Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schützt Dritte, deren Recht an einem gepfändeten Gegenstand der Zwangsvollstreckung entgegensteht. Typische Klausurkonstellationen betreffen Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte oder den Nießbrauch als 'ein die Veräußerung hinderndes Recht'. Häufig geprüft: Statthaftigkeit und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, Eigentumsvermutung bei Ehegatten (§ 1362 BGB), und die Begründetheit im Verhältnis zu titulierten Anspruchsgrundlagen (§ 985, § 812 BGB).
Klausuren zum Thema
* "Die mondäne Leuchtverkleidung und der geschäftstüchtige Sammler
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Problemstellungen wie Scheingeheißerwerb, gutgläubigen Erwerb vom Minderjährigen, den Geldbegriff im Sachenrecht und die Kondiktion der Kondiktion. Der Sachverhalt thematisiert unter anderem Herausgabeansprüche, Eigentumserwerb und Verfahrensfragen im Zusammenhang mit einer Drittwiderspruchsklage. Die Fälle fordern vertiefte Kenntnisse im Schuld-, Sachen- und Vollstreckungsrecht.
Problematische Vollstreckungen
Die Klausur behandelt die Wechselwirkungen zwischen Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht im Hinblick auf Sicherungsübereignungen von Maschinen. Es werden Ansprüche des Sicherungsgebers und Sicherungsnehmers geprüft, wenn Dritte in das Sicherungsgut vollstrecken oder bereits vollstreckt haben. Zudem werden prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten des Sicherungsgebers thematisiert.
Examensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid?
A nimmt bei der G-Bank ein Darlehen für den Kauf einer Segelyacht auf und bietet verschiedene Sicherheiten an, darunter eine selbstschuldnerische Bürgschaft seines Bruders B sowie die Verpfändung von Oldtimern durch seinen Freund P. Nachdem A die monatlichen Raten nicht zahlt und das Darlehen gekündigt wird, verlangt die G-Bank von B die Zahlung der vollen Darlehenssumme. B erfüllt die Forderung und möchte anschließend von P die Verwertung der Oldtimer, stößt jedoch auf Widerstand wegen Schadens und Informationsmängeln. Zusätzlich vollstreckt B gegen A, wobei ein Dritteigentümer, D, sich gegen die Zwangsvollstreckung in die Yacht stellt. Der Fall thematisiert bürgschaftsrechtliche Fragen, Vorschriften zur Sicherheitenverwertung und zivilprozessuale Aspekte des Eigentumsschutzes bei der Vollstreckung.
Dienst und Urlaub einer Rechtsreferendarin
Die Klausur beinhaltet zwei zivilrechtliche Teile: Im ersten Teil geht es um die Gewährleistung bei Waren mit digitalen Elementen nach Kauf eines Tablets im Ausland und einen anschließenden Rückzahlungsanspruch. Im zweiten Teil wird ein Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden im Ausland sowie die damit verbundenen Schadensersatzansprüche behandelt. Im weiteren Verlauf werden Probleme aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Versteigerung von Dritteigentum, angesprochen.
Examensübungsklausur: „Dein oder mein?“
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Streit um die Herausgabe bzw. das Eigentum an einem Haushaltsgerät, das ein Ehepartner während bestehender Ehe allein gekauft, aber später von der Ehefrau an einen Dritten weitergegeben wurde. Nachfolgend veräußert dieser Dritte das Gerät an einen gutgläubigen Käufer, der nun vom ursprünglichen Erwerber auf Herausgabe in Anspruch genommen wird. Zudem macht der ursprüngliche Eigentümer einen Zahlungsanspruch gegen die zwischengeschaltete Person geltend. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Eigentumsrecht, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, im Bereicherungsrecht sowie Übergängen im Familien- und Erbrecht im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehepartners und der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und ergänzenden Erklärungen.
Referendarexamensklausur: Zivilprozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Im Mittelpunkt des Falls steht die Auseinandersetzung um die Pfändung eines Fahrzeugs, das im Eigentum der A steht, im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen eine OHG, deren Gesellschafterin A möglicherweise geworden ist. A begehrt die Untersagung der Zwangsvollstreckung in ihren PKW, während der Gläubiger V auf die Haftung der Gesellschafterin verweist. Rechtlich relevant sind Fragen zur Gesellschaftsstellung nach Ausscheiden und Tod eines Gesellschafters, vor allem im Hinblick auf Fortsetzungsklauseln, zur Möglichkeit der Anfechtung des Gesellschaftsvertrags, sowie zur persönlichen Haftung im Handelsrecht. Zudem spielen prozessuale Probleme der richtigen Klageart bei der Abwehr einzelner Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle.
