Einziehungsklage
Die Einziehungsklage (§ 835 Abs. 2 ZPO) erlaubt es dem vollstreckenden Gläubiger, nach Überweisung zur Einziehung die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen. Zentral sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (Prozessführungsbefugnis, Zuständigkeit nach § 828 ZPO) sowie die dogmatische Abgrenzung zwischen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Arrestatorium und Inhibitorium. Examensklassiker: Mehrere Pfändungsgläubiger (§ 835 ZPO), Einwendungen des Drittschuldners, analoge Anwendung des § 406 BGB.
Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.
Klausuren zum Thema
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Mobiliarsachenrecht - Die abhandengekommene, versteigerte Sammlermünze
In dieser Klausur steht die rechtliche Behandlung einer abhandengekommenen, versteigerten Sammlermünze im Vordergrund. Schwerpunktmäßig werden der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache sowie die damit verbundenen Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht bearbeitet. Überdies wird der lastenfreie Erwerb kraft Hoheitsakts und die Kondiktion im Rahmen der verlängerten Drittwiderspruchsklage thematisiert. Schließlich spielt auch die dingliche Surrogation mit der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zentrale Rolle, insbesondere hinsichtlich des Erlöses beziehungsweise Wertersatzes.
Einziehungsklage in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
Jurafuchs-Lernapp öffnen