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Öffentliches Recht

Zulässigkeit der Feststellungsklage

Die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) dient der gerichtlichen Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Verwaltung. Sie erfordert ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wobei zentrale Streitpunkte die Definition des Rechtsverhältnisses und die Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) sind. Examensrelevant: Voraussetzungen der Statthaftigkeit, Varianten der Feststellungsklage, Abwehr drohender Normsetzung und Feststellung staatlicher Rechtsmacht.

Zu diesem Thema haben wir 17 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Die unbequeme Präsidentin

Die ehemalige Bundespräsidentin Bernhardine Polter verliert infolge eines politischen Machtwechsels und auf Initiative der neuen Regierungsmehrheit im Bundestag die Finanzierung und Nutzung ihres bislang genutzten Büros im Bundestag. Anlass dafür sind öffentliche, kritische Äußerungen der Ex-Präsidentin gegenüber der neuen Regierungspartei sowie ihre rege Tätigkeit im In- und Ausland, unterstützt durch das Büro und staatliche Mittel. Polter macht geltend, ihr stehe das Büro aufgrund einer bestehenden Verwaltungspraxis und unter Berufung auf ihre Rechte als ehemalige Bundespräsidentin weiterhin zu. Der Fall behandelt insbesondere Fragen des Verwaltungs- und Haushaltsrechts, mögliche subjektive Rechte ehemaliger Amtsträger sowie verfassungsrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Problemstellungen im Kontext parteipolitischer Einflussnahme.

Julian Schophaus· ZJS 2026, 160
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisations-, Verfassungsprozess-, Verwaltungsrecht – Kleine Anfragen zu großen Bahn-Themen

Die Klausur behandelt verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit kleinen Anfragen im Bundestag, insbesondere im Bereich der Bahnpolitik. Thematisiert werden das parlamentarische Fragerecht sowie die prozessuale Durchsetzung gegenüber Exekutive und Verwaltung. Schwerpunkte liegen auf staatsorganisationsrechtlichen Fragen, dem Organstreitverfahren und verwaltungsprozessualen Klagearten.

Der BundestagOrganstreitverfahrenZulässigkeit der Feststellungsklage+4 weitere
JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

»Kleider machen Leute (ärgerlich)«

Die Klausur behandelt baurechtliche Fragestellungen im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Hanauer Westfeld und der damit verbundenen Nutzungsänderung gewerblich genutzter Flächen. Schwerpunkt sind prozessuale Besonderheiten wie Eventualklagehäufung und materielle sowie formelle Fehler im Bebauungsplanverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und Gebietsverträglichkeit.

Justus Hacke, Katharina Hanke· JURA 2024, 199
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Die BaugenehmigungZulässigkeit der Feststellungsklage+4 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Zeig mir, wie du heißt und ich sag dir, wer du bist!

Die Klausur thematisiert die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte auf Grundlage einer Änderung des Polizeigesetzes im Land X. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechte des betroffenen Beamten (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung), der Verwaltungsrechtsweg sowie die Frage nach der Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage.

Tobias Mast· JURA 2022, 1223
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Zulässigkeit der FeststellungsklageMaterielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Wir wollen wohnen bleiben

Im Mittelpunkt steht die öffentlich-rechtliche Nutzungsuntersagung einer ehemals als Betriebswohnung genehmigten und nunmehr als gewöhnliche Wohnung genutzten Immobilie im Gewerbegebiet Hamburg. Zu prüfen ist, ob die materiell und/oder formell illegale Wohnnutzung von K durch die Behörde untersagt werden durfte, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans und langjähriger behördlicher Untätigkeit. Die Klausur behandelt baurechtliche, verwaltungsrechtliche und grundrechtliche Aspekte.

