklusive der einschlägigen Vorschriften zum Verwaltungsakt und Widerspruch.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2014, 119· 180 Min
Recht der öffentlichen SachenBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Geld oder Liebe – eine Frage der Auslegung

Die deutsche Studentin S beantragt bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ihr Studium in Frankreich, nachdem sie mit ihrem französischen Ehemann dorthin gezogen ist. Ihr Antrag wird mit Verweis auf fehlende besondere Umstände sowie wirtschaftliche und familiäre Zumutbarkeit abgelehnt. S legt Widerspruch ein, erhält einen erneuten ablehnenden Bescheid und erwägt über ihren Anwalt Klage gegen die Behörde. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, Grundfreiheiten und Fristenproblematiken im Verwaltungsverfahren.

Richard Yamato, Pascal Klein· ZJS 2014, 186
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall Allgemeines Verwaltungsrecht: Umwege einer Urne

Der Sohn S des verstorbenen Witwers W ließ eine einfache Urnenbestattung auf dem städtischen Friedhof M durchführen und bestimmte als gesetzlicher Alleinerbe über Art und Ort der Bestattung. Die ehemalige Geliebte G hielt die Bestattung für zu schlicht und beantragte bei der Friedhofsverwaltung eine Umbettung der Urne in eine prunkvolle Familiengrabstätte, worauf der zuständige Sachbearbeiter B trotz fehlender Verfügungsberechtigung die Umbettung anordnete. Nachdem S von der Umbettung erfuhr, verlangte er deren Rückgängigmachung von der Stadt M. Im Mittelpunkt des Falls stehen Fragen des Folgenbeseitigungsanspruchs, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie die Bedeutung von Bestandskraft und Dreieckskonstellationen im Verwaltungsrecht.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)OFFENER PUNKT / RANGSTELLE Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ?+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „…und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ Zu verfassungs- und unionsrechtlichen Problemen des Fremdbesitzverbots für Apotheken

Eine französische Aktiengesellschaft (MPTLM S.A.) möchte eine Apotheke in Deutschland übernehmen und beantragt hierfür die notwendige Betriebserlaubnis. Das zuständige Landesamt gewährt die Genehmigung, obwohl das sogenannte Fremdbesitzverbot aus dem Apothekengesetz eigentlich verhindert, dass Nicht-Apotheker Eigentümer oder Betreiber einer Apotheke werden. Dagegen klagen lokale Apotheker und die Landesapothekerkammer auf dem Verwaltungsrechtsweg, da sie eine Ungleichbehandlung und Gefährdung der Arzneimittelversorgung sehen. Im Zentrum stehen verfassungs- sowie unionsrechtliche Fragen zur Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots und seiner Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten, die im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen sind.

Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Der uneinsichtige Apotheker

In der Klausur wird die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Verbots gegenüber einem Apotheker geprüft, apothekenpflichtige Arzneimittel in Selbstbedienung anzubieten und zu lagern. Im Fokus stehen verwaltungsprozessuale Fragen, das Grundrecht der Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz sowie die einschlägigen Regelungen des Apothekenrechts, insbesondere § 17 III ApoBetrO. Es wird zudem die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz in Bezug auf Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung thematisiert.

Dr. Nils Schaks· JA 2014, 40· 300 Min
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: Die streikende Beamtin

Im Fall fordert eine verbeamtete Lehrerin, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen und der Einbehalt von Dienstbezügen wegen ihrer Teilnahme an einem Warnstreik aufgehoben werden. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen dem grundgesetzlichen Streikverbot für Beamte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Thematisiert wird, ob und inwieweit Beamte ein Streikrecht nach nationalem und europäischem Recht besitzen. Die rechtliche Bedeutung internationaler Vorgaben und deren Auswirkung auf deutsches Disziplinarrecht sind zentrale Fragen.

Dr. Holger Kremser· ZJS 2014, 74
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Hausarbeit Öffentliches Recht: Bahnhofs-Demo mit Hindernissen

Der Verein „Peace e.V.“ möchte als Reaktion auf eine geplante rechtsextremistische Demonstration ein öffentliches Blockadetraining im und vor dem Hamburger Hauptbahnhof abhalten, um für Widerstand gegen solche Aufzüge zu mobilisieren. Die zuständige Behörde erteilt hierfür unter anderem Auflagen, die das Vermitteln von Blockadetechniken und einen musikalisch begleiteten Marsch durch den Bahnhof untersagen. Der Verein wehrt sich dagegen und beantragt einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt stehen versammlungsrechtliche Fragestellungen, der Schutz der Grundrechte, die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit behördlicher Auflagen sowie die besondere Schutzwürdigkeit des Bahnhofs als öffentlichem Raum.

Gabriele Buchholtz· ZJS 2014, 65
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Es kann der Brävste nicht in Frieden leben …“

Der Eigentümer K eines Wohnhausgrundstücks wendet sich gegen die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines geplanten Wohnheims für geronto-psychiatrische Bewohner auf dem angrenzenden Grundstück der B. K befürchtet negative Auswirkungen wie nächtliche Ruhestörungen und sieht Abstandsregelungen verletzt. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Nachbar-Anfechtungsklage gegen die behördliche Feststellung. Zu prüfen sind insbesondere bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Gebietsschutz und Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich sowie Abstandsflächen und das Verhältnis der geplanten Nutzung zum bestehenden Wohngebiet.

Michaela Tauschek· ZJS 2014, 55
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
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