„Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“
Die verlängerte Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erlaubt dem Schuldner, auch nach Wegfall des Titels (z.B. nach Rücktritt oder Anfechtung gemäß §§ 495, 355, 142 BGB) Ansprüche gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Examensrelevant sind Streitstände zu Anspruchsübergang nach § 812 BGB, Rückabwicklung beim Verbraucherrücktritt und zeitliche Beschränkungen der Klage, insb. nach Rechtskraft und § 197 BGB.
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