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Öffentliches Recht

Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz

Das Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz regelt Gefahrenabwehr und Eingriffsmaßnahmen durch Polizei und Ordnungsbehörden (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG, SPolG). Prüfungsrelevant sind die polizeiliche Generalklausel, typische Standardmaßnahmen, Abgrenzungen von Realakt/Verwaltungsakt, Voraussetzungen von Gefahrenabwehrverordnungen sowie die Polizeipflichtigkeit. Examensklassiker: Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage, Rechtsschutz gegen polizeiliches Handeln (§ 80 Abs. 5 VwGO), Sekundäransprüche (Art. 34 GG, § 839 BGB).

Zu diesem Thema haben wir 34 Klausuren im Portal.

Unterthemen

Neueste Klausuren zum Thema

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JA 2026Fortgeschrittene

„Heißes Klima an der Mosel – an den Haaren herbeigezogen?“

Der Fall behandelt einen Konflikt um eine Maßnahme der Ordnungsbehörde im Zusammenhang mit sommerlichen Temperaturen und dem Betrieb eines Friseursalons an der Mosel. Es geht um die rechtlichen Voraussetzungen, Grenzen und Eingriffsbefugnisse der Verwaltung bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen.

Grundlagen+3 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Baurecht: Problematische Massage

F betreibt eine Physiotherapiepraxis in der Stadt Y und erweitert sein Angebot um erotische Massagen, die keinen physiotherapeutischen Bezug haben. Die zuständige Behörde betrachtet dies als eine teilweise Umnutzung, die von der bestehenden Baugenehmigung nicht gedeckt ist, und untersagt die Nutzung der Räume für den 'Erotik-Betrieb'. F wehrt sich gegen die Nutzungsuntersagung und argumentiert unter anderem mit der Unbestimmtheit des Begriffs sowie dem Fehlen einer formellen Baurechtswidrigkeit. Im Mittelpunkt stehen baurechtliche Fragen zur zulässigen Nutzung, zur Bestimmtheit und zur Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme.

Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Verwaltungsrecht BT: Grundrechtseingriff durch staatliches Informationshandeln einer Polizeibehörde auf X

In dem Fall begehrt die Klägerin B, ein Mitglied des Choreoteams des 1. FC Köln, festzustellen, dass ein von der Polizei nach einem Fußballspiel auf der Social-Media-Plattform X veröffentlichter Beitrag rechtswidrig war. Die Polizei hatte in dem Posting B namentlich erwähnt und unterstellt, sie habe durch das Überziehen von Regencapes eine Durchsuchung verhindern wollen. Streitentscheidend sind Fragen zum Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts, zur rechtlichen Grundlage polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schlichter Information und Eingriff in Grundrechte im Kontext der Gefahrenabwehr relevant.

Markus Meier, Lea Norta· ZJS 2023, 1041
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
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