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Zivilrecht

§ 826 BGB

§ 826 BGB normiert die Haftung für vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung. Zentral ist die Verknüpfung von vorsätzlichem Handeln, Sittenwidrigkeit und kausalem Schaden. Examensrelevant sind Konstellationen wie die Haftung im 'Dieselfall', Verleitung zum Vertragsbruch sowie die Haftung für wissentlich falsche Gutachten zu Lasten Dritter.

Zu diesem Thema haben wir 42 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2026Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: BGB AT und Schuldrecht AT – Zugang über WhatsApp und Inzahlungnahme

Die Hausarbeit behandelt den Zugang von Willenserklärungen über elektronische Kommunikationswege wie WhatsApp sowie die rechtlichen Besonderheiten der Inzahlungnahme im Rahmen eines Kaufvertrags. Es werden zentrale Probleme des BGB AT und Schuldrecht AT im Zusammenhang mit modernen Kommunikationsmitteln und Vertragsschluss analysiert. Teilweise berührt die Arbeit allgemeine Fragen zur Abgabe, Zugang und zur Auslegung von Willenserklärungen.

Dr. David Markworth, Jana Bokr· JuS 2026, 239· 240 Min
Abgabe und Zugang von WillenserklärungenAngebot und AnnahmeGrundlagen des Kaufvertrags+9 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur im Immobiliarsachenrecht: Rösterei, Ruin, Regress

A gründet die „R - Rösterei GmbH“ und stellt zur Sicherung eines Darlehens für die GmbH ein geerbtes Gartengrundstück als Sicherheit zur Verfügung, wobei zunächst zivilrechtliche Fragen zum Eigentumserwerb und zur Bestellung einer Grundschuld geklärt werden müssen. Nachdem die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gerät, fordert die K-Bank die Verwertung der Grundschuld und droht mit Zwangsversteigerung, worauf A das Grundstück verkauft und den Erlös zur Begleichung der Schuld nutzt. Im zweiten Teil streiten A und K über die Abtretung der Darlehensforderung nach der Zahlung und die Konsequenzen einer fehlenden Tilgungsbestimmung. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Immobiliarsachenrecht, insbesondere Eigentumserwerb vom Erben, Sicherungsgrundschuld, sowie Regresse im Insolvenzverfahren und Schadensersatzansprüche wegen Verzug.

Adrian Hemler· ZJS 2026, 93
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT, Erbrecht und Zwangsvollstreckungsrecht – Mein ganzes Erspartes

Diese Examensklausur behandelt grundlegende Fragestellungen des BGB AT, des Erbrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts. Der Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Prüfung einer erbrechtlichen Konstellation mit zivilrechtlichen Bezugspunkten sowie typischen Problemen im Vollstreckungsrecht. Die Aufgabenstellung verlangt umfassende Kenntnisse in mehreren Bereichen des Zivilrechts.

Dr. Kevin Kulp· JuS 2025, 1144· 300 Min
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreGesetzliche ErbfolgeVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+10 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Eigenmächtiges Handeln auf volatilen Märkten

Die Anfängerklausur behandelt grundlegende Fragen aus dem Allgemeinen Teil des BGB mit Schwerpunkt auf der Analyse eigenmächtigen Handelns im Rechtsverkehr und dessen Wirksamkeit. Geprüft werden insbesondere die Voraussetzungen und Wirkungen der Willenserklärung, deren mögliche Auslegung sowie Anfechtungsgründe und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Ziel ist die Vertiefung grundlegender Kenntnisse des BGB AT im Kontext volatiler Märkte.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreTatbestand der WillenserklärungAnfechtung der Willenserklärung+10 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Das illegale Online-Casino

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit illegalen Online-Casinos. Besonders im Fokus stehen die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung von Gesetzes- und Sittenwidrigkeit sowie mögliche bereicherungsrechtliche Rückforderungen. Die Prüfung umfasst zudem verbraucherschützende Aspekte.

