Klausuren
Filtere nach Studienstufe, Rechtsbereich, Quelle und Verfügbarkeit. Jede Filter-Kombination ist als URL teilbar.
ZR-Anfängerhausarbeit zum Allgemeinen Teil des BGB und zum Schuldrecht
U bietet Reitunterricht unter anderem für Kinder von 5–8 Jahren auf ihrem Reiterhof an. Sie erzielt mit dem Reiterhof ihren Lebensunterhalt. Alle Pferde auf dem Hof der U stehen in ihrem Eigentum und allein die U kommt für die Unterhaltskosten der Pferde auf. Für den Reitunterricht hat sie auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie bietet Reitunterricht jedoch erst ab einer Gruppenzahl von 5 Kindern an, da es sich finanziell bei einer geringeren Gruppengröße für U nicht lohnt. Momentan hat sie eine neue Gruppe, jedoch besteht diese bisher lediglich aus 4 Kindern. U hat jedoch einen Bekannten, den V. Dieser ist seit einiger Zeit Witwer und hat eine Tochter T im Alter von 6 Jahren, von der U weiß, dass diese von Pferden fasziniert ist. Deshalb schreibt sie V mit ihrem Smartphone eine Nachricht über den Nachrichtendienst WhatsApp. Da sie nicht mit der Tür ins Haus fallen möchte, erkundigt sie sich erst einmal nach dessen Befinden. So schreiben sich U und V zunächst einige Nachrichten hin und her, wobei sich beide während der gesamten Zeit in dem WhatsApp-Chat miteinander befinden, also» online «sind, was beiden auch jeweils im Chat angezeigt wird. Nach dem allgemeinen Smalltalk schreibt U dem V folgende Nachricht:
ÖR-Anfängerhausarbeit zu Art. 12 I GG
Die Klausur stellt einen Anfängersachverhalt im Öffentlichen Recht mit Bezug zu Art. 12 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit, bereit. Studierende sollen die Voraussetzungen, den Schutzbereich und mögliche Rechtfertigungen einer Berufsausübungsregelung gutachtlich prüfen. Der Fall eignet sich als Einstieg in die vertiefte Grundrechtsprüfung und methodische Auseinandersetzung mit Art. 12 GG.
ZR-Examensklausur zum Mobiliarsachenrecht
Die Klausur behandelt einen komplexen Sachverhalt aus dem Bereich des Mobiliarsachenrechts. Schwerpunktmäßig werden typische Konstellationen rund um Besitz, Eigentum und Übertragung beweglicher Sachen geprüft. Ziel ist die Anwendung und Vertiefung des Sachenrechts im Rahmen einer Examensübung.
ZR-Examensklausur zum MoPeG
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragen zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Anhand eines praxisnahen Sachverhalts werden zahlreiche Neuerungen und Grundstrukturen des MoPeG, insbesondere zur GbR, geprüft.
ZR-Fortgeschrittenenklausur zum BGB AT und kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
Die Klausur behandelt eine fortgeschrittene zivilrechtliche Fallgestaltung zum Allgemeinen Teil des BGB sowie zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Im Mittelpunkt stehen rechtliche Probleme rund um das Zustandekommen und die Durchführung eines Kaufvertrags sowie Ansprüche bei Vorliegen von Sachmängeln.
