Deliktsrecht
Bisher keine Klausuren zu diesem Thema indiziert. Wir scrapen laufend nach — schau gleich nochmal vorbei.
Das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB) ist die wichtigste Anspruchsgrundlage für Schadensersatz außerhalb von Verträgen. § 823 I BGB schützt absolute Rechte (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige Rechte) gegen rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen. § 823 II schützt vor Schutzgesetzverstößen (z. B. § 263 StGB, Verkehrsregeln). § 826 erfasst die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Mit § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen) und § 1004 (negatorische Ansprüche) bildet das Deliktsrecht das Rückgrat zivilrechtlicher Schadensbewältigung.
Unterthemen
Häufige Fragen zu Deliktsrecht
- Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB?
- Sechs Voraussetzungen in dieser Reihenfolge: (1) Rechtsgutsverletzung — eines der enumerierten absoluten Rechte. (2) Verletzungshandlung. (3) Haftungsbegründende Kausalität. (4) Rechtswidrigkeit (indiziert, kann durch Rechtfertigung entfallen). (5) Verschulden (§ 276). (6) Schaden + haftungsausfüllende Kausalität.
- Was sind ‚sonstige Rechte‘ im Sinne des § 823 I BGB?
- Absolute Rechte, die nicht enumerativ aufgezählt sind: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Anwartschaftsrechte, Schutzpflichten aus § 241 II. Bloße Vermögensschäden sind über § 823 I NICHT geschützt — dafür gibt es § 823 II oder § 826.
- Wie haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB?
- § 831 ist eine eigene, nicht akzessorische Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Voraussetzungen: Verrichtungsgehilfe + unerlaubte Handlung + bei Ausführung der Verrichtung. Exkulpation möglich nach § 831 I 2 (sorgfältige Auswahl + Überwachung). § 278 ist das vertragliche Pendant — strikt akzessorisch.
- Wann greift § 826 BGB?
- § 826 erfasst Vermögensschäden außerhalb des § 823 I — vorsätzlich und sittenwidrig zugefügt. Drei Voraussetzungen: (1) Schaden. (2) Sittenwidrigkeit der Schädigung — Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden. (3) Vorsatz bezüglich Schädigung und Sittenwidrigkeit.
Deliktsrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
Jurafuchs-Lernapp öffnen