Julia Becker· JuS 2025, 584· 300 Min
Gesetz- und sittenwidrige RechtsgeschäfteDie Leistungskondiktion§ 823 Abs. 2 BGB+5 weitere
JuS 2024Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht – Fußballspiel mit Folgen

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Deliktsrechts anlässlich einer Auseinandersetzung im Rahmen eines Fußballspiels. Geprüft werden insbesondere die Voraussetzungen und das Zusammenspiel der Anspruchsgrundlagen aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie §§ 830, 840 BGB. Weiter werden ergänzend Fragen zur Haftung aus § 826 BGB sowie zu möglichen Aufsichts- und Auswahlverschulden nach § 831 BGB thematisiert.

Dr. Julian Glandien· JuS 2024, 686· 300 Min
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§§ 830, 840 BGB+3 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Drei Kartoffelbestellungen“

In diesem Fall bestellt der Gastwirt G für sein Restaurant Kartoffeln bei den Landwirten S, X und Y. Es kommt zu einem komplexen Zusammenspiel von Lieferungen, Missverständnissen und Eigentumsübertragungen, wobei teilweise fremde Kartoffeln weitergegeben oder gestohlen werden. Zentral ist die Frage nach bereicherungsrechtlichen Ansprüchen im Verhältnis zwischen S, G, X und Y. Schwerpunkte der Prüfung liegen auf Leistungsverhältnissen, Leistungs- und Nichtleistungskondiktion sowie der Verknüpfung von Bereicherungsrecht mit allgemeinen schuld-, sachen- und bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.

Gregor Albers, Clemens Mehl· ZJS 2024, 921
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT, Stellvertretungsrecht, (ergänzende) Vertragsauslegung

Die Klausur behandelt zentrale Probleme der Stellvertretung und der Vertragsauslegung im BGB AT. Dabei wird auch die ergänzende Vertragsauslegung in praxisnahen Fallkonstellationen geprüft. Es werden vertiefte Kenntnisse über das Zustandekommen und die Auslegung von Rechtsgeschäften sowie das Stellvertretungsrecht vorausgesetzt.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAuslegung der WillenserklärungStellvertretung+8 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Der praktische Fall: „Geschwisterliebe“ (insbesondere: Entfall der Verjährungshemmung bei irrtumsbedingtem „Nichtverhandeln“ i.R.d. § 203 BGB?)

Im Fall geht es um vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Geschwistern A, B und C als Erben eines Stiftungsvermögens, insbesondere um Rückzahlungsforderungen aus gewährten Darlehen. Nach Kündigung der Darlehen und Einleitung eines Zivilverfahrens einigen sich die Parteien außergerichtlich notariell, wobei später Unstimmigkeiten zur tatsächlichen Vermögensposition festgestellt werden. Die zentrale zivilrechtliche Fragestellung betrifft die Hemmung und den möglichen Entfall der Verjährung nach § 203 BGB, wenn Parteien in der irrtümlichen Annahme eines Vergleichs „nicht mehr verhandeln“. Vertieft werden konkurrierende Regelungen zur Verjährung, die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung sowie Treuwidrigkeit einer Verjährungseinrede.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der WillenserklärungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JuS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - (K)ein "echter" Professor?

In der Klausur stehen die Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht, insbesondere die Anfechtbarkeit und der Anfechtungsgegner, sowie die Täuschung durch Verschweigen einer Professorenbezeichnung als verkehrswesentliche Eigenschaft im Mittelpunkt. Beide Themen sind zentrale Problemfelder und werden mit den höchsten Punktzahlen bewertet. Zudem wird das erforderliche Einwilligungserfordernis wegen Minderjährigkeit gemäß § 110 BGB behandelt. Die Aufgaben sorgen für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Grundlagen und Besonderheiten des BGB Allgemeinen Teils.

Bayer, Rauch· JuS 2023, 1033
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die blockierte Stadt und der fehlerhafte Chatbot

Im Mittelpunkt des Falls steht die R-GmbH, die von der V-AG die hälftige Rückzahlung der Restaurantmiete für Februar verlangt, nachdem das Lokal aufgrund durch Protestierende blockierter Zufahrtsstraßen massive Umsatzeinbußen erlitt. Die V-AG verweigert die Rückzahlung unter anderem mit Verweis auf fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Rechtlich relevant sind die Abgrenzung zwischen Mietmangelrechten und den Voraussetzungen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie die Anforderungen an die Vertretung und die Wirksamkeit von Erklärungen nach § 174 BGB. Zudem wird der mögliche Regress der Vermieterin und der Mieterin gegen die protestierenden Blockierenden geprüft. Im Anschluss wirft die Fallfortsetzung Fragen zum Verbraucherschutzrecht und zum wirksamen Vertragsschluss über einen fehlerhaft genutzten Chatbot auf.

