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Zivilrecht

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB

Der Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) regelt die Überlassung von Geld gegen Rückzahlungs- und ggf. Zinsverpflichtung. Zentrale Pflichten: Auszahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 S. 1), Zinszahlung und Rückzahlung durch den Darlehensnehmer (§ 488 Abs. 1 S. 2). Klassiker: Abgrenzung zum Vertragstypus (§§ 488 vs. 433), Formvorschriften (§§ 492 ff.), ordentliche und außerordentliche Kündigung (§§ 489, 490 Abs. 2), Rückabwicklung bei Nichtigkeit (§ 812).

Zu diesem Thema haben wir 26 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

Das Risiko von Trendsportarten

Die Examensklausur behandelt das Darlehens- und Bürgschaftsrecht im zivilrechtlichen Kontext, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken im Bereich von Trendsportarten. Thematisiert wird die Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen und die rechtliche Einordnung der Haftungsrisiken.

Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBBürgschaft, §§ 765ff. BGB
JuS 2026Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Schwierigkeiten mit Anleihen und Darlehen

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Anforderungen und Probleme rund um Darlehensverträge, insbesondere bei komplexen Wertpapieren wie Anleihen. Ziel ist die Analyse und Lösung von typischen Prüfungsfragen im Examensniveau.

Professor Dr. Lutz Haertlein· JuS 2026, 59· 300 Min Bearbeitung
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+3 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht befasst sich mit Fragen des Bankvertragsrechts und Bankaufsichtsrechts. Im Mittelpunkt stehen insbesondere deliktische Haftung im Zusammenhang mit Einlagengeschäften einer insolventen AG ohne Erlaubnis der BaFin sowie Fragen zum Geschäftsmodell eines 'Börsenflüsterers' und möglichen aufsichtsrechtlichen Folgen. Es sind zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Kenntnisse im Umgang mit Bankgeschäften und den daraus resultierenden Pflichten und Haftungsfragen gefragt.

· JURA 2025, 2225· 180 Min Bearbeitung
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+3 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Das Bauprojekt

Die Klausur behandelt einen Sachverhalt rund um ein Bauprojekt zwischen zwei Gesellschaften, wobei ein umfangreicher Kooperationsvertrag mit Grundverkauf, Finanzierungspflichten und Veräußerungserlösen im Mittelpunkt steht. Im materiellen Recht sind u.a. Fragen zum Zugang elektronischer Willenserklärungen, zur ergänzenden Vertragsauslegung und zum Rechtsmissbrauch (dolo-agit-Einwand) zu lösen. Prozessrechtlich stehen Gerichtszuständigkeit, Vollstreckungsabwehrklage und Präklusion von Gestaltungsrechten im Fokus.

Abgabe und Zugang von WillenserklärungenAuslegung der WillenserklärungVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+4 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Mit dem Tesla durch den Monsun

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Problematik rund um einen gestohlenen und weiterverkauften Tesla. Zentrale Prüfungspunkte sind das Vermieterpfandrecht, Fragen zum Besitz und der gutgläubige Erwerb des Autos durch den Käufer, ebenso wie das Bestehen und der Rang verschiedener Sicherungsrechte (Anwartschaftsrecht, Sicherungsübereignung). Es geht außerdem um die Voraussetzungen und das Erlöschen des Vermieterpfandrechts sowie die dingliche Rechtslage rund um den Wagen.

Kurth· JA 2022, 634· 300 Min Bearbeitung
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteErlöschen des Schuldverhältnisses+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

*"Lang, lang ist's her

Die Klausur behandelt zwei Schwerpunkte im Zwangsvollstreckungsrecht: Im ersten Fall geht es um die Vollstreckungsabwehrklage, Präklusionsfragen beim Widerrufsrecht eines Verbrauchers sowie die Berechtigung von Vollstreckungseinwendungen. Im zweiten Fall steht die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Verwertung einer schuldnerfremden Sache (verlängerte Drittwiderspruchsklage) im Zentrum, insbesondere im Kontext von Verjährung und Abtretung des erzielten Erlöses.

Saenger, Pietsch· JA 2022, 25· 120 Min Bearbeitung
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“„Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
ZjS 2021Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Im Griff der Konzerne

Im Mittelpunkt des Falls steht die T-AG, eine börsennotierte Pharma-Aktiengesellschaft, die im Geschäftsjahr 2020 einen für sie bedeutenden Unternehmenskauf und die Vergabe eines zinslosen Überbrückungskredits an ihre Mehrheitsgesellschafterin vornimmt. Im Zuge der ordentlichen Hauptversammlung wird die Entlastung des Vorstands für dieses Geschäftsjahr beschlossen, was seitens der K-AG, die eine nennenswerte Aktienposition an der T-AG hält, mit Widerspruch angefochten wird. Die K-AG erhebt eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss. Im Kern sind aktienrechtliche Fragen des Beschlussmängelrechts, der Kapitalerhaltung, der Kompetenzverteilung und des Konzernrechts einschlägig. Zudem werden Aspekte der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungspublizität berührt.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der WillenserklärungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Verbraucherdarlehen in Zeiten von Covid-19

