Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Das Kreditsicherungsrecht regelt die Entstehung und den Gegenstand von Sicherheiten wie Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme (§§ 765 ff. BGB, § 350 HGB). Im Fokus stehen Vertragsschluss, Formvorschriften (§ 766 BGB), Schriftformprobleme (z.B. Telefax), Heilung, Sittenwidrigkeit bei Angehörigenbürgschaften (§ 138 BGB) sowie Globalbürgschaften. Examensklassiker: Annahme nach § 151 BGB, Form beim Handelsgeschäft (§ 350 HGB), Bürgschaftsanfechtung (§§ 119, 123 BGB), Abgrenzung Schuldbeitritt/Bürgschaft.
Klausuren zum Thema
Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Isolierte Grundschuld und Wettlauf der Sicherungsgeber
Die Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt die zivilrechtlichen Probleme der isolierten Grundschuld und den Wettlauf der Sicherungsgeber. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Grundschulderwerbs sowie die Rangverhältnisse und Rückgriffsmöglichkeiten im Sicherungsrecht.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Der Traum vom Haus am See
Im Mittelpunkt der Klausur stehen das Abgrenzungsproblem der materiell-rechtlichen und grundbuchrechtlichen Formbedürftigkeit sowie das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 1365 I, II BGB, insbesondere im Zusammenhang mit belastenden Rechtsgeschäften und Konvaleszenz nach dem Tod gemäß § 873 II BGB. Daneben wird das Innenverhältnis verschiedenartiger Sicherungsgeber umfassend behandelt, wobei die gegenseitigen Verpflichtungen und Ausgleichsansprüche im Fokus stehen. Wesentliche Bedeutung kommt zudem der Analogie zur Sicherung des Regressanspruchs zu, auch wenn kein akzessorisches Sicherungsrecht vorliegt. Die Klausur prüft damit zentrale Aspekte der dinglichen Sicherheiten und deren Auswirkungen auf die Vertragsparteien.
ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,
ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht
Die folgende Übungsklausur dient der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen und kann in fünf Stunden bearbeitet werden. Mit dem Schuldbeitritt wird ein Sicherungsmittel behandelt, das in der Klausurpraxis weniger verbreitet ist als die Bürgschaft. Da der Schuldbeitritt nicht explizit geregelt ist, ist eine methodisch saubere Arbeit mit dem vorhandenen Normenbestand des BGB gefragt. Außerdem zeigt der Fall, wie die Verbraucherrechterichtlinie mit dem nationalen Recht zusammenwirkt. Auch hier steht eine methodengerechte Auslegung der im Einzelnen unbekannten Normen des Unionsrechts im Mittelpunkt.
ZR-Examensklausur zum Sachen- und Gesellschaftsrecht
Der in Freiburg wohnende A ist dort Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Aus privaten Gründen entschloss sich A dazu, das Grundstück zu Geld zu machen. Hierzu schloss er am 09.06. 2017 mit der wirksam vertretenen X-GmbH einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und übereignete das Grundstück wirksam an diese. Allerdings war die X-GmbH aufgrund eines Fehlers des zuständigen Grundbuchamts in das Grundbuch eingetragen worden, bevor diese den Kaufpreis vollständig an A entrichtet hatte. Als die Zahlung des Kaufpreises trotz mehrmaliger Aufforderungen des A ausblieb, erhob A Klage auf Rückgewähr des Grundstücks gegen die X-GmbH. Das letztinstanzliche Gericht gab dem Begehren des A statt und verurteilte die X-GmbH am 03.08. 2020 auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 09.06. 2017 sowie Rückauflassung des Grundstücks. Am 12.08. 2020 bestellte die X-GmbH aufgrund von Liquiditätsengpässen eine Buchgrundschuld iHv 500.000 EUR zugunsten der Y-AG Bank (Y-AG), um hierdurch ein bei dieser aufgenommenes Darlehen in gleicher Höhe abzusichern und unterwarf sich sowie den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies wurde auch eingetragen. Dabei hatte die Y-AG keine Kenntnis von dem letztinstanzlichen Urteil. Zum Schutz des A wurde am 24.08. 