Deliktsrecht
Das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB) ist die wichtigste Anspruchsgrundlage für Schadensersatz außerhalb von Verträgen. § 823 I BGB schützt absolute Rechte (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige Rechte) gegen rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen. § 823 II schützt vor Schutzgesetzverstößen (z. B. § 263 StGB, Verkehrsregeln). § 826 erfasst die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Mit § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen) und § 1004 (negatorische Ansprüche) bildet das Deliktsrecht das Rückgrat zivilrechtlicher Schadensbewältigung.
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Neueste Klausuren zum Thema
Die vollständige Sammlung erreichst du über die Unterthemen.Anfängerklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht
Die Klausur behandelt einen Anfängerfall im Zivilrecht mit Schwerpunkt auf dem Deliktsrecht. Im Mittelpunkt steht das Haftungssystem der unerlaubten Handlungen nach den §§ 823 ff. BGB.
„Der Fasan im Exam´“
Die Klausur befasst sich mit einer Konstellation aus dem Schuldrecht und Deliktsrecht. Behandelt werden insbesondere Ansprüche wegen Beschädigung eines Fasans und die haftungsrechtlichen Konsequenzen. Der Fall ist auf Examensniveau ausgelegt.
Anfängerhausarbeit – Zivilrecht: BGB AT und Schuldrecht AT – Zugang über WhatsApp und Inzahlungnahme
Die Hausarbeit behandelt den Zugang von Willenserklärungen über elektronische Kommunikationswege wie WhatsApp sowie die rechtlichen Besonderheiten der Inzahlungnahme im Rahmen eines Kaufvertrags. Es werden zentrale Probleme des BGB AT und Schuldrecht AT im Zusammenhang mit modernen Kommunikationsmitteln und Vertragsschluss analysiert. Teilweise berührt die Arbeit allgemeine Fragen zur Abgabe, Zugang und zur Auslegung von Willenserklärungen.
Häufige Fragen zu Deliktsrecht
- Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB?
- Sechs Voraussetzungen in dieser Reihenfolge: (1) Rechtsgutsverletzung — eines der enumerierten absoluten Rechte. (2) Verletzungshandlung. (3) Haftungsbegründende Kausalität. (4) Rechtswidrigkeit (indiziert, kann durch Rechtfertigung entfallen). (5) Verschulden (§ 276). (6) Schaden + haftungsausfüllende Kausalität.
- Was sind ‚sonstige Rechte‘ im Sinne des § 823 I BGB?
- Absolute Rechte, die nicht enumerativ aufgezählt sind: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Anwartschaftsrechte, Schutzpflichten aus § 241 II. Bloße Vermögensschäden sind über § 823 I NICHT geschützt — dafür gibt es § 823 II oder § 826.
- Wie haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB?
- § 831 ist eine eigene, nicht akzessorische Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Voraussetzungen: Verrichtungsgehilfe + unerlaubte Handlung + bei Ausführung der Verrichtung. Exkulpation möglich nach § 831 I 2 (sorgfältige Auswahl + Überwachung). § 278 ist das vertragliche Pendant — strikt akzessorisch.
- Wann greift § 826 BGB?
- § 826 erfasst Vermögensschäden außerhalb des § 823 I — vorsätzlich und sittenwidrig zugefügt. Drei Voraussetzungen: (1) Schaden. (2) Sittenwidrigkeit der Schädigung — Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden. (3) Vorsatz bezüglich Schädigung und Sittenwidrigkeit.
Deliktsrecht in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.