Die Klausur beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie. Schwerpunkte sind die Subsumtion eines Sachverhalts unter Art. 240 § 3 I EGBGB, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs für den Darlehensgeber, sowie die Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte. Weiterhin wird die Auslegung von Art. 240 § 3 VII EGBGB thematisiert, wobei die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Gesetzesbegründung eine zentrale Rolle spielt. Im Vordergrund steht somit die Auseinandersetzung mit aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung auf konkrete Lebenssachverhalte.

Pöschke, Stüttgen· JuS 2021, 148
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBWiderruf & VerbraucherverträgeStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+2 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-Up-Darlehen revisited

Ein Start-Up-Gründer N beantragt bei seiner Hausbank (HB) ein Darlehen über 400.000 €, das sein Freund F durch eine Hypothek auf ein geerbtes Grundstück absichert. Die Parteien vereinbaren besondere Bedingungen, etwa dass F erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen N und nach Verkauf von N’s Tesla-Aktien in Anspruch genommen wird. Nachdem das Darlehen letztlich nur teilweise ausgezahlt wird und die Hypothek auf das Grundstück des F eingetragen ist, erhebt die Geliebte des Erblassers G aufgrund eines neuen Testaments Anspruch auf das Grundstück und lässt einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Die Bank tritt daraufhin den Darlehensrückzahlungsanspruch zusammen mit der Hypothek an eine Refinanzierungsbank (RB) ab, die nun von G die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt. Der Schwerpunkt liegt im Hypothekenrecht, Erbrecht und dem Verhältnis zwischen Sicherungsabrede und Grundbuchinhalt.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· ZJS 2021, 139
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
JuS 20202. Staatsexamen / Referendariat

Aktenvortrag – Zivilrecht: Anwaltsberatung - Geschenkt oder geliehen?

In der Klausur wird schwerpunktmäßig die Frage behandelt, ob zwischen den Parteien ein konkludenter Darlehensvertrag geschlossen wurde und wie sich dies auf die Leistungskondiktion, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der sekundären Darlegungslast, auswirkt. Weiterhin ist ein gebührenrechtlicher Aspekt zu prüfen, der die Möglichkeit einer Klagerücknahme und strategische Erwägungen zur informatorischen Anhörung einschließt. Außerdem wird verlangt, die taktischen Möglichkeiten der Beweiserhebung, insbesondere die Parteivernehmung und alternativ die informatorische Anhörung, eingehend zu beleuchten. Die Schwerpunkte liegen somit bei der materiellen Anspruchsprüfung, Beweislast und prozesstaktischen Überlegungen.

Bubeck· JuS 2020, 1206
Auslegung der WillenserklärungDarlehensvertrag, §§ 488ff. BGBSchenkung, §§ 516ff. BGB+2 weitere
JuS 20202. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Mobiliarsachenrecht - Die abhandengekommene, versteigerte Sammlermünze

In dieser Klausur steht die rechtliche Behandlung einer abhandengekommenen, versteigerten Sammlermünze im Vordergrund. Schwerpunktmäßig werden der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache sowie die damit verbundenen Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht bearbeitet. Überdies wird der lastenfreie Erwerb kraft Hoheitsakts und die Kondiktion im Rahmen der verlängerten Drittwiderspruchsklage thematisiert. Schließlich spielt auch die dingliche Surrogation mit der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zentrale Rolle, insbesondere hinsichtlich des Erlöses beziehungsweise Wertersatzes.

Bühler, Lösel· JuS 2020, 1199
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPORechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenDie Leistungskondiktion+4 weitere
JURA 2019Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Europäischen Privatrecht: »Spanische Banken«

Die Klausur behandelt einen Fall spanischen Hypothekenvollstreckungsrechts mit europarechtlichem Einschlag und Verbraucherschutzbezug. Im Mittelpunkt stehen Darlehensvertragsklauseln, die dem Darlehensgeber erhebliche Vorteile einräumen, und deren Überprüfung auf Missbräuchlichkeit nach Unionsrecht. Geprüft werden u. a. die Wirksamkeit der Vertragsklauseln, die Durchführung des Vollstreckungsverfahren und die Möglichkeiten rechtlicher Einwendungen.

