ZR-Schwerpunktbereichs-Klausur zum Europäischen Gesellschaftsrecht
JURA 2025, 656 · Zivilrecht für Schwerpunktbereich
Von Alexander Scheuch, Jara Brandenberg, Marc A. Potthoff

An der höchsten deutschen Fußball-Profiliga nehmen Klubs verschiedener Rechtsformen teil. Manche Teilnehmer sind, wie es traditionell zwingend war, als eingetragener Verein (e. V.) i. S. v. § 21 BGB organisiert. Die übrigen Teilnehmer sind Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG), in welche die jeweiligen eingetragenen Vereine ihre Profiabteilungen ausgegliedert haben und an denen die Stammvereine ausnahmslos die Stimmrechtsmehrheit halten. Das Erfordernis einer solchen Stimmrechtsmehrheit war früher in den Regeln des zuständigen Fußballverbandes enthalten. Da aber zunehmend umstritten geworden ist, ob ein Verband solche Regeln aufstellen darf, hat sich der Bundesgesetzgeber zum Handeln veranlasst gesehen. Er hat die Sorge geäußert, dass ohne eine solche Regel externe Investoren, die keinerlei Verbindungen zum ursprünglichen Stammverein aufweisen und nur Interesse an Profitmaximierung haben, Fußball-Kapitalgesellschaften aus der Bundesliga übernehmen würden. Dadurch, so die Gesetzesmaterialien, drohten die Bindung des» Volkssports «an die Bevölkerung verloren zu gehen und die durch die Vereinsprägung des Fußballs erreichte Nachwuchsförderung beeinträchtigt zu werden. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber das» Gesetz zur Optimierung von Amateur-und Leistungsfußball «(GOAL) beschlossen. Das GOAL lautet auszugsweise:
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