*"Lang, lang ist's her
Die Klausur besteht aus zwei Sachverhalten zum Zivilrecht: Fall 1 behandelt die Möglichkeiten des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag sowie den Widerruf und die Präklusion beim Verbraucherwiderrufsrecht im Rahmen von Zwangsvollstreckungsrecht (Vollstreckungsabwehrklage). Fall 2 befasst sich mit dem gutgläubigen Erwerb eines gestohlenen Rennrads, der Drittwiderspruchsklage und einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach Verwertung schuldnerfremder Sache („verlängerte Drittwiderspruchsklage“), insbesondere im Kontext der Verjährung und Eigentümerstellung.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Sachenrecht
Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen aus dem Zwangsvollstreckungs- und Sachenrecht. Im Mittelpunkt steht das Verhältnis zwischen Sicherungseigentum und Vermieterpfandrecht, insbesondere die Frage des gutgläubigen Wegerwerbs des Vermieterpfandrechts. Außerdem ist die Umdeutung eines Anwartschaftsrechts als Interventionsrecht analog § 140 BGB zu prüfen. Weiterhin wird die Drittwiderspruchsklage im Zusammenhang mit Sicherungseigentum thematisiert.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Mobiliarsachenrecht - Die abhandengekommene, versteigerte Sammlermünze
In dieser Klausur steht die rechtliche Behandlung einer abhandengekommenen, versteigerten Sammlermünze im Vordergrund. Schwerpunktmäßig werden der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache sowie die damit verbundenen Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht bearbeitet. Überdies wird der lastenfreie Erwerb kraft Hoheitsakts und die Kondiktion im Rahmen der verlängerten Drittwiderspruchsklage thematisiert. Schließlich spielt auch die dingliche Surrogation mit der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zentrale Rolle, insbesondere hinsichtlich des Erlöses beziehungsweise Wertersatzes.
ORIGINAL: "Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
In dieser originalen Examensklausur im Zivilrecht wird die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege der Drittwiderspruchsklage behandelt. Der Kläger wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen in verschiedene Vermögensgegenstände, die durch Urteil gegen einen Dritten eingeleitet wurden, und problematisiert werden auch Aspekte der gewillkürten Prozessstandschaft und des gutgläubigen Erwerbs. Die Klausur ist für die Zweite Juristische Staatsprüfung konzipiert und enthält vielschichtige Verstrickungen im Vollstreckungs- und materiellen Recht.
Examensklausur: Zwangsvollstreckung ohne Ende?
Sebastian kauft ein E-Piano über einen Onlinemarktplatz, wobei Uneinigkeit über den tatsächlich geschuldeten Kaufpreis besteht. Nachdem das E-Piano an ihn geliefert wird, gewährt seine Bekannte Doro ihm ein Darlehen und erhält als Sicherheit ein Verwertungsrecht am Instrument, das jedoch in Sebastians Wohnung verbleibt. Aufgrund weiterer Schulden wird gegen Sebastian die Zwangsvollstreckung durchgeführt und das E-Piano durch die Gerichtsvollzieherin gepfändet, was Doro zum Anlass nimmt, sich mit einer Klage gegen die Pfändung zu wehren. Im zweiten Teil des Sachverhalts fragt Sebastian, ob er angesichts einer Forderung gegen die Heavy Metal OHG, deren Gesellschafterin Erika ist, rechtliche Möglichkeiten hat, eine weitere Zwangsvollstreckung zu stoppen. Der Fall fokussiert auf Fragen des Eigentumserwerbs, Sicherungsübereignung, Pfändung und Zwangsvollstreckung sowie auf prozessuale Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht.
Der gepfändete Diamantring
Im Fall geht es um die Pfändung und Versteigerung eines Diamantrings, der einer nicht vollstreckungsbetroffenen Ehefrau gehört, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann. Zu prüfen ist insbesondere, ob und wie die Ehefrau Herausgabe- und Ersatzansprüche gegen Dritte sowie den Vollstreckungsgläubiger geltend machen kann und welche prozessualen Maßnahmen ihr zur Verfügung stehen.
Forderungspfändungen und Autoliebhaber
Die Klausur behandelt die zivilprozessuale und materiellrechtliche Problematik mehrerer Forderungspfändungen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel. Schwerpunktmäßig geht es um die Wirksamkeit und Wirkungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Zustellungserfordernisse, die Durchsetzung abgetretener und gepfändeter Forderungen, konkurrierende Gläubigerrechte sowie Aspekte des Kaufrechts (Sachmängel). Es werden zudem prozessuale Fragen zu Hilfsantrag, Widerklage, Erledigung und Rechtskraft geprüft.
* "Gepfändeter Triumph
In diesem Fall verkauft eine Kfz-Händlerin einen Oldtimer unter Eigentumsvorbehalt an eine Käuferin, die ihn später weiterveräußert. Nach Pfändung des Fahrzeugs durch die Gläubigerin der Werkstatt erhebt die Endkäuferin Drittwiderspruchsklage. Zu prüfen sind insbesondere das Anwartschaftsrecht, der Eigentumserwerb mehrerer Personen nacheinander sowie die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Klage.
Übungsklausur Schwerpunktbereich Zivilverfahrensrecht Verlorenes Auto
Die Klausur thematisiert die rechtlichen Möglichkeiten einer Dritten, deren mutmaßliches Eigentum an einem gepfändeten Auto bei der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Sie behandelt die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten von Vollstreckungserinnerung und Drittwiderspruchsklage sowie relevante Beweis- und Besitzvermutungsfragen. Im Zentrum steht die Abgrenzung von Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.
Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!
Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.