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Klausuren

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JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Sachenrecht

In dieser Fortgeschrittenenklausur zum Sachenrecht wird der rechtsgeschäftliche und gesetzliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen anhand eines praxisnahen Beispiels abgeprüft. Es werden klassische Probleme rund um das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und Besitzschutz beleuchtet.

Matthias Kneissl· JURA 2025, 1210
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+3 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG und Art. 19 IV GG

Bei dieser öffentlich-rechtlichen Übungshausarbeit handelt es sich um einen Fall, der sich schwerpunktmäßig mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG befasst. Prüfungsgegenstand sind Voraussetzungen, Reichweite und mögliche Beeinträchtigungen dieser Grundrechte.

Daniel Feuerstack· JURA 2025, 1117
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JURA 2025Original-Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Originalexamensklausur zum Bürgerlichen Recht

Die K GmbH (K) gewährt der S GmbH (S) ein Darlehen in Höhe von 27.000 EUR. Die Bedingungen des Darlehens sind wirtschaftlich nachteilig für die K. Der G, der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer sowohl der K als auch der S war, gibt die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags für beide Gesellschaften ab.

StellvertretungDarlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+2 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Zivilprozessrecht

Die Klausur ist eine Fortgeschrittenenübung aus dem Zivilprozessrecht und behandelt prozessuale Fragestellungen im Zivilprozess. Der Schwerpunkt liegt auf typischen Problemen und Anforderungen an die Parteien im Zivilverfahren.

GerichtszuständigkeitOrdnungsgemäße Klageerhebung+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Versammlungsrecht

Die Klausur behandelt eine fortgeschrittene öffentlich-rechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt im Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen versammlungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Grundrechtsbezüge, insbesondere zur Versammlungsfreiheit. Geeignet für Studierende mit Vorkenntnissen im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Verwaltungsprozessrecht.

Max Stadter, Milena Wilkens· JURA 2025, 1021
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+4 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuld- und Sachenrecht

Die äußerst anspruchsvolle Klausur kombiniert den Studierenden häufig unbekannte Themen wie die Abgrenzung von Nießbrauch und Grunddienstbarkeit, das Forderungsrecht von Gläubigermehrheiten in Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft oder die Wirksamkeit eines Schenkungswiderrufs mit dem» Klassiker «des sittenwidrigen Testamentes. Die besondere Herausforderung liegt bei der Bearbeitung darin, den komplexen Sachverhalt in ein einheitliches Gutachten zu überführen sowie die jeweils einschlägigen Normen zu finden.

Kevin Kulp· JURA 2025, 1011
Grundprinzipien des SachenrechtsGrundlagen des KaufvertragsSchenkung, §§ 516ff. BGB+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ZR-Anfängerhausarbeit zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht

M ist ein begeisterter Autofahrer und widmet einen Großteil seiner Zeit der Pflege seines geliebten weißen Farm Dovers mit Chrom-Felgen. Den Wagen hat er mit einem Sportpaket ab Werk bestellt, das den Wagen auf jeder Seite um 10 cm serienmäßig breiter macht. Somit beträgt die Gesamtbreite des Fahrzeugs 2, 30 m. Sonderanbauten hat M nicht vornehmen lassen. Derzeit ist M jedoch durch einen Fahrradunfall eingeschränkt–sein rechtes Bein ist eingegipst und er selbst ans Sofa gefesselt. Schweren Herzens überlässt er die Fahrzeugpflege seiner Frau F, die bereits mit der Pflege ihres eigenen Fahrzeugs genug zu tun hat und sich daher nur widerwillig bereit erklärt, den Dover in der Waschanlage reinigen zu lassen. F fährt mit dem Farm Dover absprachegemäß zur» Wash’n’Roll «-Anlage. Angekommen an der Waschstraße erblickt F ein gut sichtbares, nicht zu übersehendes Hinweisschild, welches unter anderem folgende Klausel enthält:

