Schwerpunktbereichsklausur – Strafrecht: Revision, Geldwäsche, Richtlinienkonforme Auslegung
JuS 2022, 521 · Strafrecht für Schwerpunktbereich
Von Klesczewski, Knaupe, Schröder

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der richtlinienkonformen Auslegung des Leichtfertigkeitskriteriums und den unionsrechtlichen Vorgaben zur Mindestharmonisierung sowie der Frage einer Sperrwirkung durch bereits verwirklichte Hehlereitätbestände. Ein weiteres zentrales Thema ist der Treuebruchstatbestand im Zusammenhang mit dem Gewahrsam, insbesondere die Problematik des fehlenden Vorsatzes in einem beiläufigen Gespräch. Zudem wird das Beweisverwertungsverbot im Fall einer unterbliebenen Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 II StPO als wichtiger Aspekt geprüft. Insgesamt werden zentrale Fragen der revisionsrechtlichen Dogmatik, des materiellen Strafrechts und unionsrechtlicher Vorgaben vertieft behandelt.
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- Geldwäsche (§ 261 StGB)Tatbestandsausschluss beim Vorerwerb – Geldwäsche (§ 261 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)Konkurrenz von Hehlerei und Geldwäsche
- Geldwäsche (§ 261 StGB)Sperrwirkung der Hehlerei für Geldwäsche (§§ 259, 261 StGB)?
- Geldwäsche (§ 261 StGB)Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 6 StGB)
- Geldwäsche (§ 261 StGB)Vorsatz bei Geldwäsche (§ 261 StGB)
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