Tristan Radtke· ZJS 2023, 737
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Umsonst reserviert

Der Fall betrifft einen Immobilienverkauf, bei dem K als Kaufinteressent mit V, dem Eigentümer, eine Reservierungsvereinbarung trifft und K eine Gebühr von 10.000 € an V zahlt. K fordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen Rückzahlung der Reservierungsgebühr sowie Ersatz von angefallenen Notarkosten. Im Zentrum stehen die zivilrechtlichen Fragen der Formbedürftigkeit der Reservierungsvereinbarung gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, der Ausschluss des Berufens auf Formmangel wegen Treuwidrigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit culpa in contrahendo. Außerdem werden prozessuale Aspekte hinsichtlich des Versäumnisurteils und dem Einspruch dagegen thematisiert.

Johann Mitzscherlich· ZJS 2023, 556
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Die echte GoA – Rechtsfolgen+5 weitere
ZjS 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Ehe und Espresso

Die Klausur behandelt den Kauf einer hochwertigen Espresso-Maschine durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, wobei die Maschine zunächst im Eigentum der Verkäuferin verbleibt und später von den Ehegatten gemeinsam genutzt wird. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung wird das Gerät von einem minderjährigen Nachbarn zerstört, sodass Schadensersatzansprüche geprüft werden. Im weiteren Verlauf verkauft ein Ehegatte die Maschine an eine Dritte, die Herausgabeansprüche der Ehefrau aus Miteigentum beleuchtet. Schließlich wird nach erfolgreicher Herausgabeklage die Maschine durch Selbsthilfe zurückgeholt und erneut Herausgabeklage der Dritten erhoben. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Familienrecht, das Eigentumsrecht, das Minderjährigenrecht und die Anspruchskonkurrenz bei Schadens- und Herausgabeforderungen.

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 826 BGB§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur: Ein gebrochener Arm und viele Scherben

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung von Hilde (H) gegen Emil (E), nachdem H bei der Suche nach ihrem entlaufenen Hund auf Es Grundstück über eine Hecke gestiegen und in einen ungesicherten Kellerschacht gefallen ist. Es geht um die zivilrechtliche Haftung insbesondere aus Deliktsrecht (Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers) sowie die Tierhalterhaftung und bereicherungsrechtliche Fragestellungen aus verschiedenen Abwandlungen. In einer Abwandlung wird geprüft, ob G, die geschäftsunfähig war, Ansprüche wegen zerstörten Geschirrs gegen H oder E geltend machen kann. In einer weiteren Abwandlung steht die Eigentumsklage und bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit gestohlenem und restauriertem Geschirr im Vordergrund. Insgesamt behandelt die Klausur schwerpunktmäßig das Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und Probleme im Eigentumsrecht.

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 20222. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - "Dieselskandal"

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Deliktsrechts im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Schwerpunktmäßig wird die Haftung nach § 826 BGB iVm § 31 BGB thematisiert, insbesondere die normative Kontrolle der Differenzhypothese, die Rolle von Softwareupdates, Zurechnung und Sittenwidrigkeit. Weiterhin werden die Rechtsfolgen, insbesondere die Abgrenzung von großem und kleinem Schadensersatz im Deliktsrecht, Vorteilsausgleichung, Nutzungsanrechnung sowie Deliktszinsen nach § 849 BGB analysiert. Der Schutzgesetzcharakter und der Schutzzweckzusammenhang im Kontext von § 823 II BGB iVm EG-FGV iVm § 31 BGB werden ebenfalls detailliert erörtert. Die Klausur legt besonderen Wert auf die Argumentation und Subsumtionstechnik bei der Bearbeitung dieser Problemfelder.