Angebot und AnnahmeStellvertretung+2 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Adalbert (A), Benno (B) und Cristian (C) sind Partner in einer renommierten Kanzlei, die auf Unternehmensrecht spezialisiert ist. In ihrer Freizeit betreiben sie gemeinsam einen MyTube-Kanal mit ca. 30.000 Abonnenten. Die drei haben für die Aufnahmen ein gemeinsames Zimmer in der Wohnung von A eingerichtet. Außerdem haben sie unter dem Namen» Anwälte on Air «Kamera-Equipment im Wert von 1.000€ bei der Versandhändlerin D-GmbH (D) angeschafft. Durch ihre Tätigkeit auf MyTube erwirtschaften sie einen monatlichen Nebenverdienst von etwa 300€. Sie vereinbaren mündlich die gemeinsame Mitwirkung an der Aufnahme von Videos in regelmäßig wiederkehrenden Abständen. Alle drei haben sich zur wechselseitigen Recherche von Themen für den Kanal verpflichtet. Inhaltlich sollen sowohl Lernfilme als auch unterhaltsame Alltagsvideos umfasst sein. Da sie sich juristisch absichern wollten, haben die drei ihre Unternehmung unter dem Namen» Anwälte on Air «in das Gesellschaftsregister eingetragen. Nach einem halben Jahr gemeinsamer Aufnahmen beendeten A und C die Zusammenarbeit mit B einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag mit Wirksamkeit zum selben Tag. B wollte nach einem Vorfall in der Kanzlei nicht mehr mit A und C zusammenarbeiten, sodass A den Kanal mit C allein weiterführt. Im Register wird B weiterhin als Gesellschafter geführt. Vier Monate nach dem Ausscheiden von B bestellen sie ein neues Mikrofon für 700€ bei der Versandhändlerin D-GmbH auf Rechnung. Sie bestellen dieses erneut auf den Namen» Anwälte on Air «. Unmittelbar nach Aufgabe der Bestellung erhielten sie eine automatisch generierte E‑Mail, welche den Eingang der Bestellung bescheinigte. Keinem der Angehörigen der D-GmbH ist der Kanal bekannt. Da A und C bei der Arbeit ein gravierender Fehler unterlaufen ist, wurden sie aus der Sozietät ausgeschlossen und müssen über zehn Millionen Euro Schadenersatz an diese zahlen. A und C müssen schließlich aufgrund ihrer Schulden Privatinsolvenz anmelden, sodass sich die D-GmbH an B wendet. B lehnt dies unter Verweis auf sein Ausscheiden aus dem» Anwälte on Air «Team ab. Ein Mitarbeiter der D-GmbH meint jedoch, dass man sich auf die fortbestehende Eintragung des B im Gesellschaftsregister verlassen durfte. B ist der Ansicht, die D-GmbH könne sich jedenfalls nicht selektiv auf seine Stellung als Gesellschafter berufen. Ein solches» Herauspicken «des günstigsten Sachverhaltes würde ihn unangemessen benachteiligen.

Moritz Grosser· JURA 2025, 987
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAngebot und Annahme+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Kommunalrecht/Verfassungsrecht

Die Klausur behandelt den weitgehend ungeregelten und durch Rechtsprechung geprägten Bereich staatlicher Öffentlichkeitsarbeit mit einem kommunalrechtlichem Einschlag. Neben der klassischen Konstellation der Abwehr dieser durch politische Parteien liegen Schwerpunkte des Falles auf der Einordnung staatlichen Handelns in sozialen Netzwerken sowie dem Umgang mit Parteien, die nach Entscheidung des BVerfG zwar verfassungsfeindlich, aber nicht verboten sind.

Frederik Thomsen· JURA 2025, 924
GrundlagenStaatsstrukturprinzipien des GG+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zur Haftung im Straßenverkehr und unerlaubten Untervermietung

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr sowie die rechtlichen Konsequenzen einer unerlaubten Untervermietung im Mietverhältnis. Im Mittelpunkt stehen Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht sowie mietrechtliche Fragestellungen zur Vertragsverletzung durch eine nicht genehmigte Untervermietung.

Simon Gückel, Jonas Franz· JURA 2025, 909
Haftung nach StVGPflichten im Mietverhältnis +2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Schuldrecht

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Allgemeinen Schuldrechts, die typischerweise im Anfangssemester des Zivilrechts auftauchen. Behandelt werden insbesondere Anspruchsgrundlagen, Leistungsstörungen und mögliche Sekundärrechte.

Roland Schimmel· JURA 2025, 903
Entstehung von Schuldverhältnissen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zur Vereinigungsfreiheit

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Schranken der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG. Im Mittelpunkt steht die Prüfung grundrechtlicher Positionen im Kontext des öffentlichen Rechts. Der Fall eignet sich zur Vertiefung der Grundrechtsdogmatik, insbesondere zur Anwendung und Einschränkung der Vereinigungsfreiheit.

