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Strafrecht

Begründetheit der Revision: Einführung

Die Begründetheit der Revision richtet sich im Strafverfahren nach § 337 StPO: Die Revision ist begründet, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Zentral ist die Unterscheidung zwischen Verfahrensrügen und Sachrügen. Examensrelevant: Strukturierung per Obersatz, Reichweite der revisiblen Fehler (§ 337), Anforderungen an das Rügerecht (§§ 244 III, 55 II, 46 III StPO), Prüfung typischer Revisionsrügen.

Zu diesem Thema haben wir 7 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revision – Ein Arzt auf Abwegen

Die Klausur behandelt die revisionsrechtliche Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einem Arzt, dessen Handeln auf Fragen zur Sterbehilfe und -strafbarkeit stößt. Geprüft werden insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie materiellrechtliche Probleme im Bereich des Mordes und der Tötung auf Verlangen. Die Aufgabenstellung richtet sich an Examenskandidat:innen im Assessorexamen mit vertieften Kenntnissen im Strafprozessrecht und materiellen Strafrecht.

Dr. David Adamaszek, David K. Takacs· JuS 2025, 260· 300 Min Bearbeitung
Rechtsmittel und außerordentliche RechtsbehelfeBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+2 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsgutachten – „I brie-lieve in you“

Die Klausur im Assessorexamen stellt ein Revisionsgutachten im Strafrecht mit Schwerpunkt auf der Begründetheit unter Einbeziehung der Sachrüge und der Zulässigkeit der Revision. Es werden prozessuale und materiell-rechtliche Fragen geprüft, um die typischen Anforderungen an eine Revisionsklausur im zweiten Staatsexamen zu simulieren. Die Bearbeitung orientiert sich eng an den examensrelevanten Standards der strafprozessualen Rechtsmittelprüfung.

Dr. Georg Bischoff, Carolin Carle· JuS 2025, 63· 300 Min Bearbeitung
Begründetheit der Revision: EinführungBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+7 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

* "Von allen guten Geistern verlassen

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit Fragestellungen rund um die Belehrungspflichten bei der polizeilichen Befragung von Beschuldigten, Beschlagnahmeverboten hinsichtlich Aussagen und Notizen von Geistlichen sowie prozessualen Voraussetzungen und möglichen Beweisverwertungsverboten im Strafverfahren. Schwerpunkt ist die Erfolgsaussicht einer Revision gegen ein auf Beweiserhebung und -verwertung gestütztes Strafurteil.

Prof. Dr. Frank Zimmermann· JA 2022, 645· 120 Min Bearbeitung
Zulässigkeit der RevisionGutachten - Wiederholung & Trainer Das materielle Gutachten/A-Gutachten+5 weitere
JuS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur – Strafrecht: Revision, Geldwäsche, Richtlinienkonforme Auslegung

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der richtlinienkonformen Auslegung des Leichtfertigkeitskriteriums und den unionsrechtlichen Vorgaben zur Mindestharmonisierung sowie der Frage einer Sperrwirkung durch bereits verwirklichte Hehlereitätbestände. Ein weiteres zentrales Thema ist der Treuebruchstatbestand im Zusammenhang mit dem Gewahrsam, insbesondere die Problematik des fehlenden Vorsatzes in einem beiläufigen Gespräch. Zudem wird das Beweisverwertungsverbot im Fall einer unterbliebenen Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 II StPO als wichtiger Aspekt geprüft. Insgesamt werden zentrale Fragen der revisionsrechtlichen Dogmatik, des materiellen Strafrechts und unionsrechtlicher Vorgaben vertieft behandelt.

Klesczewski, Knaupe, Schröder· JuS 2022, 521
Zulässigkeit der RevisionGeldwäsche (§ 261 StGB)Begründetheit der Revision: Einführung
JA 2021Fortgeschrittene

*"Nicht ohne meine Kutte!

Die Klausur behandelt die Frage, ob und wie das Urteil gegen den Metal-Fan R wegen Verstoßes gegen das Kennzeichenverbot nach dem Vereinsgesetz erfolgreich im Wege der Revision angegriffen werden kann. Der Schwerpunkt liegt auf prozessualen Aspekten, insbesondere der Zulässigkeit und dem Verfahren der Revision. Sachlich-rechtliche Fehler sind ausdrücklich ausgeschlossen; zu prüfen ist ausschließlich das Revisionsrecht.

Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold, Thure Erik Höft· JA 2021, 994· 180 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)SchuldBesondere Verfahren+5 weitere
JA 20171. Staatsexamen

* "Ferrari auf Föhr

Die Klausur thematisiert eine strafrechtliche Revision mit Schwerpunkten im Revisionszulassungsrecht und der Begründetheit. Im Mittelpunkt stehen formelle Problemstellungen wie die Falschbezeichnung des Rechtsmittels und die Unterschrift des Verteidigers sowie materielle Fragen der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise, Untreue, Vereitelung der Zwangsvollstreckung und die Verhängung eines Berufsverbots. Die prozessualen und materiell-rechtlichen Probleme werden anhand eines praxisnahen Falls rund um die Verlagerung eines Ferrari zur Vereitelung einer Pfändung geprüft.

Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Sascha Knaupe· JA 2017, 434· 240 Min Bearbeitung
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGBZulässigkeit der RevisionUntreue (§ 266 StGB)+5 weitere
JA 2015Original-Examensklausur1. Staatsexamen

* Original-Examensklausur: "Angemessenheit ist (k)eine Frage des Kredit­rahmens

Die Klausur behandelt eine Revisionsklausur zum Computerbetrug am Amtsgericht Leipzig. Schwerpunkt der Bearbeitung sind relevante Verfahrensrügen, insbesondere hinsichtlich der Verletzung von Verteidigungsrechten nach § 244 III StPO und Belehrungsfehler bezüglich des Auskunftsverweigerungsrechts der Zeugin nach § 55 II StPO. Außerdem wird der materielle Tatbestand des Computerbetrugs geprüft.

Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Dr. Katrin Hawickhorst· JA 2015, 109· 300 Min Bearbeitung
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGBStrafzumessungBesondere Verfahren+5 weitere
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Begründetheit der Revision: Einführung in der Jurafuchs-Lernapp

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