Kerwer, Fischer· JuS 2022, 866
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB+3 weitere
JuS 2022Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT und Gesellschaftsrecht - Ein Yogi in Schwierigkeiten

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der Zurechnung des Fehlverhaltens eines GbR-Gesellschafters und den dabei relevanten Fragen zur Schadensberechnung, insbesondere beim Versäumen einer Rechtsmittelfrist und einer möglichen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Fehler des Gerichts. Weiterhin wird die analoge Anwendung des § 130 I HGB auf BGB-Gesellschafter und die entsprechende Scheingesellschafterhaftung thematisiert. Zudem ist die Prüfung der Zurechnung arglistiger Täuschung im Rahmen des Anfechtungsrechts eines falsus procurator zu bearbeiten. Im Zentrum stehen damit haftungs- und zurechnungsrechtliche Fragestellungen im Gesellschaftsrecht der GbR.

Henssler, Deckenbrock, Kurzer· JuS 2022, 856
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JuS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: Nebenpflichtverletzungen - Datenklau im Handyshop

Die Klausur behandelt im Schwerpunkt den immateriellen Schaden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die Einbeziehung und den Prüfungsumfang von Grundrechten in die Interessen- und Güterabwägung, insbesondere das Erkennen und Anwenden von § 826 BGB. Zudem geht es um die Herleitung der Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wobei die Leistungs- und Gläubigernähe sowie die Rolle des Erfüllungsgehilfen analysiert werden. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Wahrung des Persönlichkeitsrechts beziehungsweise der Vertraulichkeit als Nebenpflicht und deren Zumutbarkeitsgrenze. Thematisiert wird der Datenklau im Kontext eines Handyshops und die zivilrechtlichen Nebenpflichtverletzungen.

Dickersbach, Fleischmann, Stelter· JuS 2022, 833
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Weitere Sekundäransprüche§ 826 BGB+2 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Schlaflos in B

Das Ehepaar V und M kauft von Fertighaushersteller U ein Fertighaus samt spezieller App zur Steuerung von Heizung, Licht, Jalousien und Alarmanlage. Nach Einzug treten gravierende Funktionsstörungen der App auf, wodurch verschiedene Hausfunktionen unkontrolliert agieren. V fordert von U die schnelle Behebung der Probleme; nachdem diese erneut auftreten, will V den Vertrag über die App beenden. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu Verträgen über digitale Produkte, insbesondere zu Rücktrittsrechten, Nacherfüllung und den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB.

Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Rücktritt § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
JuS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Elektroauto gegen Bitcoins?

Im Mittelpunkt der Klausur steht die Frage, inwiefern eine WhatsApp-Nachricht die Schriftformerfordernisse erfüllt und welche Besonderheiten sich bei der telekommunikativen Übermittlung und der Auslegung einer Annahmefrist bei der WhatsApp-Kommunikation ergeben. Weiterhin wird geprüft, ob Bitcoins als Zahlungsmittel im Sinne des § 433 II BGB gelten. Schließlich wird der Rechtsbindungswille bei einem Instagram-Post untersucht und die Abgrenzung zur sogenannten invitatio ad offerendum vorgenommen.

Herberger· JuS 2022, 326
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

»Aber es fährt doch hervorragend!«

Im Herbst 2014 erwirbt K von H einen gebrauchten VW-Diesel mit manipulierter Abgassoftware. Nach Bekanntwerden des Skandals, der Durchführung eines Software-Updates und Erreichen von mehr als 250.000 km Laufleistung verlangt K Rückabwicklung und überlegt Zinsforderungen. Die Klausur prüft weiterhin die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, der unter starkem Druck seitens des Gerichts zustande kam.

Felipe Temming, Stefan Dalmer· JURA 2022, 479
Sach- und RechtsmängelNacherfüllung § 826 BGB+4 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Semesterabschlussklausur – Zivilrecht: Schuldrecht - Das Verhältnis von §§ 243 II und 300 II BGB

Die Klausur beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis von § 243 II BGB und § 300 II BGB im Schuldrecht, insbesondere im Kontext von Bringschuld und dem wörtlichen Angebot. Es ist herauszuarbeiten, welche Bedeutung ein wörtliches Angebot bei Bringschulden gemäß § 243 II BGB hat und wie dies auf die Anwendung von § 300 II BGB übertragen wird, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsauslegung, Erfüllbarkeit und Aussonderung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage der Haftungserleichterung im Gläubigerverzug nach § 326 II BGB, speziell im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Die Bearbeitung erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen im Schuldverhältnis.