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur: Vertrauenskrise im Bundestag

Die Klausur behandelt eine verfassungsrechtliche Problemstellung aus dem Staatsorganisationsrecht, angesiedelt rund um eine Vertrauensabstimmung im Deutschen Bundestag. Die Aufgabe verlangt die Analyse der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der einschlägigen Verfahrensvorschriften im Grundgesetz.

Der Bundestag+2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

StR-Anfängerhausarbeit zum Raub, (versuchten) Diebstahl und der objektiven Zurechnung

Die Anfängerhausarbeit behandelt die strafrechtlichen Tatbestände Raub und (versuchten) Diebstahl. Der Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der objektiven Zurechnung. Die Klausur eignet sich für den Einstieg in den Bereich Diebstahl und Raub sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts.

Diebstahl (§ 242 StGB)Raub (§ 249 StGB)Objektive Zurechnung+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Erbrecht

» Mein letzter Wille! Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin ich schweren Herzens zu dem Schluss gekommen, dass mein Sohn Stefan den Familienbetrieb nicht fortführen kann. Stattdessen soll diese Aufgabe mein Angestellter Armin Appeldoorn übernehmen. Er war mir über die Jahre stets eine große Stütze. In dieser Zeit konnte ich mich von seiner persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen und habe in ihm auch einen guten Freund gefunden. Obwohl er Ostfriese ist, schwätzt er jetzt sogar a weng Alemannisch. Ich kann mir niemand anderen vorstellen, dem ich mein Lebenswerk anvertrauen wollte. Stefan soll vom Erfolg des ihm verhassten Betriebs keinesfalls profitieren.

Daniel Rodi· JURA 2025, 780
Gewillkürte Erbfolge+1 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Steuerrecht

Marc Arends· JURA 2025, 769
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Polizei- und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt typische Fragestellungen des Polizei- und Staatshaftungsrechts. Im Mittelpunkt stehen polizeiliche Eingriffe und mögliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht. Der Fall ist als Übungsklausur konzipiert und ermöglicht die eigenständige Bearbeitung.

Manuel Beh· JURA 2025, 701
Grundlagen Grundlagen+3 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zum IT-Grundrecht

In dieser öffentlich-rechtlichen Anfängerhausarbeit wird eine aktuelle Fragestellung zum IT-Grundrecht behandelt und die Auswirkungen informationstechnischer Maßnahmen auf Grundrechtspositionen analysiert. Der Fall fordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie der Rechtsprechung zum IT-Grundrecht.

Björnstjern Baade· JURA 2025, 690
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

StR-Anfängerklausur zu Vermögensdelikten

Die Klausur behandelt Vermögensdelikte im Strafrecht und richtet sich an Anfänger. Im Mittelpunkt stehen typische Problemstellungen und Grundbegriffe des Allgemeinen Teils sowie einschlägige Delikte des Besonderen Teils. Ziel ist die eigenständige Fallbearbeitung unter Anwendung der relevanten strafrechtlichen Vorschriften.

Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Schuldrecht AT, Handelsrecht und Deliktsrecht

Die Klausur befasst sich mit Fragestellungen des Schuldrechts AT, des Handelsrechts sowie des Deliktsrechts und richtet sich an Fortgeschrittene. Thematisiert werden anspruchsbegründende und -ausschließende Voraussetzungen sowie typische Problemfelder dieser Rechtsgebiete.

Entstehung von Schuldverhältnissen § 823 Abs. 1 BGB+3 weitere
JURA 2025Schwerpunktbereich

