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Strafrecht

Zweckmäßigkeit

Die Zweckmäßigkeitsprüfung in der Revisionsklausur beurteilt, ob die Einlegung der Revision im Interesse des Mandanten sinnvoll ist. Zentrale Aspekte sind: Einhaltung von Fristen und Formerfordernissen, Verschlechterungsverbot bei alleiniger Angeklagtenrevision (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO), sowie praktische Erwägungen wie die Vermeidung eines Eintrages im Bundeszentralregister. Examensrelevant: Fristversäumnis, Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots und strategische Abwägung der Revisionseinlegung.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 20151. Staatsexamen

Der Deal mit dem Parkplatz

In dieser Strafrechtsklausur wird der Umgang mit einer Verständigung (Deal) im Strafprozess sowie die Einlegung und Begründung einer Revision wegen Sach- und Verfahrensrüge thematisiert. Grundlage ist ein Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, bei dem die Einhaltung der formellen Anforderungen des § 257c StPO und mögliche Verfahrensfehler durch den Verteidiger kritisch geprüft werden. Die Aufgabenstellung fokussiert sich dabei auf die Zweckmäßigkeit rechtlicher Schritte nach einer prozessualen Absprache.

Dr. Stefan Knerr· JA 2015, 771· 300 Min
ZweckmäßigkeitVerfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)Rechtsmittel und außerordentliche Rechtsbehelfe+1 weitere
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Zweckmäßigkeit in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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