Nikolai Stüttgen
Nikolai Stüttgen ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Unter der Leitung von Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) befasst er sich dort mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Seine Tätigkeit umfasst Forschung und Lehre im Wirtschaftsrecht an einer der renommierten juristischen Fakultäten Deutschlands.
Klausuren
1 KlausurZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht
Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Nikolai Stüttgen prüfen besonders häufig Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten (1×) und Sicherungsrechte an beweglichen Sachen (1×).