Begründetheit IV: Präklusion
Die Präklusion (§§ 244, 245 StPO) regelt, wann Beweisanträge und Verfahrensrügen in der Revisionsklausur ausgeschlossen sind, weil sie nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß geltend gemacht wurden. Examensrelevante Klassiker: Ablehnung verspäteter Beweisanträge (§ 244 VI), Abgrenzung zwischen einfachem Beweisermittlungsantrag und Beweisantrag, Präklusion nach § 245 II für verspätete Anträge auf Hinzuziehung von Sachverständigen.
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