Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnungen legitimieren als Rechtsverordnungen der Exekutive präventive Eingriffe in Grundrechte, etwa zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Zentrale Regelungen wie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), § 17 Abs. 5 IfSG oder § 71, § 74 HessSOG bilden den Prüfungsmaßstab. Examensklassiker: Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit, Verordnungszuständigkeit, Grundrechtseingriffe.
Klausuren zum Thema
Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Polizei- und Ordnungsrecht – Messerverbot in der Innenstadt
Die Klausur thematisiert das Messerverbot in einer Innenstadt und prüft die Rechtmäßigkeit der entsprechenden polizeilichen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Schwerpunkte sind das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die grundrechtlichen Implikationen, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Prüfung erfolgt mittels eines klassischen Examenssachverhalts.
Schutz der Trinkwasserversorgung im Klimawandel durch Gefahrenabwehrverordnung
Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer städtischen Gefahrenabwehrverordnung zur Einschränkung der Trinkwassernutzung angesichts des Klimawandels. Geprüft wird unter anderem, ob die Aufforderung zur Einstellung der Autowäsche mittels Leitungswasser rechtmäßig war und welche verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeiten bestehen. Im Fokus stehen dabei polizei- und ordnungsrechtliche Grundlagen und die Zulässigkeit kommunaler Rechtsverordnungen.
Dicke Luft um Komfortkamine
Die Klausur behandelt umweltrechtliche Probleme unter Einbindung polizeirechtlicher Instrumente. Im Fokus stehen der Erlass von Polizeiverordnungen zur Luftreinheit, das Ersetzen von Ermessensentscheidungen im Widerspruchsverfahren sowie die Vollstreckung rechtswidriger Verwaltungsakte. Es wird das Zusammenspiel von Umweltrecht, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Vollstreckungsrecht in einer Feinstaub-Problematik diskutiert.
Das Taubenfütterungsverbot“
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, die das Füttern verwilderter Tauben in der Stadt M verbietet. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Verordnung formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage, die Wesentlichkeitstheorie, Tierschutz, Grundrechte und das Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich geht es um die verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Fütterungsverbot und die Verordnung.
Schluss mit lustig
Die hessische Gemeinde G erlässt eine Alkoholverbotsverordnung für das Musikerviertel, um nächtliche Trinkgelage und Lärmbelästigungen durch Touristen einzudämmen. Ein Student, dem im Rahmen der Verordnung Weinflaschen durch die Polizei sichergestellt werden, klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der Verordnung, der polizeilichen Sicherstellung sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Mahnende Besen kehren aus
Die Klausur behandelt die versammlungsrechtliche Zulässigkeit einer Mahnwache gegen eine Neonazi-Klientel in einem privaten Einkaufszentrum. Es werden verschiedene Aspekte wie Meinungsfreiheit, versammlungsrechtliche Verantwortlichkeit und vorläufiger Rechtsschutz diskutiert. Zudem steht die Frage im Raum, ob auf privatem Grund öffentliche Versammlungen stattfinden können und wie mit Gegendemonstrationen umzugehen ist.
Kein Alkoholverbot ist auch keine Lösung?
Die Klausur behandelt zwei Fallkomplexe: Zum einen ist die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde eines Supermarktes gegen das nächtliche Verkaufsverbot von Alkohol nach § 3a I LadÖG Baden-Württemberg zu prüfen. Zum anderen ist die Erfolgsaussicht einer Klage gegen einen auf eine Polizeiverordnung gestützten Platzverweis wegen Alkoholkonsums im öffentlichen Raum zu beurteilen. Thematisch geht es u.a. um Grundrechte, Polizeirecht und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen.
Behördliche Untersagung «unerwünschten Verhaltens» im öffentlichen Raum
Die Klausur thematisiert die behördliche Untersagung unerwünschten Verhaltens im öffentlichen Raum am Beispiel eines Alkoholkonsumverbots in einer öffentlichen Grünanlage. Der Fall prüft die Wirksamkeit einer Benutzungsordnung und die Verhängung einer Geldbuße, eingebettet in die Problematik verschiedener Nutzungsformen und Rechtsgebiete (Kommunalrecht, Gefahrenabwehrrecht, Grundrechtsschutz).
Übungsklausur ÖR Das Alkoholverbot am Marktplatz
Die Fortgeschrittenenklausur befasst sich mit der Rechtmäßigkeit eines durch kommunale Polizeiverordnung angeordneten Alkoholverbots auf dem Marktplatz, geprüft im Kontext einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Fragestellungen liegen im Bereich des allgemeinen und besonderen Polizei- und Ordnungsrechts sowie des Verwaltungsprozessrechts.
Herr K und die Flut
Die Klausur behandelt staatshaftungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Überschwemmung, bei der K als Eigentümer eines Hausgrundstücks in Berlin Sachschäden und Körperschäden erlitten hat. Im Fokus stehen mögliche Haftungsgrundlagen gegen das Land Berlin wegen unterlassener Warnung und Fehlern des Rettungsdienstes sowie die Einordnung der rechtlichen Verantwortung, Mitverschulden und Aufrechnungsmöglichkeiten. Zusätzlich wird die Frage des zuständigen Gerichts angesprochen.
Kampfhundrentner
Der Rentner Wymmrich hält einen Hund, der nach der bayerischen Kampfhundeverordnung als erlaubnispflichtiger Kampfhund gilt. Das Ordnungsamt verlangt die sofortige Abgabe des Hundes ins Tierheim und erteilt eine Verfügung gestützt auf das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und die KampfhundeVO. Thematisiert wird die Ermessensbetätigung, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob und wie Wymmrich gegen die Verfügung vorgehen kann.
Gefahrenabwehrverordnung in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.