Leymann, Schröter· JA 2022, 834· 180 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenDie BaugenehmigungDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2020Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das Kopftuch der Richterin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Richterin E, die nach ihrer Konversion zum Islam als überzeugte Muslima ihr Kopftuch auch während Gerichtsverhandlungen tragen möchte. Das nordrhein-westfälische Justizneutralitätsgesetz verbietet jedoch das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke in gerichtlichen Verhandlungen. E fühlt sich durch dieses gesetzliche Verbot in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Zentraler rechtlicher Schwerpunkt ist der Konflikt zwischen der Neutralitätspflicht im Justizdienst und der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz.

Jakob Beaucamp, Felix Thrun· ZJS 2020, 373
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer Versammlung+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Freie Dächer für freie Bürger

Die Bauherrin B beantragt beim Bezirksamt Schöneberg eine Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses im Geltungsbereich des Berliner Baunutzungsplans von 1961. Das Bezirksamt lehnt den Antrag ab und verweist auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sowie eine beschlossene Veränderungssperre. B macht u.a. geltend, der Baunutzungsplan sei funktionslos geworden, der Planaufstellungsbeschluss fehlerhaft und Ausnahmen sowie Befreiungen seien möglich; außerdem sei die Veränderungssperre mangels Konkretisierung unwirksam. Es geht insbesondere um bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Wirksamkeit des Baunutzungsplans und der Veränderungssperre, kommunalrechtliche Verfahrensfehler sowie verwaltungsprozessuale Fragestellungen.

Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungDer Verwaltungsakt in der KlausurZulässigkeit der Anfechtungsklage+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

»You’ll ... walk alone« – Stadionverbot auf Anregung der Polizei

In diesem öffentlich-rechtlichen Übungsfall wird untersucht, ob die polizeiliche Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Fußballverein zur Anregung eines Stadionverbots rechtmäßig ist. Es geht insbesondere um die datenschutzrechtlichen Anforderungen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Voraussetzungen einer polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme. Ferner wird die Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Datenübermittlung erörtert.

Carolyn Tomerius· JURA 2018, 822
GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
JA 20181. Staatsexamen

ORIGINAL: "Die Home-Sitterin

Die Klausur behandelt die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage im Verwaltungsprozessrecht sowie die Auslegung des Begriffs ‚Bewachung‘ im Sinne von § 34a GewO. Anhand der Tätigkeit einer Home-Sitterin wird außerdem die Anwendung und Reichweite der Gewerbeordnung sowie das behördliche Einschreiten nach § 15 GewO thematisiert.

Schaks· JA 2018, 687· 60 Min Bearbeitung
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
JA 2017Anfänger:innen

Demokratieförderung unter dem Grundgesetz - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Volksbefragungen

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von unverbindlichen Volksbefragungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene und prüft insbesondere, ob das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Demokratieförderungsgesetz (DemfG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weiterhin wird die Zulässigkeit eines Antrags der Bundesregierung auf Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht analysiert und auf verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen wie Mehrheiten, Gesetzgebungsverfahren, Gewaltenteilung und die Handlungsfreiheit der Abgeordneten eingegangen.

Stumpf· JA 2017, 601· 120 Min Bearbeitung
Der BundestagDer BundesratDie Bundesregierung+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht – Finanzhaie in Ludwigswerk?

In der Stadt Ludwigswerk gibt es Streit um den Verkauf städtischer Grundstücke an einen Investor. Eine Bürgerinitiative reicht ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf ein, das vom Stadtrat mit Verweis auf ein fehlendes Unterschriftenquorum für unzulässig erklärt wird. Einer der Initiatoren möchte gegen diese Entscheidung vorgehen.

Christopher Schmidt· JURA 2015, 741
GrundlagenWahlen, Bürgerentscheide und weitere BeteiligungsformenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+4 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Viel Wind um Nichts?

Die Klausur behandelt einen immissionsschutzrechtlichen Konflikt im Kontext der Errichtung einer Windkraftanlage im planungsrechtlichen Außenbereich. Es geht um die Genehmigung einer Anlage durch die Kreisverwaltung, den Widerspruch eines Nachbarn sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung der Genehmigung. Die Prüfung erstreckt sich auf öffentlich-rechtliche und verwaltungsprozessuale Fragestellungen.