Anne-Christin Mittwoch· JURA 2019, 282
Grundlagen des EuroparechtsAnwendungsbereich und Wirkung des UnionsrechtsWiderruf & Verbraucherverträge+2 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Montgomerys Moneten

Die Klausur "Montgomerys Moneten" befasst sich mit komplexen Fallkonstellationen aus dem Hypothekenrecht und Darlehensrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Briefhypothek, Zwischenfinanzierung durch verschiedene Banken und Kettenzessionen. Im Mittelpunkt steht die Übertragung und Sicherung von Grundpfandrechten sowie bereicherungsrechtliche Fragen im Kontext mehrstufiger Finanzierungs- und Sicherungsabreden einschließlich Abtretungs- und Rangverhältnisse. Der Bearbeitungsschwerpunkt liegt auf Systemverständnis und anwendungsorientiertem Umgang mit Eigentum, Sicherheiten und bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen.

Georg· JA 2018, 419· 300 Min Bearbeitung
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteGrundpfandrechte+5 weitere
JURA 2017Schwerpunktbereich

Das Darlehen

Im Sachverhalt geht es um ein Darlehen zwischen G und S, das nicht zurückgezahlt wird. G kündigt das Darlehen und verlangt Rückzahlung, S beruft sich auf Verjährung und rechnet mit einer abgetretenen Forderung des Bruders B gegen G auf. Die Kostenfrage im Prozess steht im Mittelpunkt; insbesondere, wie G den Rechtsstreit beenden kann, ohne die Kosten zu tragen.

Birgit Schneider· JURA 2017, 300
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBVerjährungAufrechnung+4 weitere
JURA 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Die Kündigung eines Bausparvertrags in der Examensklausur

Die Klausur thematisiert die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Probleme rund um die Kündigung eines Bausparvertrags. Der Schwerpunkt liegt auf typischen klausur- und examensrelevanten Streitfragen bei der vertraglichen Beendigung sowie auf relevanten Anspruchsgrundlagen. Fragen zum Vertragsrecht und zum Darlehensrecht dürften hierbei maßgeblich sein.

Jan Aufterbeck· JURA 2017, 0
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+2 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen

Die A-GmbH möchte zur Finanzierung eines Lageranbaus ein Darlehen von der B-Bank aufnehmen, für das die Bank Sicherheiten verlangt. Neben einer Grundschuld stellt der Einzelkaufmann C zugunsten der Bank eine persönliche Sicherheit für die Rückzahlung. Nachdem die A-GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen kann, fordert die B-Bank C zur Zahlung auf. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit und Auslegung eines Bürgschaftsversprechens und der Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften. Thematisiert werden insbesondere Formvorschriften und die Abgrenzung gegenüber anderen Sicherungsinstrumenten.

Markus Artz, Julia Ludwigkeit· ZJS 2014, 514
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteAuslegung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: Gut gesichert?

Der Fall befasst sich mit der Konkurrenz von Sicherungsrechten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Onlinehandels für Kletterzubehör. Heinrich Höhenflug nimmt für den Geschäftsaufbau ein Bankdarlehen bei der B-Bank auf und vereinbart zur Absicherung des Kredits eine Globalzession zugunsten der Bank. Gleichzeitig bezieht er Waren vom Hersteller Leguan Sport unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Nach Verkauf der Waren und Zahlung der Kunden auf das Bankkonto bedient sich die Bank am Guthaben, ohne dass die Verbindlichkeiten gegenüber Leguan Sport vollständig beglichen sind. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Wirksamkeit und Reichweite konkurrierender Sicherungsabreden sowie etwaige Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank.

Peer Hennig· ZJS 2014, 165
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 20132. Staatsexamen / Referendariat

Original Aktenvortrag: "Die Dritterinnerung des Ehemannes

Die Klausur behandelt einen Aktenvortrag im Zwangsvollstreckungsrecht zur Fahrnisvollstreckung. Streitgegenstand ist die Erinnerung eines Dritten, des Ehemannes, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung in einen Pkw, welcher seiner Ehefrau gehört. Der Ehemann argumentiert mit eigener Nutzung aufgrund unzumutbarer öffentlicher Verkehrsanbindung und beantragt die Einstellung der Vollstreckung.

Graja· JA 2013, 920· 60 Min Bearbeitung
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGFeststellungsklage, § 256 ZPODarlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

»In der Smaragd-Bar«: Von ›Beef Eater‹, ›Bombay Blue‹ und anderen Spirituosen

Der Sachverhalt behandelt mehrere zivilrechtliche Problemstellungen rund um Vertretungsrecht, Bereicherungsrecht, Abtretung, Aufrechnung und kaufrechtliche Gewährleistung. Der Fall spielt in einer Bar und umfasst diverse Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten bezogen auf den Einkauf von Spirituosen, Forderungsmanagement und den Erwerb einer defekten Theke.