2020 eine den Rückgewähranspruch absichernde, wirksame Auflassungsvormerkung eingetragen. Ende 2020 kann die X-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen. Die mit der X-GmbH in einer Konzernstruktur verbundene W-GmbH steht hingegen wirtschaftlich besser da. In der Folge wird im Januar 2021 beschlossen, dass die W-GmbH das Darlehen der X-GmbH ablösen und hierzu ihrerseits ein Darlehen aufnehmen soll. Hierfür sucht und findet die W-GmbH die Z-AG Bank (Z-AG). Diese gewährt der W-GmbH ein Darlehen iHv 500.000 EUR. Die Valutierung des Darlehens erfolgt–auf Weisung der W-GmbH–auf die Forderung der Y-AG gegen die X-GmbH. Im Gegenzug überträgt die Y-AG die ursprünglich das Darlehen der X-GmbH absichernde Grundschuld auf die Z-AG. Die Z-AG wird als neue Gläubigerin der Grundschuld eingetragen. Gleichzeitig wird der Sicherungsvertrag der X-GmbH mit der Y-AG im Einvernehmen der Z-AG dahingehend abgeändert, dass die Y-AG als Sicherungsnehmerin ausscheidet und die Z-AG als neue Sicherungsnehmerin eintritt. Als auch die W-GmbH das Darlehen nicht mehr bedienen kann, tritt die Z-AG Forderung sowie Grundschuld zu günstigen Konditionen an den in Freiburg wohnenden B ab, der als Gläubiger der Grundschuld eingetragen wird. Am 10.03. 2021 wird A infolge der Rückauflassung des Grundstücks schließlich wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. B betreibt daraufhin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück.
Problematische Vollstreckungen
Die Klausur behandelt die Wechselwirkungen zwischen Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht im Hinblick auf Sicherungsübereignungen von Maschinen. Es werden Ansprüche des Sicherungsgebers und Sicherungsnehmers geprüft, wenn Dritte in das Sicherungsgut vollstrecken oder bereits vollstreckt haben. Zudem werden prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten des Sicherungsgebers thematisiert.
Baufirmen in der Krise
Die Klausur behandelt Fragen rund um den Schuldbeitritt als Kreditsicherungsmittel im Bauvertragsrecht. Thematisiert werden insbesondere die Auslegung der Willenserklärung, Schriftform, das Verhältnis zu Richtlinien des EU-Verbraucherrechts, Widerrufsmöglichkeiten sowie die Abtretung (Zession) von Forderungen. Ausgehend von einem Bauvorhaben mit Zahlungsschwierigkeiten werden typische Problemfelder des Schuldrechts AT mit Bezügen zum Kreditsicherungsrecht adressiert.
Trügerische Sicherheiten und Rechtsschein
Die Examensklausur behandelt im ersten Teil verschiedene Problemkonstellationen im Zusammenhang mit Grundschuld, Sicherungsvertrag und Vormerkung, einschließlich Sicherungswechsel und Rückgewähranspruch. Im zweiten Teil steht der Missbrauch der Vertretungsmacht unter Berücksichtigung des § 15 I HGB und der sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters im Fokus. Zentrale Aspekte sind zudem die Zwangsvollstreckung und negative Publizität.
Examensübungsklausur: „Dein oder mein?“
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Streit um die Herausgabe bzw. das Eigentum an einem Haushaltsgerät, das ein Ehepartner während bestehender Ehe allein gekauft, aber später von der Ehefrau an einen Dritten weitergegeben wurde. Nachfolgend veräußert dieser Dritte das Gerät an einen gutgläubigen Käufer, der nun vom ursprünglichen Erwerber auf Herausgabe in Anspruch genommen wird. Zudem macht der ursprüngliche Eigentümer einen Zahlungsanspruch gegen die zwischengeschaltete Person geltend. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Eigentumsrecht, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, im Bereicherungsrecht sowie Übergängen im Familien- und Erbrecht im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehepartners und der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und ergänzenden Erklärungen.
Schwertransporter in Bewegung
Der Fall behandelt die zivilrechtlichen Probleme rund um die Anschaffung und Sicherungsübereignung eines Schwertransporters durch einen Prokuristen, der seine Vertretungsmacht überschreitet. Es werden Fragen zur Wirksamkeit der Sicherungsübereignung, zur Publizität des Handelsregisters, zum Schutz des Geschäftsgegners und zu EBV-Ansprüchen aufgeworfen. Zudem werden Aspekte aus dem Familienrecht im Zusammenhang mit dem Ehegatten der Verkäuferpartei angesprochen.
