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Zivilrecht

§ 844 BGB

§ 844 BGB regelt die Haftung für den Todesfall: Wer für den Tod eines Menschen rechtlich verantwortlich ist, muss Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen Schadens- und Hinterbliebenengeld leisten (§ 844 Abs. 3 BGB). Examensrelevant sind Prüfung und Voraussetzungen des Hinterbliebenengelds, Haftungsausschluss, Ansprüche des nasciturus sowie das Verhältnis zum Schockschaden und Deliktsrecht (§ 823 BGB).

Zu diesem Thema haben wir 22 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2026Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: BGB AT und Schuldrecht AT – Zugang über WhatsApp und Inzahlungnahme

Die Hausarbeit behandelt den Zugang von Willenserklärungen über elektronische Kommunikationswege wie WhatsApp sowie die rechtlichen Besonderheiten der Inzahlungnahme im Rahmen eines Kaufvertrags. Es werden zentrale Probleme des BGB AT und Schuldrecht AT im Zusammenhang mit modernen Kommunikationsmitteln und Vertragsschluss analysiert. Teilweise berührt die Arbeit allgemeine Fragen zur Abgabe, Zugang und zur Auslegung von Willenserklärungen.

Dr. David Markworth, Jana Bokr· JuS 2026, 239· 240 Min
Abgabe und Zugang von WillenserklärungenAngebot und AnnahmeGrundlagen des Kaufvertrags+9 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT, Erbrecht und Zwangsvollstreckungsrecht – Mein ganzes Erspartes

Diese Examensklausur behandelt grundlegende Fragestellungen des BGB AT, des Erbrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts. Der Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Prüfung einer erbrechtlichen Konstellation mit zivilrechtlichen Bezugspunkten sowie typischen Problemen im Vollstreckungsrecht. Die Aufgabenstellung verlangt umfassende Kenntnisse in mehreren Bereichen des Zivilrechts.

Dr. Kevin Kulp· JuS 2025, 1144· 300 Min
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreGesetzliche ErbfolgeVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+10 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT – Eigenmächtiges Handeln auf volatilen Märkten

Die Anfängerklausur behandelt grundlegende Fragen aus dem Allgemeinen Teil des BGB mit Schwerpunkt auf der Analyse eigenmächtigen Handelns im Rechtsverkehr und dessen Wirksamkeit. Geprüft werden insbesondere die Voraussetzungen und Wirkungen der Willenserklärung, deren mögliche Auslegung sowie Anfechtungsgründe und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Ziel ist die Vertiefung grundlegender Kenntnisse des BGB AT im Kontext volatiler Märkte.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreTatbestand der WillenserklärungAnfechtung der Willenserklärung+10 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Erbrecht: Monopoly und Oldtimer

Im Mittelpunkt des Falls stehen Fragen des Erbrechts rund um zwei handschriftliche Testamente des verstorbenen M, der seiner Familie und Freunden verschiedene Vermögensgegenstände vermachen wollte. Nach dem Tod des M werden die Wirksamkeit des Testaments vom 18.6.1984 sowie ein nachträglicher Widerruf eines Teils der Verfügungen thematisiert. Der Diebstahl eines Oldtimers durch D führt zu möglichen Ansprüchen der Erben und eines weiteren Begünstigten S gegen D und die Erben. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte liegen im Bereich der Formvorschriften für Testamente, der Höchstpersönlichkeit, des Widerrufs sowie erbrechtlicher Herausgabe- und Schadensersatzansprüche.

Yasin Cetiner· ZJS 2025, 886
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JuS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: Ein Oldtimer und zwei Todesfälle

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragestellungen aus dem Bereich des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen sowie erbrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall unter Beteiligung eines Oldtimers und zwei Todesfällen. Es werden außerdem deliktsrechtliche und haftungsrechtliche Aspekte geprüft. Geeignet ist sie insbesondere für Studienanfänger:innen.

Maximilian Kluckert· JuS 2024, 846· 120 Min
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenGesetzliche Erbfolge§ 844 BGB+7 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT, Stellvertretungsrecht, (ergänzende) Vertragsauslegung

Die Klausur behandelt zentrale Probleme der Stellvertretung und der Vertragsauslegung im BGB AT. Dabei wird auch die ergänzende Vertragsauslegung in praxisnahen Fallkonstellationen geprüft. Es werden vertiefte Kenntnisse über das Zustandekommen und die Auslegung von Rechtsgeschäften sowie das Stellvertretungsrecht vorausgesetzt.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAuslegung der WillenserklärungStellvertretung+8 weitere
JuS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - (K)ein "echter" Professor?