Greiner, Senk· JuS 2021, 327
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JA 20211. Staatsexamen

Der Parkassistent

Der Fall behandelt kollisionsrechtliche und haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit teilautomatisiertem Fahren: Nach einem tödlichen Erbfall nimmt ein Sohn ein Fahrzeug aus dem Nachlass an sich. Bei einer Fahrt kommt es unter Nutzung des Parkassistenten zu einem Unfall mit einem Kind, dessen Mutter einen Schock erleidet. Es werden Ansprüche einer Krankenkasse, der Mutter sowie zwischen den am Erbfall Beteiligten geprüft.

Dr. Denise Wiedemann· JA 2021, 198· 300 Min
§ 823 Abs. 1 BGBGesetzliche Erbfolge+3 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Der Drohnenkauf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des BGB AT am Beispiel eines Drohnenkaufs. Schwerpunktmäßig wird die Anfechtung eines beschränkt Geschäftsfähigen sowie damit verbundene Fragestellungen wie der beschränkte Generalkonsens und das einseitige Rechtsgeschäft thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind der Irrtum über den Hersteller als Eigenschaftsirrtum sowie die Wirksamkeit der Annahmeerklärung mit Bezug auf den rechtlichen Vorteil und den Taschengeldparagrafen. In der Klausur geht es um die Wechselwirkungen von Anfechtungsrecht und Gewährleistungsrecht sowie um die Besonderheiten bei Verträgen mit Minderjährigen.

Hilgers· JuS 2021, 230
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Replik zu „Geplatztes Start-Up Darlehen revisited“

In dieser Übungsklausur geht es um die rechtliche Auseinandersetzung verschiedener Lösungsvorschläge zum Thema ‚Geplatztes Start-Up Darlehen‘. Im Mittelpunkt steht die Prüfung von Passivlegitimation, dem Begriff des Rechtsgeschäfts als Verkehrsgeschäft sowie die Legitimation durch Rechtsschein im Zusammenhang mit §§ 932 ff. BGB und § 1006 BGB. Diskutiert werden insbesondere die Voraussetzungen und die richtige Schwerpunktsetzung bei der Prüfung gutgläubigen Erwerbs und der Anspruchsgegnerstellung. Der Fall bietet daher einen Schwerpunkt auf Eigentumserwerb, Gutglaubensschutz und Examensmethodik.

Tim Brockmann· ZJS 2021, 147
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Übungsfall: Der renitente GmbH-Gesellschafter

Im Fall „Der renitente GmbH-Gesellschafter“ geht es um die Rechtmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH, die im Umlaufverfahren sowie in einer Gesellschafterversammlung getroffen wurden. Die A-GmbH als Gesellschafterin bestreitet insbesondere Mängel bei der Einladung, der Beschlussfassung und der Entlastung einzelner Geschäftsführer, sowie die Abberufung ihres eigenen Geschäftsführers. Im Zentrum stehen gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zur Organisation der GmbH, zur Ladung, zur Leitung und zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Die Streitpunkte betreffen außerdem den Umgang mit fehlerhaften und überraschenden Beschlüssen sowie die Anforderungen an die Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern.

Günter Reiner, Felix Arlt· ZJS 2021, 126
FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOAnfechtung der Willenserklärung+5 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Vertretergeschäfte unter Minderjährigen

In der Klausur liegt der Schwerpunkt auf der Bevollmächtigung als einseitigem Rechtsgeschäft sowie der Frage der Zuständigkeit für die Genehmigungserklärung. Ein weiterer Fokus liegt auf der Anfechtungserklärung durch einen beschränkt geschäftsfähigen Bevollmächtigten sowie der Fortgeltung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins und dem Zugang der Erklärung bei Unterbleiben der Übermittlung durch einen Empfangsboten. Die Kernproblematik betrifft also die Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Vertretergeschäften bei Beteiligung Minderjähriger und wie Rechtsscheinsgesichtspunkte in diesem Zusammenhang zu bewerten sind. Damit stehen Fragen zu den rechtlichen Anforderungen und typischen Problemen bei Vertreterhandlungen Minderjähriger im Mittelpunkt.

