Verwaltungsvollstreckung
Die Verwaltungsvollstreckung in Rheinland-Pfalz richtet sich nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG RP). Sie ermöglicht den Vollzug von Verwaltungsakten durch Zwangsmittel (§§ 2 ff. LVwVG RP), etwa Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang. Examensklassiker: Zwangsgeldfestsetzung (§ 9), Verhältnis zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz, Rechtsschutzmöglichkeiten im Eilrechtsschutz (§ 80 VwGO i.V.m. § 13 LVwVG RP).
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Verwaltungsvollstreckung in der Jurafuchs-Lernapp
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