Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren
Die Baugenehmigung im Bauordnungsrecht Berlin (§§ 64 LBO, 30, 35 BauGB) ist Voraussetzung für die Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen. Im Baugenehmigungsverfahren werden bauplanungsrechtliche (§§ 30, 35 BauGB) und bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft. Examensklassiker: Nachbarschutz (§ 36 BauGB), Rücknahme/Aufhebung der Baugenehmigung (§ 48 VwVfG), einstweiliger Rechtsschutz bei Baueinstellungsverfügungen (§ 80 VwGO), Anfechtung/Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO), Eigentumsschutz (Art. 14 GG).
Zu diesem Thema haben wir 17 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
*"Der (noch) unerfüllte Traum vom Oldtimer-Schauraum?
Die Klausur thematisiert die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Oldtimer-Schauraum im Randbereich einer rheinland-pfälzischen Stadt. Es geht um Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Kontext des öffentlichen Baurechts, insbesondere hinsichtlich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie der Bedeutung eines Ersatzbaus anstelle der abgerissenen Anlage.
Original-Examensaktenvortrag: 'Baumfrevel'
Die Klausur behandelt die Rechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren am Beispiel eines langjährigen Streitfalls um die Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach der Fällung geschützter Bäume. Konfliktpunkte sind insbesondere die Verantwortung der Rechtsnachfolgerin, Verjährung und Verwirkung der Verwaltungsforderung sowie Beweisfragen hinsichtlich der Umstände der Baumfällung und deren Notwendigkeit. Im Mittelpunkt stehen der Umgang mit unerledigtem Widerspruchsverfahren, die Anspruchsdurchsetzung nach Eigentümerwechsel und besondere Verwaltungsrechtsschutzprobleme.
Aktenvortrag – Öffentliches Recht: Baurecht, Staatshaftungsrecht, Verwaltungsprozessrecht - Die Baugenehmigung als Verlässlichkeitsgrundlage
In der Klausur steht die Frage im Mittelpunkt, welche Bedeutung die Tiefe der Abstandsflächen im festgesetzten oder faktischen Gewerbegebiet hat und wie der Flächennutzungsplan sowie die nähere Umgebung zu analysieren sind. Daneben wird die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung als Vertrauenstatbestand und dem Ersatz von Investitionen geprüft. Ferner spielt die abschließende Abwägung von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere das Kostenrisiko und ein entsprechender Schlusssvorschlag, eine zentrale Rolle.
Streit um ein Wochenendhaus
Die Klausur behandelt die Anfechtungsklage der Eigentümerin B gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung bezüglich eines nach Umbau und Erweiterung bestehenden Wochenendhauses am Seeufer. Gegenstand sind u.a. Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit, Bestandsschutz, Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem Bebauungsplan sowie die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde bei der Beseitigungsanordnung.
Eine Villa im Außenbereich
Das Ehepaar G möchte im Außenbereich ein Wohnhaus errichten und erhält hierfür eine Baugenehmigung, nutzt aber den genehmigten Betriebsanteil nicht. Nach Jahren nimmt das Landratsamt die Baugenehmigung zurück, da das Wohnhaus nicht dem Maßstab des genügsamen Wohnens entspricht und eine Splittersiedlung befürchten lässt. G wehren sich gegen die Rücknahme, es folgt die Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Erfolgsaussicht.
'Willkommenskultur' für Flüchtlinge?
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer Flüchtlingsunterbringung in einer Gemeinde in Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf Baurecht, Immissionsschutzrecht, sowie das Vorgehen im Verwaltungsverfahren. Im Mittelpunkt steht die Klage einer Anwohnerin, die sich durch nächtliche Lärmbelästigungen der Einrichtung in ihren Rechten verletzt sieht. Zu prüfen ist insbesondere das Vorgehen der Baugenehmigungsbehörde, die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Rolle des polizeirechtlichen Einschreitens hinsichtlich Immissionen.
Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan
Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.
