Polizeipflichtigkeit
Die Polizeipflichtigkeit (§§ 4, 6–18 POG RP) bestimmt, wer als Verantwortlicher Adressat polizeilicher Maßnahmen ist. Unterschieden wird zwischen Verhaltens- (§ 6) und Zustandsverantwortlichkeit (§ 7) sowie Nichtverantwortlichkeit Dritter (§ 10). Examensrelevant: Auswahlermessen bei mehreren Pflichtigen, Störer-Nichtstörer-Abgrenzung, Inanspruchnahme Unbeteiligter (Nichtstörer).
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Polizeipflichtigkeit in der Jurafuchs-Lernapp
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