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Zivilrecht

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der zentrale Rechtsbehelf gegen Maßnahmen oder Unterlassen des Gerichtsvollziehers bei formellen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren. Betroffene und Dritte können eigene Rechtsverletzungen geltend machen, etwa bei der Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO), Überpfändung (§ 803 I 2 ZPO) oder Verstößen gegen Pfändungsschutz und Drittinteressen (§ 809 ZPO, § 71 II GVGA). Klassische Streitpunkte: Statthaftigkeit, Erinnerungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen (§§ 767, 771 ZPO).

Zu diesem Thema haben wir 6 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2022Schwerpunktbereich

»Hausmannskost und Champagner«

Die Klausur prüft Kenntnisse im Zwangsvollstreckungsrecht anhand zweier Sachverhaltsteile. Im ersten Teil geht es um Vollstreckung in einen Gegenstand aus dem ehelichen Haushalt inklusive Dritterinnerung, Gewahrsams- und Eigentumsvermutung sowie Pfändungsverbot. Im zweiten Teil stehen Fragen zur Vollstreckungsabwehrklage und zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Vordergrund.

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPOVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+1 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Ersatzvornahme im Vollstreckungsrecht

Die Klausur behandelt Ansprüche eines Mieters gegen die neue Erbengemeinschaft als Vermieter auf Versorgung der Mietwohnung mit Heizöl und Duldung dieser Maßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Thematisch im Mittelpunkt stehen der Anspruch aus Mietrecht, die Pflichtenübergänge im Erbfall sowie zwangsweise Durchsetzung durch Verfügung und deren prozessuale Umsetzung in der Praxis. Es geht um die rechtliche Handhabe im Fall unterlassener Heizölbeschaffung nach Eigentümerwechsel durch Erbgang.

Dr. Michael Hippeli· JA 2016, 851· 300 Min
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPOEinstweiliger Rechtsschutz (Antragssteller)Pflichten im Mietverhältnis +2 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Original Aktenvortrag: "Die Dritterinnerung des Ehemannes

Der Fall behandelt die Fahrnisvollstreckung in den Pkw einer Ehefrau in einem Zivilrechtsstreit. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet sich die Erinnerung eines Dritten (Ehemann), der auf das Fahrzeug zur Ausübung seiner Nachtschicht-Arbeitsstelle angewiesen ist und daher die Unzulässigkeit der Pfändung geltend macht. Die Klausur beruht auf einem Original-Aktenvortrag aus dem zweiten Staatsexamen in NRW und erfordert eine Prüfung der Rechtsschutzmöglichkeiten dieses Dritten.

Britta Graja· JA 2013, 920· 60 Min
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
JURA 2011Schwerpunktbereich

Übungsklausur Schwerpunktbereich Zivilverfahrensrecht Verlorenes Auto

Die Klausur thematisiert die rechtlichen Möglichkeiten einer Dritten, deren mutmaßliches Eigentum an einem gepfändeten Auto bei der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Sie behandelt die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten von Vollstreckungserinnerung und Drittwiderspruchsklage sowie relevante Beweis- und Besitzvermutungsfragen. Im Zentrum steht die Abgrenzung von Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Moritz Hennemann· JURA 2011, 558
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPODrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+2 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.

Timo Fest· ZJS 2009, 528
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBRecht der ehelichen GemeinschaftDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!

Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Silvia Lang, Sarah Rauch· ZJS 2009, 154
Rücktritt Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+6 weitere
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