Kerkmann· JA 2014, 600· 300 Min Bearbeitung
Außenbereich (§ 35 BauGB)Der Verwaltungsakt in der KlausurZulässigkeit der Anfechtungsklage+5 weitere
JA 2012Anfänger:innen

Selbstverschuldete Rettungsbefragung

Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, das die sogenannte 'selbstverschuldete Rettungsbefragung' zur Rettung von Leben oder zum Schutz wesentlicher Verfassungsgüter ermöglichen soll. Der Sachverhalt thematisiert insbesondere mögliche Verstöße gegen Menschenwürde und Verfahrensfragen im Rahmen der Gesetzgebung. Es sind sowohl materiell-rechtliche als auch formell-rechtliche Aspekte zu prüfen.

Enders, Jäckel· JA 2012, 119· 120 Min Bearbeitung
Der BundestagDer BundesratGrundlagen der Gesetzgebung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Weinprobe

Der Winzer K begehrt von der zuständigen Behörde die Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer für seinen Rotwein, um diesen als Qualitätswein b.A. vermarkten zu können. Die Behörde verweigerte die Prüfnummer aufgrund einer negativen Bewertung durch eine Sachverständigenkommission im Rahmen der Sinnenprüfung, wobei K die Zusammensetzung und Durchführung der Kommission sowie das Bewertungsverfahren beanstandet. Im Verlauf erhebt K Klage vor dem Verwaltungsgericht und verlangt später die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Rechtliche Schwerpunkte sind das Verfahren zur Zuteilung der Prüfnummer nach Weingesetz und Weinverordnung, das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sowie mögliche Amtspflichtverletzungen und Fragen der Rechtsschutzmöglichkeiten.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: „Enthüllung“ – Zu den Grenzen der Kunstfreiheit bei Romanen mit (auto-)biographischem Hintergrund

Im Mittelpunkt des Falls steht die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem früheren Lebenspartner B und dem V-Verlag um die Verbreitung des Romans „Enthüllung“. B sieht sich in der Romanfigur „Kunz“ widergespiegelt und macht eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend. Nach Untersagung des Buchvertriebs durch die Instanzgerichte erhebt der V-Verlag Verfassungsbeschwerde und beruft sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, der Schutz privatester Lebensbereiche sowie die Berücksichtigung der EMRK bei der Abwägung grundrechtlicher Positionen.

Lothar Michael, Markus Thiel· ZJS 2009, 160
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 20061. Staatsexamen

Der Verwaltungskostenbeitrag

In der Klausur wird die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungskostenbeitrags für Studierende an Hochschulen des Bundeslands L thematisiert. A und B wenden sich auf unterschiedlichen Wegen gegen die Zahlungspflicht, berufen sich u.a. auf fehlende Gesetzgebungskompetenz und eine mögliche Grundrechtsverletzung. Es sind besonders Fragen der Zulässigkeit von nichtsteuerlichen Abgaben, Verfassungsmäßigkeit und verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen.

Kramer· JA 2006, 197· 300 Min Bearbeitung
Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageDer RatDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Unschuldslamm

Die Klausur behandelt die bauordnungsrechtliche und gewerberechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes als Bordell unter dem Deckmantel eines Meditationszentrums im allgemeinen Wohngebiet. Schwerpunkte liegen auf der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung, der Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes sowie den abwehrrechtlichen Befugnissen der Bauaufsichtsbehörde. Es sind auch Aspekte des Bestandschutzes und der Reichweite einer ursprünglich erteilten Baugenehmigung zu prüfen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Unschuldslamm
Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageDie BaugenehmigungZulässigkeit der Anfechtungsklage+5 weitere
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Zulässigkeit der Feststellungsklage in der Jurafuchs-Lernapp

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