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Strafrecht

Zulässigkeit der Revision

Die Zulässigkeit der Revision im Strafprozess (§§ 333–358 StPO) umfasst Prüfung von Statthaftigkeit (§ 333, §§ 335, 312 StPO), Einlegungsberechtigung, Beschwer, ordnungsgemäßer Einlegung (§ 341 StPO) und Fristwahrung (§§ 341, 345 StPO). Examensklassiker sind der Rechtsmittelwechsel (Berufung/Sprungrevision), Revisionsberechtigung, Beschwer bei Teilfreispruch, und Fristberechnung bei Urteilszustellung (§ 345 StPO).

Zu diesem Thema haben wir 12 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revision – Ein Arzt auf Abwegen

Die Klausur behandelt die revisionsrechtliche Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einem Arzt, dessen Handeln auf Fragen zur Sterbehilfe und -strafbarkeit stößt. Geprüft werden insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie materiellrechtliche Probleme im Bereich des Mordes und der Tötung auf Verlangen. Die Aufgabenstellung richtet sich an Examenskandidat:innen im Assessorexamen mit vertieften Kenntnissen im Strafprozessrecht und materiellen Strafrecht.

Dr. David Adamaszek, David K. Takacs· JuS 2025, 260· 300 Min
Rechtsmittel und außerordentliche RechtsbehelfeBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+2 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsgutachten – „I brie-lieve in you“

Die Klausur im Assessorexamen stellt ein Revisionsgutachten im Strafrecht mit Schwerpunkt auf der Begründetheit unter Einbeziehung der Sachrüge und der Zulässigkeit der Revision. Es werden prozessuale und materiell-rechtliche Fragen geprüft, um die typischen Anforderungen an eine Revisionsklausur im zweiten Staatsexamen zu simulieren. Die Bearbeitung orientiert sich eng an den examensrelevanten Standards der strafprozessualen Rechtsmittelprüfung.

Dr. Georg Bischoff, Carolin Carle· JuS 2025, 63· 300 Min
Begründetheit der Revision: EinführungBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+7 weitere
JuS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur – Strafrecht: Revision, Geldwäsche, Richtlinienkonforme Auslegung

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der richtlinienkonformen Auslegung des Leichtfertigkeitskriteriums und den unionsrechtlichen Vorgaben zur Mindestharmonisierung sowie der Frage einer Sperrwirkung durch bereits verwirklichte Hehlereitätbestände. Ein weiteres zentrales Thema ist der Treuebruchstatbestand im Zusammenhang mit dem Gewahrsam, insbesondere die Problematik des fehlenden Vorsatzes in einem beiläufigen Gespräch. Zudem wird das Beweisverwertungsverbot im Fall einer unterbliebenen Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 II StPO als wichtiger Aspekt geprüft. Insgesamt werden zentrale Fragen der revisionsrechtlichen Dogmatik, des materiellen Strafrechts und unionsrechtlicher Vorgaben vertieft behandelt.

Klesczewski, Knaupe, Schröder· JuS 2022, 521
Zulässigkeit der RevisionGeldwäsche (§ 261 StGB)Begründetheit der Revision: Einführung
JuS 2021Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsklausur - Corona im Anflug

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der strafrechtlichen Bewertung von Infektionsübertragungen, insbesondere der Frage, ob das Anhusten als Beibringen gesundheitsschädlicher Stoffe im Sinne der Körperverletzung gilt. Weiterhin wird die Verfahrensrüge hinsichtlich des Protokollverweises, insbesondere im Kontext der Befangenheit einer Schöffin und des Öffentlichkeitsgrundsatzes unter pandemiebedingten Sitzungsordnungen (Mund-Nase-Schutz), thematisiert. Ein zusätzlicher Schwerpunkt liegt auf den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge im Zusammenhang mit gerichtlicher Hinweispflicht und dem Recht auf das letzte Wort.

Bischoff, Adolph· JuS 2021, 1067
Zulässigkeit der RevisionBegründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)+2 weitere
JA 20201. Staatsexamen

* ORIGINAL: "Bauen wie geschmiert

Im Fall 'Bauen wie geschmiert' geht es um die strafrechtliche Bewertung von Bestechung und Untreue eines leitenden Angestellten im geschäftlichen Verkehr. Die Klausur behandelt sowohl materielle als auch prozessuale Problemstellungen, insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit einer Revision, einschließlich Fragen zur Urteilsabsetzungsfrist und zur Belehrungspflicht im Ermittlungsverfahren. Die Revision wurde unter anderem mit formellen und materiellen Rechtsverletzungen begründet.