ZR-Fortgeschrittenenklausur im Arbeitsrecht
Seit mehreren Wochen verhandelt ein dreiköpfiges Arbeitnehmer-Komitee mit ihrem Arbeitgeber, Gustav Geizig (G), über eine Lohnerhöhung, die allen der im Betrieb des G beschäftigten Arbeitnehmern zugutekommen soll. Ein Betriebsrat existiert nicht. Da sich die Verhandlungen allerdings hinziehen und sich bislang kaum Erfolgschancen abzeichnen, beschließen die Arbeitnehmer des G morgens spontan einen Tag lang nicht zu arbeiten. Sie wollen für ihr Recht auf mehr Lohn kämpfen. Hierfür versammeln sich die Arbeitnehmer vor dem Betrieb des G und bringen ihre Unzufriedenheit mit Sprechchören zum Ausdruck. Dieses Vorgehen toleriert G nicht. Er weist seine Arbeitnehmer mehrmals darauf hin, dass es sich hier um einen illegalen Streik handele und dies entsprechende Konsequenzen haben werde. Hiervon unbeeindruckt führen die Arbeitnehmer ihren Streik fort und erbringen auch für den Rest des Tages keine Arbeitsleistung. Am nächsten Tag erhalten die sich am Streik beteiligten Arbeitnehmer schriftlich eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Hierunter befindet sich auch Willie Wütend (W), der seit einem Jahr beanstandungsfrei bei G beschäftigt ist. Er meint, die Kündigung sei allein schon deshalb unwirksam, da das Kündigungsschreiben keinen wichtigen Grund nenne. Auch der Streik sei rechtmäßig gewesen. Dass er nicht von einer Gewerkschaft geführt worden ist, sei unerheblich. Denn das grundrechtlich verankerte Streikrecht erfasse auch solche» Koalitionen «, die sich» aus dem Augenblick «heraus und lediglich einmalig gebildet haben. Im Übrigen sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, da nicht G, sondern der hierzu bevollmächtigte Personalleiter, der zugleich Gesamtprokurist ist, das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, ohne diesem jedoch die Originalvollmacht beigefügt zu haben. Er weise die Kündigung daher zurück. Zumindest hätte man ihn doch zunächst abmahnen müssen.
ÖR-Anfängerklausur zum Staatsorganisationsrecht
Die Klausur ist eine Übungsfallklausur für Anfänger zum Staatsorganisationsrecht. Sie behandelt grundlegende Fragen zum Staatsorganisationsrecht nach dem Grundgesetz. Das Ziel ist die Vermittlung erster Grundkenntnisse im Aufbau und der Funktionsweise der wichtigsten Staatsorgane.
ZR-Examensklausur zum Allgemeinen Schuldrecht
Student Simon (S), der in einer grenznahen Stadt in Süddeutschland wohnt, möchte seine kargen Einkünfte aufbessern. Er weiß, dass der Versand von Waren aus Deutschland in die Schweiz insbesondere wegen der hohen Portokosten von Kunden aus der Schweiz vielfach als unattraktiv empfunden wird. Das bringt ihn auf die Idee, seine Adresse gegen eine monatliche Gebühr von 5 Euro als Lieferadresse zur Verfügung zu stellen, die Kunden aus der Schweiz beim Online-Einkauf angeben können. Nach der Anlieferung soll die Ware bei ihm abgeholt werden. Da zu seiner WG-Wohnung ein großes Kellerabteil gehört, ist es ihm möglich, auch eine größere Anzahl von Paketen zu lagern. Die in der Schweiz wohnende Julia (J) erfährt aufgrund eines Inserats des S auf dem Schweizer Kleinanzeigenportal www. kleinanzeigen. ch von dessen Angebot und bekundet sofort ihr Interesse. Per E‑Mail vereinbaren J und S den Abschluss eines» Aufbewahrungs-und Lieferannahmevertrags «für zunächst sechs Monate. In den» Vertragsbedingungen «, die S für alle Verträge verwenden möchte und die er vorher der J zugesandt hatte, ist die Haftung des Verwahrers für einfache Fahrlässigkeit–auch im Hinblick auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen–ausgeschlossen und die Geltung deutschen Rechts vorgesehen. Weiter soll es nach dem Vertrag dem S überlassen sein, wann und wie Pakete angenommen werden. Insbesondere behält sich S die Möglichkeit vor, Pakete an eine Packstation oder Postfiliale weiterzuleiten. J soll Pakete außerdem nur nach Ankündigung und persönlich bei J abholen; ein eigener Zugang der J zum Kellerabteil ist nicht vorgesehen. S und J einigen sich weiter darauf, dass die Lieferanschrift der Bestellungen jeweils» J c/o S «lauten soll. Sie vereinbaren ferner, dass J, sobald sie ihr erstes Paket bei S abholt, die bis dahin angefallene Gebühr in bar bezahlen soll. Der Vertrag enthält auch alle hinsichtlich eines Widerrufsrechts erforderlichen Belehrungen und Informationen.
