Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts und gegen Verfügungen des Gerichtsvollziehers, sofern kein anderes Rechtsmittel eröffnet ist. Prüfungsschwerpunkte sind Statthaftigkeit und Frist (§ 569 ZPO), vor allem nach zurückgewiesener Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) oder abgelehnter Durchsuchungsanordnung. Examensrelevant: Abgrenzung zu anderen Beschwerdewegen, Beschwer sowie Beschwerdeberechtigung.
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