Untreue (§ 266 StGB)Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)Begründetheit der Revision: Einführung+4 weitere
JA 20171. Staatsexamen

* "Ferrari auf Föhr

Die Klausur behandelt eine Revisionssituation mit Schwerpunkten in der Zulässigkeit des Rechtsmittels (unter anderem Falschbezeichnung und teilw. unleserliche Unterschrift des Verteidigers) sowie der Begründetheit. Es werden materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Probleme wie Untreue, Vereiteln der Zwangsvollstreckung, Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchungen und die Anordnung eines Berufsverbots aufgeworfen. Die Aufgabe ist als universitäre Übungsklausur im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften konzipiert.

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)Begründetheit der Revision: EinführungUntreue (§ 266 StGB)+3 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

* "Der unaufmerksame Richter

Die Klausur befasst sich mit der erfolgreichen Einlegung und möglichen Fehlern im Zusammenhang mit der Revision im Strafprozessrecht. Zu prüfen sind insbesondere das richtige Revisionsverfahren, die Wahrung der Form und Fristen für das Rechtsmittel sowie prozessuale Fehler im Verfahren. Dabei wird auch auf Fehler des Richters hinsichtlich Beweiswürdigung und richterlichen Pflichten gegenüber Beweisanträgen eingegangen.

Zulässigkeit der RevisionBegründetheit der Revision: Einführung+3 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Internationales und Europäisches Strafverfahrensrecht

Im Mittelpunkt steht ein Bußgeldbescheid aus Italien gegen einen deutschen Fahrzeughalter wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. A hält die Halterhaftung nach italienischem Recht für konventionswidrig und beruft sich auf die EMRK. Zudem begehrt A, seinen Rechtsbehelf auf Englisch einzulegen und eine Übersetzung seines Schreibens, gestützt auf die entsprechende EU-Richtlinie zum Recht auf Übersetzungen im Strafverfahren. Fraglich ist weiterhin, ob die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheids in Deutschland nach mehreren Jahren und angesichts möglicher Verfahrensmängel sowie nach Einstellung eines parallelen Strafverfahrens in Belgien zulässig ist.

Martin Böse· ZJS 2016, 365
Praktischer Teil 2: Die AnklageschriftVerletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Die Revision der Nebenklage

Die Klausur behandelt die materiellen und prozessualen Fragestellungen rund um die Revision eines Nebenklägers nach einem Urteil wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Schwerpunkte sind insbesondere die Revisionsmöglichkeiten der Nebenklage, die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei Schwurgerichtszuständigkeit sowie der Umgang mit Verfahrensfehlern zuungunsten des Angeklagten und die Beschwer durch unterlassene Gelegenheiten zum Schlussvortrag.

Danae Mallepree· JA 2015, 456· 300 Min
Rechtsmittel und außerordentliche RechtsbehelfeZulässigkeit der RevisionBrandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB+3 weitere
JA 2015Original-Examensklausur1. Staatsexamen

* Original-Examensklausur: "Angemessenheit ist (k)eine Frage des Kredit­rahmens

Die Angeklagte wurde wegen Computerbetrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie legte Revision ein und ihr Verteidiger rügt unter anderem die Verletzung von § 244 III StPO (Ablehnung eines Beweisantrags) sowie § 55 II StPO (fehlende Belehrung der Zeugin zum Auskunftsverweigerungsrecht). Die Klausur verlangt eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision.

Computerbetrug (§ 263a StGB)Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)+4 weitere
JA 2014Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "Ein flüchtiger Bekannter

Die Klausur thematisiert die Revision eines Angeklagten gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Zentrale Prüfungsfragen betreffen die Zulässigkeit der Revision, die Auswirkungen einer Protokollberichtigung auf Rügen sowie die richtige Strafrahmenwahl.

Murad Gorial· JA 2014, 855· 300 Min
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBZulässigkeit der Revision+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Klausur Strafprozessrecht: Pudel und Tagebuch

Im Fall wird Theodora (T) vor dem Landgericht wegen Aussetzung mit Todesfolge angeklagt, nachdem ihr bettlägeriger Vater Ottokar (O) tot aufgefunden wurde. Während der Hauptverhandlung belastet ein Zeuge T, nachdem er ihr mit Gewalt gegen ihren Hund drohte und so ein Geständnis erlangte. Zudem wird ein belastender Tagebucheintrag nach richterlicher Durchsuchung und Beschlagnahme verlesen. Rechtlich stehen die Verwertbarkeit erzwungener Aussagen, die Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen in der Hauptverhandlung sowie die Frage eines Verstoßes gegen den Anklagegrundsatz im Mittelpunkt.

UnterlassenMord, § 211 StGBAussetzung, § 221 StGB+5 weitere
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Zulässigkeit der Revision in der Jurafuchs-Lernapp

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