Wiederholung / Definitionen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht prüft Kenntnis der §§ 704–945 ZPO über gerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Typisch sind Vollstreckungstitel (§ 704), Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 808 ff.) und Erinnerung/Beschwerde (§§ 766, 793). Häufige Probleme: Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, Drittwiderspruchsklage (§ 771), Vollstreckungsgegenklage (§ 767).
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