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Zivilrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Die Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages betrifft die (fehlgeschlagene) Bestellung von Sicherheiten zur Kreditabsicherung. Zentrale Norm ist § 139 BGB (Fehleridentität zwischen Kausal- und Verfügungsgeschäft), daneben §§ 812 ff. (Rückabwicklung), 821 (Einreden), 138 (Sittenwidrigkeit), insbesondere bei Hypothek (§§ 1153 ff., 1192) und Bürgschaft (§§ 765 ff.). Examensrelevant: Rückübereignung nach § 812, Folgen der Fehleridentität, Unabhängigkeit der nicht-akzessorischen Sicherheit, Sittenwidrigkeit und Formmängel des Sicherungsvertrages.

Zu diesem Thema haben wir 4 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht

Die folgende Übungsklausur dient der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen und kann in fünf Stunden bearbeitet werden. Mit dem Schuldbeitritt wird ein Sicherungsmittel behandelt, das in der Klausurpraxis weniger verbreitet ist als die Bürgschaft. Da der Schuldbeitritt nicht explizit geregelt ist, ist eine methodisch saubere Arbeit mit dem vorhandenen Normenbestand des BGB gefragt. Außerdem zeigt der Fall, wie die Verbraucherrechterichtlinie mit dem nationalen Recht zusammenwirkt. Auch hier steht eine methodengerechte Auslegung der im Einzelnen unbekannten Normen des Unionsrechts im Mittelpunkt.

Lorenz Reichert· JURA 2026, 58
Entstehung & Gegenstand der SicherungsmittelEntstehung von Schuldverhältnissen +2 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Sicher ist sicher – oder etwa doch nicht?

Der Sachverhalt befasst sich mit einem Grundstück, das als Sicherheit für zwei Kredite dient – einmal durch Hypothek, einmal durch Sicherungsgrundschuld. Weitere Konstellationen betreffen die Vermietung, Sicherungsübereignung von Betriebsmitteln, versuchte Schuldübernahme sowie Probleme um die Rückgewähr einer Grundschuld. Thematisiert werden insbesondere das Zusammenspiel von Kreditsicherheiten, die Schuldübernahme beim Grundstücksverkauf und die Rechte des Sicherungsgebers.

Sicherungsrechte an beweglichen SachenGrundpfandrechteEntstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel+5 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Die Sicherungsgrundschuld

Bei dem Fall handelt es sich um eine Examensübung zur Sicherungsgrundschuld. Schwerpunkte sind die Zulässigkeit einer formularmäßigen Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf Löschung der Grundschuld im Sicherungsvertrag und die Voraussetzungen des § 1192 Ia BGB samt Einreden gegenüber Dritterwerbern. Die Fallkonstellation bezieht auch die Rechtslage vor und nach dem Risikobegrenzungsgesetz ein.

Charlotte Reichow· JURA 2017, 1094
GrundpfandrechteEntstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel+3 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Der nicht eingetragene Gesellschafterwechsel

Der Fall handelt von einer Anwaltssozietät, deren Gesellschafterwechsel nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Die Sozietät verkauft ein Bürogebäude zunächst an X, wobei diesem eine Vormerkung bewilligt wird; kurz darauf schließen die Gesellschafter jedoch auch einen Kaufvertrag mit Y, der einen höheren Kaufpreis zahlt und später als Eigentümer eingetragen wird. Rechtlich relevant sind dabei sowohl immobilarsachenrechtliche Themen wie die Eintragung, Vormerkung und der Eigentümerwechsel als auch gesellschaftsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Gesellschafters und den neuen Vorschriften des BGB und der GBO. Im Mittelpunkt steht die Wirksamkeit der beiden Grundstücksgeschäfte sowie die Auswirkungen des nicht registrierten Gesellschafterwechsels auf die Beteiligten. Zudem werden Aspekte des Schutzes des Erwerbers und der dinglichen Sicherungen beleuchtet.

Doris Leitner· ZJS 2010, 707
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
Verwandte Themen in Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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