ZR-Schwerpunktbereichs-Klausur zum Europäischen Gesellschaftsrecht

An der höchsten deutschen Fußball-Profiliga nehmen Klubs verschiedener Rechtsformen teil. Manche Teilnehmer sind, wie es traditionell zwingend war, als eingetragener Verein (e. V.) i. S. v. § 21 BGB organisiert. Die übrigen Teilnehmer sind Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), in welche die jeweiligen eingetragenen Vereine ihre Profiabteilungen ausgegliedert haben und an denen die Stammvereine ausnahmslos die Stimmrechtsmehrheit halten. Das Erfordernis einer solchen Stimmrechtsmehrheit war früher in den Regeln des zuständigen Fußballverbandes enthalten. Da aber zunehmend umstritten geworden ist, ob ein Verband solche Regeln aufstellen darf, hat sich der Bundesgesetzgeber zum Handeln veranlasst gesehen. Er hat die Sorge geäußert, dass ohne eine solche Regel externe Investoren, die keinerlei Verbindungen zum ursprünglichen Stammverein aufweisen und nur Interesse an Profitmaximierung haben, Fußball-Kapitalgesellschaften aus der Bundesliga übernehmen würden. Dadurch, so die Gesetzesmaterialien, drohten die Bindung des» Volkssports «an die Bevölkerung verloren zu gehen und die durch die Vereinsprägung des Fußballs erreichte Nachwuchsförderung beeinträchtigt zu werden. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber das» Gesetz zur Optimierung von Amateur-und Leistungsfußball «(GOAL) beschlossen. Das GOAL lautet auszugsweise:

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

Die Klausur behandelt den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen. Die Kandidat:innen sollen die Anspruchsgrundlagen, Grundrechte sowie das Verwaltungsprozessrecht analysieren und dabei insbesondere die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigen.

Jonas Lange, Nik Roeingh· JURA 2025, 589
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Hochschulrecht

Am 23. 05. 2024, dem» Tag des Grundgesetzes «, besetzen Studierende das Juridicum–Brutstätte der schlimmsten Systemlinge, wie es unter den Besetzenden heißt–der Georg-August-Universität Göttingen. Ziel der Besetzenden ist es, ihrem Protest gegen die Nahostpolitik der Bundesrepublik infolge des Krieges in Israel und dem Gaza-Streifen seit Oktober vergangenen Jahres Ausdruck zu verleihen. Durch die radikale Maßnahme soll die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt werden. Um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, skandieren die Besetzer immer wieder lautstark:» From the river to the sea–Palestine will be free «; auch ein entsprechendes, vom Campus aus gut sichtbares Banner mit diesem Ausspruch wird aus zwei Fenstern im ersten Stock gehangen. Die Besetzung verläuft friedlich. Als die angerückte Polizei das Gebäude räumen will und dafür die» Auflösung der Versammlung «per Megafon anordnet, schaltet sich die Präsidentin der Universität, P, in Absprache mit dem Präsidium und dem Dekanat der Juristischen Fakultät, ein. Sie pocht gegenüber der Polizei darauf, dass das Präsidium der Universität Inhaber des Hausrechts und primär für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig sei. Sodann nimmt sie Kontakt zu den Besetzenden auf, denen sie anbietet, ihnen den Abzug ohne Polizeikontakt und ohne Strafanträge zu ermöglichen, wenn sie das Juridicum umgehend räumen. Die Besetzenden bestehen darauf, das Angebot im» Plenum «zu diskutieren; dazu benötige man mindestens das kommende Wochenende. P erklärt sich damit einverstanden, die Polizei einstweilen von der Räumung abzuhalten; sollte das Juridicum nach dem 28. 05. 2024 noch besetzt sein, werde sie Platzverweise aussprechen und deren Vollstreckung durch die Polizei anordnen. Als im Laufe des Tages die breite Öffentlichkeit durch einen großen Aufmacher im Göttinger Tageblatt und in den sozialen Medien von der Besetzung erfährt, schaltet sich die niedersächsische Wissenschaftsministerin W ein. Sie fordert den Stiftungsausschuss der Universität, die sich in der Trägerschaft der» Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts «(§§ 55 ff. NHG) befindet, auf, sich der Sache anzunehmen; man müsse erwägen, die Polizei doch umgehend einzusetzen. Der Stiftungsausschuss Universität erbittet in der Folge in einer Krisensitzung vom Präsidium Auskunft über das weitere Vorgehen. Man erwäge, die Räumung des Gebäudes durch das Präsidium noch am heutigen Tage zu verlangen. Schließlich habe die Universität eine Verantwortung gegenüber den im Juridicum angesiedelten Professorinnen und Professoren und ihren

Tristan Wißgott, Hannah John· JURA 2025, 576
Weitere RechtsgebieteDie SatzungVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht

Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Paul Maier, Nikolai Stüttgen· JURA 2025, 562
Erwerb und Verlust von GrundstücksrechtenSicherungsrechte an beweglichen Sachen+3 weitere
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