In der Klausur stehen die Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht, insbesondere die Anfechtbarkeit und der Anfechtungsgegner, sowie die Täuschung durch Verschweigen einer Professorenbezeichnung als verkehrswesentliche Eigenschaft im Mittelpunkt. Beide Themen sind zentrale Problemfelder und werden mit den höchsten Punktzahlen bewertet. Zudem wird das erforderliche Einwilligungserfordernis wegen Minderjährigkeit gemäß § 110 BGB behandelt. Die Aufgaben sorgen für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Grundlagen und Besonderheiten des BGB Allgemeinen Teils.

Bayer, Rauch· JuS 2023, 1033
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JuS 2022Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT und Gesellschaftsrecht - Ein Yogi in Schwierigkeiten

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der Zurechnung des Fehlverhaltens eines GbR-Gesellschafters und den dabei relevanten Fragen zur Schadensberechnung, insbesondere beim Versäumen einer Rechtsmittelfrist und einer möglichen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Fehler des Gerichts. Weiterhin wird die analoge Anwendung des § 130 I HGB auf BGB-Gesellschafter und die entsprechende Scheingesellschafterhaftung thematisiert. Zudem ist die Prüfung der Zurechnung arglistiger Täuschung im Rahmen des Anfechtungsrechts eines falsus procurator zu bearbeiten. Im Zentrum stehen damit haftungs- und zurechnungsrechtliche Fragestellungen im Gesellschaftsrecht der GbR.

Henssler, Deckenbrock, Kurzer· JuS 2022, 856
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JuS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Elektroauto gegen Bitcoins?

Im Mittelpunkt der Klausur steht die Frage, inwiefern eine WhatsApp-Nachricht die Schriftformerfordernisse erfüllt und welche Besonderheiten sich bei der telekommunikativen Übermittlung und der Auslegung einer Annahmefrist bei der WhatsApp-Kommunikation ergeben. Weiterhin wird geprüft, ob Bitcoins als Zahlungsmittel im Sinne des § 433 II BGB gelten. Schließlich wird der Rechtsbindungswille bei einem Instagram-Post untersucht und die Abgrenzung zur sogenannten invitatio ad offerendum vorgenommen.

Herberger· JuS 2022, 326
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Schwerpunktklausur: Ein schockierender Abend

In dem Fall verlangt S von A und K Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie eine Entschädigung wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, nachdem er infolge einer von beiden gemeinsam verursachten Verletzung an seinem Freund E eine psychische Schockreaktion und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit A und K als Gesamtschuldner für die aufgeworfenen Schäden haften. Schwerpunkte bilden das Deliktsrecht, insbesondere die Zurechnung bei mehreren potentiell Verantwortlichen (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), sowie die Voraussetzungen eines Schockschadens als immaterieller Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zudem werden die Abgrenzung von Körper- und Gesundheitsverletzung sowie die Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu psychischen Schockschäden thematisiert.

§§ 830, 840 BGBSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 844 BGB+5 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Eiskalte Schicksalsschläge

Die Examensklausur behandelt im ersten Teil ein haftungsrechtliches Problem rund um die 'cold-water-Challenge', insbesondere die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten und eher unbekanntere Anspruchsgrundlagen. Im zweiten Teil wird ein aktuelles BGH-Urteil zu mietrechtlichen Fragestellungen bei Eintritt von Haushaltsangehörigen nach dem Tod des Mieters aufgegriffen.

Jan Ole Flindt· JURA 2022, 600
§ 823 Abs. 1 BGBFeststellung eines ersatzfähigen Schadens+2 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Semesterabschlussklausur – Zivilrecht: Schuldrecht - Das Verhältnis von §§ 243 II und 300 II BGB

Die Klausur beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis von § 243 II BGB und § 300 II BGB im Schuldrecht, insbesondere im Kontext von Bringschuld und dem wörtlichen Angebot. Es ist herauszuarbeiten, welche Bedeutung ein wörtliches Angebot bei Bringschulden gemäß § 243 II BGB hat und wie dies auf die Anwendung von § 300 II BGB übertragen wird, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsauslegung, Erfüllbarkeit und Aussonderung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage der Haftungserleichterung im Gläubigerverzug nach § 326 II BGB, speziell im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Die Bearbeitung erfordert eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen im Schuldverhältnis.

