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Zivilrecht

Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und gegen Verfügungen des Gerichtsvollziehers, sofern kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Prüfungs­schwerpunkte sind Statthaftigkeit und Frist (§ 569 ZPO), vor allem nach zurückgewiesener Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) oder abgelehnter Durchsuchungsanordnung. Examensrelevant: Abgrenzung zu anderen Beschwerdewegen, Beschwer sowie Beschwerde­berechtigung.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
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Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp

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