Montgomerys Moneten
Die Klausur behandelt komplexe Fragen im Zusammenhang mit hypothekengesicherten Darlehen, Abtretungen von Grundpfandrechten und Darlehensforderungen sowie bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Im Mittelpunkt stehen drei Fallvarianten zur Finanzierung eines Bauvorhabens, zur Sicherungsabrede, zur Zession und zu den Konsequenzen verschiedener Auszahlungsszenarien und Zahlungsunfähigkeit. Die Bearbeitung erfordert ein umfassendes Verständnis des Grundpfandrechts, Darlehensvertragsrechts, Zessionsrechts und Bereicherungsrechts.
Sicher ist sicher – oder etwa doch nicht?
Der Sachverhalt befasst sich mit einem Grundstück, das als Sicherheit für zwei Kredite dient – einmal durch Hypothek, einmal durch Sicherungsgrundschuld. Weitere Konstellationen betreffen die Vermietung, Sicherungsübereignung von Betriebsmitteln, versuchte Schuldübernahme sowie Probleme um die Rückgewähr einer Grundschuld. Thematisiert werden insbesondere das Zusammenspiel von Kreditsicherheiten, die Schuldübernahme beim Grundstücksverkauf und die Rechte des Sicherungsgebers.
Die Sicherungsgrundschuld
Bei dem Fall handelt es sich um eine Examensübung zur Sicherungsgrundschuld. Schwerpunkte sind die Zulässigkeit einer formularmäßigen Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf Löschung der Grundschuld im Sicherungsvertrag und die Voraussetzungen des § 1192 Ia BGB samt Einreden gegenüber Dritterwerbern. Die Fallkonstellation bezieht auch die Rechtslage vor und nach dem Risikobegrenzungsgesetz ein.
Baumarkt in Existenznot
Die B-GmbH befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage und steht kurz vor der Insolvenz. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschenkt der Geschäftsführer eine Sägemaschine an seine Schwester und nach Verfahrenseröffnung verkauft er einen Firmenwagen an einen Freund, obwohl der Insolvenzverwalter bereits eingesetzt ist. Zu prüfen ist, ob und mit welchen Ansprüchen der Insolvenzverwalter die Herausgabe dieser Vermögenswerte verlangen kann.
Übungsfall: Nur Europa kann den Bürgen retten
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Regionalbank C von D Zahlung aus einer sogenannten "Haftungserklärung" verlangen kann, nachdem A ein mit Sicherheiten unterlegtes Darlehen zur Beteiligung als Kommanditist an der X-KG aufgenommen und später nicht bedient hat. D hatte sich unter Vorbehalt zur Haftung für die künftigen Darlehensverbindlichkeiten des A bis zu 10.000 € gegenüber C verpflichtet und macht nun Einwendungen hinsichtlich der Reihenfolge der Inanspruchnahme sowie ein Widerrufsrecht geltend. Der Fall thematisiert die Abgrenzung zwischen Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt, den Verbraucherschutz insbesondere im Hinblick auf das Widerrufsrecht, sowie die richtlinienkonforme Auslegung im europäischen Kontext. Außerdem ist die gesellschaftsrechtliche Einbindung von A als Kommanditist relevant.
Übungsklausur ZR Das Risikobegrenzungsgesetz in der Praxis
Der Fall behandelt die Übertragung und Durchsetzung einer Sicherungsgrundschuld nach Kündigung eines Darlehens. Schwerpunkt sind die Wirksamkeit der Sicherheit, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Einreden des Grundstückseigentümers und der gutgläubig einredefreie Erwerb der Grundschuld im Zusammenhang mit dem Risikobegrenzungsgesetz. Geprüft werden die Ansprüche der übernehmenden Bank gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Folgenschweres Missverständnis
Magda Müller vereinbart mit einer Bank die Bestellung einer Hypothek zur Rückzahlung eines Darlehens, das jedoch nie zur Auszahlung kommt und im gegenseitigen Einvernehmen nicht weiterverfolgt wird. Die Bank refinanziert sich durch Abtretung der (nicht entstandenen) Kreditforderung und der Hypothek an eine andere Bank, welche von Magda Müller Zahlung verlangt. Zu prüfen sind Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und der Hypothek sowie ggf. Regressansprüche aufgrund organisatorischer Fehler.
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.