Seifert, Leipold· JuS 2021, 43
StellvertretungGeschäftsfähigkeit§ 824 BGB+5 weitere
JURA 2021Anfänger:innen

Von Kinderlärm und Bissverletzungen

Die Anfängerklausur behandelt im ersten Teil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kinderlärm aus einer Nachbarwohnung einen Mangel der Mietsache darstellt und welche Rechte dem Mieter gegenüber dem Vermieter zustehen (z.B. Mietminderung und Beseitigungsanspruch). Im zweiten Teil ist zu prüfen, ob eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB infolge einer Bissverletzung durch einen Patienten während eines Aufwachversuchs besteht.

Veris-Pascal Heintz· JURA 2021, 1099
Pflichten im Mietverhältnis Gewährleistung+3 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Der sog. Abgasskandal und ein Software-Update: Ende gut, alles gut?

Die Klausur behandelt Ansprüche eines Käufers im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal bei einem Neuwagenkauf. Zu prüfen sind unter anderem kaufrechtliche Rücktritts- und Nachlieferungsansprüche sowie deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller und die Händlerin, insbesondere im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Behebung durch ein Software-Update.

Prof. Dr. Petra Pohlmann, Johannes Scholz· JA 2020, 574· 300 Min
Sach- und RechtsmängelNacherfüllung Minderung & Schadensersatz+4 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Pyrotechnik ist (k)ein Verbrechen?

Im Mittelpunkt des Falls stehen Ansprüche rund um die Folgen einer missglückten steuerlichen Umstrukturierung einer GmbH und einen Vorfall im Fußballstadion. Zum einen verlangt eine neu gegründete GmbH von einem Berater Schadensersatz für eine durch Umsetzungsfehler ausgelöste zusätzliche Steuerlast; dabei ist insbesondere die Haftung im Zusammenhang mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Gesamtschuldnerproblematik zu prüfen. Zum anderen werden die rechtlichen Konsequenzen eines verbotenen Pyrotechnik-Einsatzes durch einen Zuschauer für den Fußballverein und mögliche Ausgleichsansprüche thematisiert. Schwerpunkte bilden Fragen des Schadensrechts, des Vertragsrechts und die Zurechnung von Pflichtverletzungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext.

Christoph Hautkappe· ZJS 2020, 26
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Die Kündigungs- verzichtsklausel

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Mietvertrag zwischen der Vermieterin V und dem Mieter X, der von Makler M vermittelt wurde. Strittig ist eine handschriftlich eingefügte Kündigungsverzichtsklausel mit einer Laufzeit von fünf Jahren, die im Vertrag vereinbart wurde. X möchte das Mietverhältnis vor Ablauf der Verzichtsfrist kündigen und beruft sich auf die Unwirksamkeit der Klausel wegen AGB-rechtlicher Vorgaben (§§ 305 ff. BGB). Zu erörtern sind insbesondere die Einordnung der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung, die wirksame Einbeziehung und die Zulässigkeit des Laufzeitverzichts nach § 307 BGB sowie die Abgrenzung zur Individualvereinbarung.

AGB§ 1004 BGB (analog)Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Und am Ende nichts als Ärger

Die Vermieterin V verlangt von ihrem ehemaligen Mieter M die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen und die Beseitigung verschiedener Wohnungsmängel nach Ende des Mietverhältnisses. Der Streit dreht sich insbesondere um die Wirksamkeit und Reichweite der im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen und zur Teppichbodenpflege. Weitere rechtliche Schwerpunkte betreffen Schäden an Fliesen, Toilette und Waschbecken sowie die Frage der üblichen Abnutzung. M beruft sich auf die angebliche Unwirksamkeit der Vertragsklauseln und macht zudem einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend.

AGBStellvertretungNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

»Dieselgate«

Die Klausur behandelt Ansprüche und Rechtsfolgen rund um den Kauf eines vom sogenannten »Dieselgate«-Skandal betroffenen Fahrzeugs mit manipulierter Abgassoftware. Neben kaufrechtlichen Mängelrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz) werden Aspekte der Haftung für Verrichtungsgehilfen sowie deliktsrechtliche Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung, thematisiert.

Giesela Rühl, Jakob Horn· JURA 2016, 1301
Sach- und RechtsmängelNacherfüllung § 826 BGB+3 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Unberechtigte Untervermietung einmal anders

Der Fall betrifft die Untervermietung eines Zimmers durch den Mieter M nach Beendigung des Mietverhältnisses. Vermieter V verlangt von M die Zahlung der Miete für die Zeit nach der Kündigung sowie die Herausgabe von Geldern, die M nach Ende des Mietverhältnisses durch Untervermietung an F erhalten hat. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie mögliche Ansprüche im Deliktsrecht und Besitzrecht, insbesondere im Zusammenhang mit § 546 BGB und den mietvertraglichen Nebenpflichten. Es geht ferner um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags Ansprüche zustehen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der verpasste Aufstieg

Der Fall behandelt verschiedene zivilrechtliche und deliktische Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel. Ein Zuschauer (F) bringt trotz Stadionverbots pyrotechnische Gegenstände ins Stadion und verletzt damit einen Ordner (O) und einen anderen Zuschauer (X); zudem beschimpft er den Schiedsrichter (S) während des Spiels öffentlich. Im Anschluss begehrt der Schiedsrichter von F eine Entschädigung und Unterlassung wegen der ehrbeleidigenden Äußerungen. Der Fußballverein (SV) möchte von F Regress für eine gegen den Verein verhängte Verbandsstrafe nehmen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Bereich der vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche sowie der Organhaftung und Zurechnung zwischen Verein, Verband und Zuschauer.

Markus Philipp· ZJS 2015, 64
§§ 830, 840 BGB§ 1004 BGB (analog)§ 826 BGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: Gut gesichert?

Der Fall befasst sich mit der Konkurrenz von Sicherungsrechten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Onlinehandels für Kletterzubehör. Heinrich Höhenflug nimmt für den Geschäftsaufbau ein Bankdarlehen bei der B-Bank auf und vereinbart zur Absicherung des Kredits eine Globalzession zugunsten der Bank. Gleichzeitig bezieht er Waren vom Hersteller Leguan Sport unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Nach Verkauf der Waren und Zahlung der Kunden auf das Bankkonto bedient sich die Bank am Guthaben, ohne dass die Verbindlichkeiten gegenüber Leguan Sport vollständig beglichen sind. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Wirksamkeit und Reichweite konkurrierender Sicherungsabreden sowie etwaige Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank.

Peer Hennig· ZJS 2014, 165
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung in der GmbH – Bilanzielle Betrachtungsweise und Existenzvernichtung

Im Mittelpunkt der Examensklausur steht die zivilrechtliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH, insbesondere im Kontext der Existenzvernichtungshaftung. Thematisiert wird die Herbeiführung einer Unterbilanz, die Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG und die besonderen Konstellationen bilanzieller Eingriffe, einschließlich eines existenzvernichtenden Eingriffs nach der Trihotel-Rechtsprechung.

Dr. Sarah Röck· JURA 2013, 118
Gesellschaft mit beschränkter Haftung+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Nur Europa kann den Bürgen retten

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Regionalbank C von D Zahlung aus einer sogenannten "Haftungserklärung" verlangen kann, nachdem A ein mit Sicherheiten unterlegtes Darlehen zur Beteiligung als Kommanditist an der X-KG aufgenommen und später nicht bedient hat. D hatte sich unter Vorbehalt zur Haftung für die künftigen Darlehensverbindlichkeiten des A bis zu 10.000 € gegenüber C verpflichtet und macht nun Einwendungen hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme sowie ein Widerrufsrecht geltend. Der Fall thematisiert die Abgrenzung zwischen Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt, den Verbraucherschutz insbesondere im Hinblick auf das Widerrufsrecht, sowie die richtlinienkonforme Auslegung im europäischen Kontext. Außerdem ist die gesellschaftsrechtliche Einbindung von A als Kommanditist relevant.