Greiner, Senk· JuS 2021, 327
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Der Drohnenkauf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des BGB AT am Beispiel eines Drohnenkaufs. Schwerpunktmäßig wird die Anfechtung eines beschränkt Geschäftsfähigen sowie damit verbundene Fragestellungen wie der beschränkte Generalkonsens und das einseitige Rechtsgeschäft thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind der Irrtum über den Hersteller als Eigenschaftsirrtum sowie die Wirksamkeit der Annahmeerklärung mit Bezug auf den rechtlichen Vorteil und den Taschengeldparagrafen. In der Klausur geht es um die Wechselwirkungen von Anfechtungsrecht und Gewährleistungsrecht sowie um die Besonderheiten bei Verträgen mit Minderjährigen.

Hilgers· JuS 2021, 230
§ 824 BGB§ 826 BGB§ 831 BGB+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall: Die Coronaparty

Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktsrechtliche Haftung bei Ansteckung mit dem Coronavirus im Alltag und auf einer privaten Party. B verlangt von A Ersatz für Test- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld, nachdem er sich durch ein Verhalten von A im Supermarkt infiziert hat. Zudem geht es um mögliche Ansprüche von D gegen K, B und C, nachdem D sich auf einer Geburtstagsfeier infiziert und schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Die Fallkonstellationen behandeln insbesondere Fragen zur Haftung für Gesundheits- und Vermögensschäden, Kausalität und etwaige Mitverantwortung der Beteiligten.

Shari Bünte, Kevin Göldner· ZJS 2021, 149
Besonderer Teil - Rom II-VOBesonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
JuS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: BGB AT - Vertretergeschäfte unter Minderjährigen

In der Klausur liegt der Schwerpunkt auf der Bevollmächtigung als einseitigem Rechtsgeschäft sowie der Frage der Zuständigkeit für die Genehmigungserklärung. Ein weiterer Fokus liegt auf der Anfechtungserklärung durch einen beschränkt geschäftsfähigen Bevollmächtigten sowie der Fortgeltung der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins und dem Zugang der Erklärung bei Unterbleiben der Übermittlung durch einen Empfangsboten. Die Kernproblematik betrifft also die Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Vertretergeschäften bei Beteiligung Minderjähriger und wie Rechtsscheinsgesichtspunkte in diesem Zusammenhang zu bewerten sind. Damit stehen Fragen zu den rechtlichen Anforderungen und typischen Problemen bei Vertreterhandlungen Minderjähriger im Mittelpunkt.

Seifert, Leipold· JuS 2021, 43
StellvertretungGeschäftsfähigkeit§ 824 BGB+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Pyrotechnik ist (k)ein Verbrechen?

Im Mittelpunkt des Falls stehen Ansprüche rund um die Folgen einer missglückten steuerlichen Umstrukturierung einer GmbH und einen Vorfall im Fußballstadion. Zum einen verlangt eine neu gegründete GmbH von einem Berater Schadensersatz für eine durch Umsetzungsfehler ausgelöste zusätzliche Steuerlast; dabei ist insbesondere die Haftung im Zusammenhang mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Gesamtschuldnerproblematik zu prüfen. Zum anderen werden die rechtlichen Konsequenzen eines verbotenen Pyrotechnik-Einsatzes durch einen Zuschauer für den Fußballverein und mögliche Ausgleichsansprüche thematisiert. Schwerpunkte bilden Fragen des Schadensrechts, des Vertragsrechts und die Zurechnung von Pflichtverletzungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext.

Christoph Hautkappe· ZJS 2020, 26
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Und am Ende nichts als Ärger

Die Vermieterin V verlangt von ihrem ehemaligen Mieter M die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen und die Beseitigung verschiedener Wohnungsmängel nach Ende des Mietverhältnisses. Der Streit dreht sich insbesondere um die Wirksamkeit und Reichweite der im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen und zur Teppichbodenpflege. Weitere rechtliche Schwerpunkte betreffen Schäden an Fliesen, Toilette und Waschbecken sowie die Frage der üblichen Abnutzung. M beruft sich auf die angebliche Unwirksamkeit der Vertragsklauseln und macht zudem einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend.

AGBStellvertretungNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2015Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Das Kind raucht mit

In diesem Fall fordert Volkbert Wohlbedacht von Margot Qualm Schmerzensgeld und Ausgleich für Behandlungskosten im Namen ihrer gemeinsamen Tochter Kristina. Streitpunkt ist, ob Margot während der Schwangerschaft zum Schutz des ungeborenen Kindes zum Verzicht auf Tabakkonsum verpflichtet werden kann und welche Ansprüche darauf basieren, nachdem das Kind mit einer Lungenfehlfunktion zur Welt gekommen ist. Die Konstellation berührt vor allem familienrechtliche Eingriffsrechte, schadensersatzrechtliche Vorschriften im Deliktsrecht sowie Grundrechte. Zusätzlich sind prozessuale Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen thematisiert.

Verwandtschaft, Vertretung des Kindes und Haftung der Eltern§ 844 BGB§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der verpasste Aufstieg

Der Fall behandelt verschiedene zivilrechtliche und deliktische Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel. Ein Zuschauer (F) bringt trotz Stadionverbots pyrotechnische Gegenstände ins Stadion und verletzt damit einen Ordner (O) und einen anderen Zuschauer (X); zudem beschimpft er den Schiedsrichter (S) während des Spiels öffentlich. Im Anschluss begehrt der Schiedsrichter von F eine Entschädigung und Unterlassung wegen der ehrbeleidigenden Äußerungen. Der Fußballverein (SV) möchte von F Regress für eine gegen den Verein verhängte Verbandsstrafe nehmen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Bereich der vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche sowie der Organhaftung und Zurechnung zwischen Verein, Verband und Zuschauer.

Markus Philipp· ZJS 2015, 64
§§ 830, 840 BGB§ 1004 BGB (analog)§ 826 BGB+5 weitere
JA 2013Anfänger:innen

Radfahren im Wald

Die Klausur behandelt die Haftung des Waldeigentümers nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht und thematisiert dabei Ansprüche der Erbin einer tödlich verunglückten Radfahrerin. Schwerpunkte sind die Prüfung von Ansprüchen aus §§ 823, 844 BGB sowie die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB im Zusammenhang mit dem Bundeswaldgesetz.

Prof. Dr. Giesela Rühl, Dr. Lars Schmidt· JA 2013, 814· 120 Min
§ 823 Abs. 1 BGB§ 844 BGB§ 831 BGB+2 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Schadensersatz wegen Wegfalls der Ehefrau?

Die Klausur fragt, ob M oder F Schadensersatz wegen des durch einen Verkehrsunfall verursachten Ausfalls der Ehefrau als Haushalt- und Praxismitarbeiterin verlangen können. Es sind die deliktsrechtlichen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB sowie familienrechtliche Unterhaltspflichten und die Mitarbeitspflicht gemäß §§ 1353 I, 1356 I BGB zu erörtern. Außerdem wird die Anspruchslage bei einer Tötung der Ehefrau thematisiert.

Prof. Dr. Johann Braun· JA 2012, 566· 120 Min
§ 823 Abs. 1 BGBRecht der ehelichen Gemeinschaft+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur im Zivilrecht: Künstlerpech

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob Johannes Jüttgen (J) von der Hochschule H Schadenersatz in Höhe von 100.000 € wegen der Zerstörung einer Kunstinstallation („Fettecke“) verlangen kann, die von Professor Boris Bös (B) im Atelier der Hochschule geschaffen und J gewidmet wurde. Nach dem Tod von B wird das Atelier renoviert und die Kunstinstallation von einer Reinigungskraft der H beseitigt. Zwischen J und H ist streitig, wer Eigentümer der Installation war und ob H zum Entfernen der Fettecke berechtigt war. Der Fall behandelt insbesondere sachenrechtliche Fragestellungen zu Eigentumserwerb, Eigentumsverhältnissen an Kunstwerken und etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Florian Wilksch· ZJS 2012, 778
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
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