ZR-Examensklausur zum Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Gegenstand dieser Klausur ist der im Studium allzu oft vernachlässigte Fruchterwerb nach den §§ 953 ff. BGB. An die Frage nach der dinglichen Zuordnung der Früchte schließt sich sie die Frage an, wer die Früchte endgültig behalten darf. Das Hauptaugenmerk liegt demzufolge neben der Prüfung der Eigentumslage auf der Prüfung der Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus § 951 I 1 i. V. m. §§ 812 I 1 Var. 2, 818 II BGB. Eine zusätzliche Komplikation entsteht im hiesigen Fall durch die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB zwischen einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis an der Muttersache und einem solchen an den Früchten zu unterscheiden.
ÖR-Examensklausur Verfassungsrecht: Transparenz im Lebensmittelrecht und »no means no« bei der Wahl einer Ministerpräsidentin
Die Klausur behandelt verfassungsrechtliche Fragen rund um Transparenz im Lebensmittelrecht sowie das Prinzip 'no means no' bei der Wahl einer Ministerpräsidentin. Im Mittelpunkt stehen Grundrechte und staatsorganisationsrechtliche Aspekte, insbesondere Wahlrechtsgrundsätze und der Schutz effektiver Regierungsbildung.
ZR-Examensklausur zum Immobiliarsachenrecht
Die anspruchsvolle Klausur greift zwei aktuelle und prüfungsrelevante BGH-Entscheidungen zu zwei klassischen Examensproblemen auf: Die ersten beiden Aufgaben betreffen den redlichen Zweiterwerb der Vormerkung. In Aufgabe 3 gilt es, die Einigung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags auszulegen und von der sog. falsa demonstratio abzugrenzen. Aufgabe 4 handelt von der Zuordnung des Anfechtungsrechts nach Abtretung des Anspruchs. Für das Gelingen der Klausur ist die Anfertigung eines Zeitstrahls sowie einer Skizze eine unabdingbare Grundlage. Im Immobiliarsachenrecht gibt es bei der Lösung vermehrt» ein Richtig und ein Falsch «, weswegen sich eine gute Vorbereitung besonders auszahlt.
ZR-Examensklausur u. a. zum Minderjährigenrecht und zur Vormerkung
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragestellungen rund um das Minderjährigenrecht und die Vormerkung. Der Sachverhalt fordert insbesondere die Analyse der Geschäftsfähigkeit, der Vertretung Minderjähriger sowie der sachenrechtlichen Absicherung durch die Vormerkung.
ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil
Bei dieser ZR-Anfängerklausur aus JURA 2025, 177 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Übungsfall zum Allgemeinen Teil des BGB. Die Klausur richtet sich an Anfänger und prüft die Grundlagen des Zustandekommens von Verträgen, insbesondere den Tatbestand der Willenserklärung sowie Angebot und Annahme.
ÖR-Examensklausur zum Verfassungsrecht
Der Klausur liegt das Urteil des BGH vom 29. 07. 2021 (BGHZ 230, 347) zur Grundrechtsbindung von Netzwerkbetreibern zugrunde. Mit dem Urteil entschied der BGH, dass sich Netzwerkbetreiber trotz einer starken Stellung am Markt dennoch auf Grundrechte berufen können und nicht staatsgleich an die Grundrechte gebunden sind. 1 Ein Schwerpunkt der Klausur lag damit auf den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Darüber hinaus war die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes und die wesensmäßige Anwendbarkeit von Grundrechten anzusprechen.
ÖR-Examensklausurenkurs zum Baurecht
Die H-GmbH ist ein Übertragungsnetzbetreiber und als solcher gesetzlich verantwortlich für den Bau, den Erhalt und Betrieb von Stromleitungen im Höchstspannungsbereich. Um den in Küstenregionen erzeugten Windstrom in die Verbrauchszentren im Rest der Republik liefern zu können, sind länderübergreifende Stromleitungen erforderlich, deren vordringlicher Bedarf und energiewirtschaftliche Notwendigkeit im Bundesbedarfsplangesetz festgestellt wird. Eines der dort aufgelisteten Netzausbauprojekte ist der sog.» Sachsen-Link «, der große Mengen erneuerbarer Energie von Rostock in die mittelsächsische Gemeinde G (Landkreis Mittelsachsen) transportieren soll. Um den im Landkreis ankommenden» Sachsen-Link «mit dem regionalen
ZR-Examensklausur zum Mietrecht
Die Klausur behandelt das Mietrecht anhand eines zivilrechtlichen Sachverhalts. Nach der Aufgabenstellung sind typische mietrechtliche Problemkreise wie Pflichtenverteilung, Gewährleistung und Beendigung des Mietverhältnisses abzuarbeiten. Der Schwerpunkt liegt auf der Anwendung von Normen des BGB zum Mietrecht.
