Deliktsrecht
Das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB) ist die wichtigste Anspruchsgrundlage für Schadensersatz außerhalb von Verträgen. § 823 I BGB schützt absolute Rechte (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstige Rechte) gegen rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen. § 823 II schützt vor Schutzgesetzverstößen (z. B. § 263 StGB, Verkehrsregeln). § 826 erfasst die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Mit § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen) und § 1004 (negatorische Ansprüche) bildet das Deliktsrecht das Rückgrat zivilrechtlicher Schadensbewältigung.
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„Der Fasan im Exam´“
Die Klausur 'Der Fasan im Exam'' behandelt Fragestellungen aus dem Schuld- und Deliktsrecht. Im Mittelpunkt stehen das Zustandekommen und die Durchsetzung von vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen. Die Aufgabenstellung zielt auf die Anwendung der relevanten Normen im BGB und deren Abgrenzung.
Was an einer Tankstelle alles passieren kann
Die Klausur thematisiert zahlreiche Grundfragen des BGB Allgemeinen Teils anhand einer Alltagssituation rund ums Tanken. Es geht vor allem um Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Willenserklärung, Fehler bei Vertragsschluss sowie stellvertretungsrechtliche Probleme. Am Beispiel eines minderjährigen Tankkunden werden mehrere BGB-AT-Institute praktisch angewendet.
„Verkleinertes Hochzeitsfest“
Die Klausur behandelt Ansprüche von Frieda und Marie gegen Victor wegen Nichtbereitstellung eines Hochzeitsfestsaals sowie mögliche Gegenansprüche Victors gegen den Bauunternehmer Ulrich. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Schadensersatzrechts bei Leistungsstörungen im Schuldverhältnis und die Ersatzfähigkeit konkreter Vermögensnachteile und immaterieller Schäden.
Häufige Fragen zu Deliktsrecht
- Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB?
- Sechs Voraussetzungen in dieser Reihenfolge: (1) Rechtsgutsverletzung — eines der enumerierten absoluten Rechte. (2) Verletzungshandlung. (3) Haftungsbegründende Kausalität. (4) Rechtswidrigkeit (indiziert, kann durch Rechtfertigung entfallen). (5) Verschulden (§ 276). (6) Schaden + haftungsausfüllende Kausalität.
- Was sind ‚sonstige Rechte‘ im Sinne des § 823 I BGB?
- Absolute Rechte, die nicht enumerativ aufgezählt sind: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Anwartschaftsrechte, Schutzpflichten aus § 241 II. Bloße Vermögensschäden sind über § 823 I NICHT geschützt — dafür gibt es § 823 II oder § 826.
- Wie haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB?
- § 831 ist eine eigene, nicht akzessorische Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Voraussetzungen: Verrichtungsgehilfe + unerlaubte Handlung + bei Ausführung der Verrichtung. Exkulpation möglich nach § 831 I 2 (sorgfältige Auswahl + Überwachung). § 278 ist das vertragliche Pendant — strikt akzessorisch.
- Wann greift § 826 BGB?
- § 826 erfasst Vermögensschäden außerhalb des § 823 I — vorsätzlich und sittenwidrig zugefügt. Drei Voraussetzungen: (1) Schaden. (2) Sittenwidrigkeit der Schädigung — Verletzung des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden. (3) Vorsatz bezüglich Schädigung und Sittenwidrigkeit.
Deliktsrecht in der Jurafuchs-Lernapp
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