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Zivilrecht

„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“

Die verlängerte Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) schützt Drittrechte an gepfändeten Sachen, wenn neben dem Schuldner weitere Beteiligte (z.B. Sicherungs- oder Eigentumsvorbehalt nach § 929, § 449 BGB) ein Recht geltend machen. Streitentscheidend sind Gutglaubenserwerb, Vorrang der Sicherungsrechte, und Abgrenzung zu § 985 BGB sowie zu Klagearten wie Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

Dienst und Urlaub einer Rechtsreferendarin

Die Klausur beinhaltet zwei zivilrechtliche Teile: Im ersten Teil geht es um die Gewährleistung bei Waren mit digitalen Elementen nach Kauf eines Tablets im Ausland und einen anschließenden Rückzahlungsanspruch. Im zweiten Teil wird ein Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden im Ausland sowie die damit verbundenen Schadensersatzansprüche behandelt. Im weiteren Verlauf werden Probleme aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Versteigerung von Dritteigentum, angesprochen.

Ansgar Kalle· JURA 2024, 759
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Minderung & SchadensersatzDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+4 weitere
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„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“ in der Jurafuchs-Lernapp

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