Entstehung & Gegenstand der SicherungsmittelEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Zwangsvollstreckung aus einem zu Unrecht ergangenen Titel

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen und zwangsverfahrensrechtlichen Folgen einer Zwangsvollstreckung aus einem zu Unrecht ergangenen Titel. Am Beispiel eines Gesellschafterstreits wird geprüft, welche Ansprüche auf Rückgabe, Wertersatz und Schadensersatz nach erfolgreicher gerichtlicher Korrektur des unrichtigen Vollstreckungstitels bestehen. Der Fall wirft zudem Fragen zum Deliktsrecht und zu verfahrensspezifischen Abwehrmöglichkeiten auf.

Alexander Roos, Christof Taube· JURA 2012, 730
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPODie Nichtleistungskondiktion§ 826 BGB+2 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Der etwas andere Stromkabelfall …

Im vorliegenden Fall verlangt Diddi (D), Betreiber eines Imbisswagens, von der zwölfjährigen Brunhilde (B) oder der Grundstückseigentümerin Adelheit (A) Ersatz für einen Verdienstausfall, nachdem B beim Rasenmähen bewusst das Stromkabel zum Imbisswagen mit dem Mäher beschädigt hatte. Darüber hinaus begehrt Casimir (C) von A oder B Ersatz für verlorene Samen und weiteren Schaden, nachdem B versehentlich bei Schotterarbeiten auch C’s Gemüsebeet überdeckte. Zentrale Schwerpunkte des Falls sind deliktsrechtliche Ansprüche, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, die Eigentumsverletzung bei Gebrauchshindernis, und Haftungsfragen bei Verrichtungsgehilfen. Zudem steht die Zurechnung von Pflichtverletzungen im Rahmen von Auftrags- und Gefälligkeitshandlungen im Fokus.

Martin Zwickel· ZJS 2010, 491
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Haftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG

Im Mittelpunkt des Falles steht die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer Vor-GmbH beziehungsweise Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wenn der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen wird. E verlangt von der nicht eingetragenen Gesellschaft und ihren Beteiligten die Zahlung des Kaufpreises für einen Kleinlaster, wobei die Gesellschaft im Vertrag ohne den notwendigen Zusatz als Käuferin auftrat. Zu prüfen sind insbesondere die Haftungslage im Gründungsstadium, die Anwendung handels- und gesellschaftsrechtlicher Normen sowie die möglichen Ansprüche gegen handelnde Personen. In der Abwandlung wird auf die Haftung nach Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) bei Verwendung der Bezeichnung „GmbH“ eingegangen.

Sarah Röck· ZJS 2010, 372
Anfechtung der WillenserklärungGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 826 BGB+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Spritschleuder

Im vorliegenden Fall kauft S bei der A & B-OHG einen ÖkoStar 2000, der als besonders sparsames und umweltschonendes Fahrzeug beworben wird. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das Fahrzeug aufgrund eines Fabrikationsfehlers deutlich mehr Kraftstoff verbraucht als angegeben. S verlangt daraufhin von der A & B-OHG die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, während die OHG den Anspruch verweigert und zudem eine Nutzungsentschädigung fordert. Der Fall behandelt zentrale Fragen des deutschen und europäischen Kaufrechts, insbesondere Mängelhaftung, Nacherfüllung und Nutzungsersatz, sowie Aspekte der Vertretungsmacht und Vertragsbindung.

Ole Sachtleber· ZJS 2008, 271
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Ausgerechnet der Fliesenfachmarkt

Die Klausur behandelt einen Schadensfall, bei dem ein Kind durch einen Gabelstapler im Lagerbereich eines Fliesenfachmarkts verletzt wird. Thematisiert werden die Arbeitnehmerhaftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, Vertrag mit Drittschutzwirkung sowie Zurechnung von Mitverschulden und die Problematik der gestörten Gesamtschuld. Es geht um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des verletzten Kindes gegen Angestellten und Betreiber.

Christin Horlach· JA 2007, 590· 300 Min
§ 823 Abs. 1 BGBGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+5 weitere
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§ 826 BGB in der Jurafuchs-Lernapp

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