ZR-Anfängerklausur im BGB
Die Klausur ist eine Anfängerklausur im Zivilrecht und behandelt Grundlagen des BGB. Geeignet für Studierende am Beginn ihres Jurastudiums, werden Grundfragen der Anspruchsprüfung und des Vertragsrechts aufgegriffen.
Staatshaftung und Entschädigung im Polizei- und Ordnungsrecht
Die Klausur behandelt eine klassische Staatshaftungs- und Entschädigungsproblematik im Polizei- und Ordnungsrecht anhand eines Falls zur zwangsweisen Unterbringung eines Obdachlosen in einer Privatwohnung und damit verbundenen Schadensersatzansprüchen gegen die Ordnungsbehörde. Schwerpunktmäßig werden polizei- und ordnungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sowie der Amtshaftungsanspruch thematisiert.
Dreiecksverhältnisse bei Eigentums- und Vermögensdelikten
Die Klausur behandelt typische Dreiecksverhältnisse bei Eigentums- und Vermögensdelikten und diskutiert die Abgrenzung zwischen Raub, räuberischem Diebstahl, räuberischer Erpressung und Betrug am Beispiel eines Einführungsfalls, bei dem ein Täter unter Gewaltanwendung die Herausgabe von Geld mittels eines Dritten erzwingt. Im Fokus stehen dabei die Zurechnungsprobleme und das Verhältnis von Gewahrsam, Verfügung und Lagertheorie.
Morsches Holz
Die Fortgeschrittenenklausur behandelt eine internationalprivatrechtliche und verfahrensrechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt auf UN-Kaufrecht (CISG). Es sind Fragen zur internationalen Zuständigkeit (Brüssel Ia-VO, rügelose Einlassung), zur Kollision von CISG und Rom I-VO sowie zur Vertragsaufhebung wegen Mängeln nach dem CISG zu prüfen. Studierende haben einen ausführlichen Sachverhalt mit Einwendungen zu Gerichtsstand und Leistungsstörungen im grenzüberschreitenden Warenkauf zu bearbeiten.
Die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge
Die Klausur behandelt die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge am Beispiel eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Anhand des Ausgangsfalls werden typische Problemfelder wie Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit, Koppelungsverbot und Vergleichsvertrag sowie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen diskutiert.
ÖR-Anfängerklausur zum Außenverfassungsrecht
Die Klausur handelt von einer Verfassungsbeschwerde einer deutschen Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Heilpraktikerin auf Grundlage eines Landesgesetzes, das zur Umsetzung einer EU-Richtlinie erlassen wurde. Thematisiert werden europarechtliche Grundrechtsfragen, der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem und die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Anwendung von Unionsrecht.
Schwerpunktbereichsklausur – Urheberrecht
Die Klausur thematisiert zentrale Aspekte des Urheberrechts. Im ersten Teil steht eine mögliche Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts sowie die urheberrechtliche Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse im Zentrum. Im zweiten Teil wird untersucht, ob ein KI-generiertes Bild den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllt.
Die Voraussetzungen der Beihilfe im Spiegel einer Entscheidung zur Tätigkeit einer Stenotypistin in einem Konzentrationslager (BGH, Beschl. v. 20. 8. 2024 – 5 StR 326/23)
Die Klausur behandelt die Voraussetzungen der strafrechtlichen Beihilfe im Kontext eines aktuellen BGH-Beschlusses zur Tätigkeit einer Stenotypistin im Konzentrationslager Stutthof und deren Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord. Der Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sowie der Bestimmung der Hilfeleistung und des Gehilfenvorsatzes bei neutralen Handlungen.