StellvertretungDie LeistungskondiktionGrundlagen des Kaufvertrags+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Kein Heu im Holzrückebetrieb

Im Mittelpunkt des Falls steht H, der zur Finanzierung seines Holzrückebetriebs von seinem Bekannten G ein Darlehen über 100.000 Euro gegen Bestellung einer Hypothek erhält. Nach vollständiger Rückzahlung übergibt G den Hypothekenbrief jedoch später an D, der von H nun die Zahlung der 100.000 Euro fordert. Parallel hat H mit dem Bauern B einen Kauf über fünf Heuballen abgeschlossen, die B trotz Bezahlung an einen Dritten, den Zirkusdirektor Z, weiterverkauft. Der Fall thematisiert insbesondere Fragen aus dem Kredit- und Hypothekenrecht, sowie dem Besitz- und Sachenrecht, namentlich Herausgabe- und Zahlungsansprüche.

(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Später Widerruf und gefährliche Zigarettenpause

Die Studentin K wird von Kaufmann V auf dem Campus zum Kauf eines Computers angesprochen und schließt nach Unterzeichnung eines Bestellformulars sowie Abschluss eines Darlehensvertrags bei der X-Bank den kreditfinanzierten Kauf ab. Kurz nach Erhalt des Computers überlegt K, die getätigten Geschäfte zu widerrufen, und fragt ihre Rechtsanwältin nach den Möglichkeiten sowie etwaigen Gegenansprüchen von V und der X-Bank. Zusätzlich schildert K einen Unfall während einer Nebentätigkeit, bei dem sie durch den Einsturz eines mangelhaften Balkons verletzt wurde, und möchte wissen, ob sie Schmerzensgeld von V als Vermieter verlangen kann. Der Fall behandelt im Wesentlichen verbraucherrechtliche Widerrufsrechte, Rückabwicklung verbundener Verträge und Mietrechtliche Haftungsfragen.

Markus Artz· ZJS 2012, 201
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JURA 2011Schwerpunktbereich

Klausur Schwerpunktbereich Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Gibst Du mir – so gebe ich Dir

Der Makler Bertram Balduin gewährt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehreren Personen unbürokratische Kredite zu banküblichen Konditionen. Die BaFin wird auf das Verhalten aufmerksam und fordert von Balduin die Einstellung weiterer Kreditvergaben sowie die Rückabwicklung der bestehenden Verträge. Thematisiert werden unter anderem die Erlaubnispflichtigkeit von Kreditgeschäften, die Anordnungsbefugnisse der BaFin und die Zwangsgeldandrohung.

Annette Prehn· JURA 2011, 713
Gewerberecht+1 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Verträge?

Die Klausur beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Darlehensvertrag und ein gleichzeitig abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag bei finanzierten Modernisierungsmaßnahmen als verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB gelten. Es geht insbesondere um Widerrufsrechte und die Rechtsfolgen eines Widerrufs solcher Verträge, einschließlich Rückabwicklung, unter Bezugnahme auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung. Im Mittelpunkt stehen der sogenannte Widerrufsdurchgriff, die ordnungsgemäße Belehrung sowie versicherungsrechtliche Aspekte.

Obergfell· JA 2011, 412· 300 Min Bearbeitung
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBAbgabe und Zugang von WillenserklärungenVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR JenTranslation

Die Klausur thematisiert die zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Darlehens bestellt wurde, und einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung. Es werden Rechtsfragen zur Vertretung einer BGB-Gesellschaft, zur Grundbuchfähigkeit, zur Vollstreckungsabwehrklage sowie zum Beratungsvertrag und Anlageempfehlungen einschließlich Gewinnspanne behandelt.

Jan Lieder· JURA 2010, 926
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPOGrundprinzipien des SachenrechtsDarlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+2 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Folgenschweres Missverständnis

Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Sachenrecht und Schuldrecht, bei dem eine Hypothek zur Sicherung eines Darlehens bestellt wurde, dieses jedoch nie ausgezahlt wurde. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Konsequenzen der Abtretung einer nicht bestehenden Forderung (forderungsentkleidete Hypothek), die Möglichkeit des gutgläubigen Forderungserwerbs sowie Ansprüche der Paketbank AG gegen die Sicherungsgeberin und Regressfragen gegenüber der ursprünglichen Bank im Kontext von Organisationsverschulden.

Servatius· JA 2006, 692· 120 Min Bearbeitung
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGDarlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+5 weitere
JA 20051. Staatsexamen

Ärger um die Schrottimmobilie

Die Klausur behandelt die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts, insbesondere das Verhältnis zwischen Darlehensnehmer, Fonds-Gesellschaft und Bank. Thematisiert werden Widerruf, Täuschung und Rückforderungsansprüche betreffend erbrachte Zahlungen im Kontext eines Immobilienfonds ohne Verkaufsprospekt.

Klees, Riechert· JA 2005, 783· 300 Min Bearbeitung
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 824 BGB+5 weitere
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Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB in der Jurafuchs-Lernapp

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