ZR-Fortgeschrittenenklausur im Arbeitsrecht
JURA 2025, 414 · Arbeitsrecht für Fortgeschrittene

Seit mehreren Wochen verhandelt ein dreiköpfiges Arbeitnehmer-Komitee mit ihrem Arbeitgeber, Gustav Geizig (G), über eine Lohnerhöhung, die allen der im Betrieb des G beschäftigten Arbeitnehmern zugutekommen soll. Ein Betriebsrat existiert nicht. Da sich die Verhandlungen allerdings hinziehen und sich bislang kaum Erfolgschancen abzeichnen, beschließen die Arbeitnehmer des G morgens spontan einen Tag lang nicht zu arbeiten. Sie wollen für ihr Recht auf mehr Lohn kämpfen. Hierfür versammeln sich die Arbeitnehmer vor dem Betrieb des G und bringen ihre Unzufriedenheit mit Sprechchören zum Ausdruck. Dieses Vorgehen toleriert G nicht. Er weist seine Arbeitnehmer mehrmals darauf hin, dass es sich hier um einen illegalen Streik handele und dies entsprechende Konsequenzen haben werde. Hiervon unbeeindruckt führen die Arbeitnehmer ihren Streik fort und erbringen auch für den Rest des Tages keine Arbeitsleistung. Am nächsten Tag erhalten die sich am Streik beteiligten Arbeitnehmer schriftlich eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Hierunter befindet sich auch Willie Wütend (W), der seit einem Jahr beanstandungsfrei bei G beschäftigt ist. Er meint, die Kündigung sei allein schon deshalb unwirksam, da das Kündigungsschreiben keinen wichtigen Grund nenne. Auch der Streik sei rechtmäßig gewesen. Dass er nicht von einer Gewerkschaft geführt worden ist, sei unerheblich. Denn das grundrechtlich verankerte Streikrecht erfasse auch solche» Koalitionen «, die sich» aus dem Augenblick «heraus und lediglich einmalig gebildet haben. Im Übrigen sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, da nicht G, sondern der hierzu bevollmächtigte Personalleiter, der zugleich Gesamtprokurist ist, das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, ohne diesem jedoch die Originalvollmacht beigefügt zu haben. Er weise die Kündigung daher zurück. Zumindest hätte man ihn doch zunächst abmahnen müssen.
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