ZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht
Examensklausur · JURA 2025, 562 · Zivilrecht für 1. Staatsexamen
Von Paul Maier, Nikolai Stüttgen

Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
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