Examensübungsklausur: Die blockierte Stadt und der fehlerhafte Chatbot
Worum geht es
Im Mittelpunkt des Falls steht die R-GmbH, die von der V-AG die hälftige Rückzahlung der Restaurantmiete für Februar verlangt, nachdem das Lokal aufgrund durch Protestierende blockierter Zufahrtsstraßen massive Umsatzeinbußen erlitt. Die V-AG verweigert die Rückzahlung unter anderem mit Verweis auf fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Rechtlich relevant sind die Abgrenzung zwischen Mietmangelrechten und den Voraussetzungen des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie die Anforderungen an die Vertretung und die Wirksamkeit von Erklärungen nach § 174 BGB. Zudem wird der mögliche Regress der Vermieterin und der Mieterin gegen die protestierenden Blockierenden geprüft. Im Anschluss wirft die Fallfortsetzung Fragen zum Verbraucherschutzrecht und zum wirksamen Vertragsschluss über einen fehlerhaft genutzten Chatbot auf.
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