Die Berufsbildungsstätte im allgemeinen Wohngebiet
Die Klausur behandelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Berufsbildungsstätte in einem durch qualifizierten Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich und den Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Genehmigung des Umbaus einer bestehenden Immobilie zu einer Berufsbildungseinrichtung mit Unterkunftsmöglichkeiten im allgemeinen Wohngebiet rechtmäßig ist und ob dem Nachbarn ein Abwehrrecht gegen diese Genehmigung zusteht.
Betriebsleiterwohnhaus
In der Klausur wird die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines neuen Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB thematisiert. Besonderer Schwerpunkt liegt auf der Rechtmäßigkeit von belastenden Nebenbestimmungen, insbesondere eines Wohnungsbesetzungsrechts (Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates) sowie der Androhung eines Zwangsgeldes in einer Baugenehmigung. Außerdem sind die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Rechtsbehelfs gegen diese Nebenbestimmungen zu prüfen.
Die mobile Werbeanlage
In der Klausur "Die mobile Werbeanlage" geht es um die rechtliche Bewertung eines auf Privatgrund am Straßenrand abgestellten, mit Werbung versehenen Pkw-Anhängers. Die Behörde qualifiziert das Fahrzeug als ortsfeste Werbeanlage und ordnet dessen Entfernung per bauordnungsrechtlicher Ordnungsverfügung an. Zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verfügung aus Sicht des Eigentümers sowie etwaige Auswirkungen einer (Mit-)Nutzung durch einen weiteren Nutzer.
Wahlverwandtschaften
Der Fall betrifft die baurechtliche Zulässigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Hähnchenstalls im Außenbereich und die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde an die Zusicherung der Duldung bis zur Umstellung des Betriebs auf eigener Futtergrundlage gebunden ist. Außerdem wird geprüft, wie sich die Behörde von der Zusicherung wieder lösen kann, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen.
Versprochen ist versprochen
Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.
Seniorenresidenz
Die Klausur behandelt die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines massiven Bauvorhabens (Seniorenresidenz) in einem gewachsenen Villenviertel ohne bestehenden Bebauungsplan. Schwerpunkt ist das Verhältnis zwischen dem neuen Bebauungsplan, den nachbarschützenden Vorschriften und der Erteilung der Baugenehmigung insbesondere unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Nachbarn. Zu prüfen sind die Wirksamkeit des Bebauungsplans, nachbarliche Abwehrrechte und der vorläufige Rechtsschutz.
Laserdrome
Die Klausur befasst sich mit der baurechtlichen Zulässigkeit des Umbaus eines Lagerkellers einer Gaststätte in eine Laserspielanlage und der Ablehnung der hierfür beantragten Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Neben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen werden insbesondere Grundrechtsbezüge (insb. Menschenwürde, Berufsfreiheit) sowie das Verhältnis von öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit im Baurecht behandelt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Versagung der Baugenehmigung sind zu prüfen.
Abgestellt
In dem Fall begehrt der Kläger die Entfernung eines unter Widerrufsvorbehalt ergangenen Zusatzes in einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus, weil die Bauaufsichtsbehörde von ihm die Einrichtung von Abstellräumen für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle verlangt. Die Behörde stützt die Nebenbestimmung auf das Landesrecht sowie auf verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften. Streitentscheidend sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben sowie die Zulässigkeit und Reichweite von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung.
Veränderungssperre
Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten angesichts einer von der Stadt Saarheim erlassenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB und unterscheidet die aktuelle Rechtslage nach § 34 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO von der intendierten Planung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob gegen die Veränderungssperre ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und erfolgversprechend ist.
Sonnendeck
In diesem Fall begehrt eine Nachbarin die bauaufsichtliche Beseitigung einer von der ebenfalls klagebeteiligten Grundstückseigentümerin errichteten Außentreppe, die im Abstandsflächenbereich steht und ihrerseits nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beeinträchtigungen (Belichtung, Einsicht, Ästhetik) behauptet. Es geht um die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen bauaufsichtlichen Einschreitens nach Landesbauordnungsrecht, um Beteiligungsrechte von Nachbarn sowie Fragen der Klagearten und des Rechtsschutzes bei Untätigkeit der Behörde.
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren in der Jurafuchs-Lernapp
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