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Zivilrecht

§§ 830, 840 BGB

Die §§ 830, 840 BGB regeln die Haftung mehrerer Beteiligter bei einer unerlaubten Handlung. Gefährlich wird es beim Beitragen mehrerer Personen zu einem Schaden (Mittäter, Teilnehmer, Unklarheit über den Schädiger) und bei Gesamtschuldnern. Klassisch abgeprüft: gemeinschaftliche Haftung bei Kneipenschlägerei und Kettenunfällen, Haftung des Tierhalters bei unaufklärbarer Schadensverursachung, Abgrenzung keine gemeinschaftliche Haftung (Gewerbepark III).

Zu diesem Thema haben wir 19 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sehnsucht nach Kiel

M hat von V eine Wohnung in Kiel gemietet und gibt aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels ein Zimmer per Untermiete an U weiter, ohne im Mietvertrag eine entsprechende Regelung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte. V erfährt von der Untervermietung und fordert M auf, diese zu beenden oder zu begründen. Nachdem M nicht reagiert, kündigt V das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Der Fall behandelt insbesondere die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter bei einer Untervermietung, sowie die Bedingungen einer Kündigung und Ansprüche des Vermieters auf Herausgabe der Wohnung und der erhaltenen Untermiete.

Julius Schmädicke· ZJS 2025, 253
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§§ 830, 840 BGB+5 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur – Zivilrecht: Schuldrecht AT und Deliktsrecht – Verhängnisvolle Unfallserie

Die Zwischenprüfungsklausur behandelt zentrale Probleme des Schuldrechts AT sowie des Deliktsrechts anhand eines komplexen Unfallgeschehens. Schwerpunktmäßig werden die Entstehung von Schuldverhältnissen, der allgemeine Schadensersatzanspruch und die deliktische Haftung geprüft. Darüber hinaus werden Grundzüge der Gefährdungshaftung nach StVG und Fragen der Schadenszurechnung angesprochen.

PD Dr. Christian Deckenbrock, Sophie Grab· JuS 2025, 238· 120 Min Bearbeitung
Entstehung von Schuldverhältnissen Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 823 Abs. 1 BGB+9 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur im Sachenrecht: Mehr Sein als Schein

Valentina verkauft aufgrund von Geldnot ein Mischpult an ihre Freundin Kübra, obwohl das Mischpult ursprünglich dem Erik gehörte und von Kübra lediglich geliehen wurde. Kübra verkauft das Mischpult später weiter an Bogdan, der es von Derya, einer Dritten, erhält. Erik möchte nun von Bogdan Herausgabe des Mischpults sowie von Kübra Zahlung des Verkaufserlöses verlangen. Im Mittelpunkt stehen die Eigentumsverhältnisse am Mischpult, gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen, sowie mögliche schuldrechtliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Beate Gsell, Andreas Freiwald· ZJS 2024, 939
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 2024Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht – Fußballspiel mit Folgen

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Deliktsrechts anlässlich einer Auseinandersetzung im Rahmen eines Fußballspiels. Geprüft werden insbesondere die Voraussetzungen und das Zusammenspiel der Anspruchsgrundlagen aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie §§ 830, 840 BGB. Weiter werden ergänzend Fragen zur Haftung aus § 826 BGB sowie zu möglichen Aufsichts- und Auswahlverschulden nach § 831 BGB thematisiert.

Dr. Julian Glandien· JuS 2024, 686· 300 Min Bearbeitung
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§§ 830, 840 BGB+3 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Eine Demonstration mit Folgen

Die ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit behandelt vier komplexe Sachverhalte aus dem Vertrags-, Delikts- und Sachenrecht, darunter die Haftung bei Sitzblockaden, Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Haftung im Überweisungsverkehr und Folgen der Versteigerung fremder Sachen. Der Fall bietet einen breiten Querschnitt zentrale Probleme aus den ersten drei Büchern des BGB für fortgeschrittene Studierende.

Julian Rapp· JURA 2023, 1295
§ 823 Abs. 1 BGBGrundlagen des KaufvertragsRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+4 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur BGB AT: Die Anfechtung – Ein Drama in drei Akten

Im Mittelpunkt des Falls steht der Schlagersänger M, der versehentlich ein Hochpreisfahrzeug beim Autoverleiher A online bestellt, obwohl er eigentlich ein günstigeres Modell mieten wollte. Nach dem Feststellen des Irrtums beauftragt M die minderjährige L, für ihn die Anfechtung zu erklären, was jedoch aufgrund fehlerhafter Zustellung und Kommunikationsproblemen nicht direkt zum gewünschten Erfolg führt. Im weiteren Verlauf wendet sich sowohl L als auch M selbst auf unterschiedlichen Wegen an A, der jedoch auf Erfüllung des Mietvertrags besteht. Die Klausur prüft insbesondere Fragen zur wirksamen Anfechtung einer Willenserklärung, zur Möglichkeit der Vertretung durch Minderjährige, zum Zugang von Willenserklärungen und zur Entstehung und Wirksamkeit eines Mietvertrags nach den §§ 145 ff., 119 ff. BGB.

StellvertretungGeschäftsfähigkeitAnfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Schwerpunktklausur: Ein schockierender Abend

In dem Fall verlangt S von A und K Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie eine Entschädigung wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, nachdem er infolge einer von beiden gemeinsam verursachten Verletzung an seinem Freund E eine psychische Schockreaktion und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit A und K als Gesamtschuldner für die aufgeworfenen Schäden haften. Schwerpunkte bilden das Deliktsrecht, insbesondere die Zurechnung bei mehreren potentiell Verantwortlichen (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), sowie die Voraussetzungen eines Schockschadens als immaterieller Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zudem werden die Abgrenzung von Körper- und Gesundheitsverletzung sowie die Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu psychischen Schockschäden thematisiert.

§§ 830, 840 BGBSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 844 BGB+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Schmerzhafte Bisse in der Hundepension

Die Klausur behandelt Ansprüche nach einer Beißverletzung in einer Hundepension. Im Mittelpunkt stehen Fragestellungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die Haftung des Tierhalters insbesondere bei unverschuldetem Entlaufen des Tiers, das Handeln auf eigene Gefahr sowie die tierhalter- und deliktsrechtliche Haftung bei Verletzungen durch nicht eindeutig zuordenbare Tiere.

Weyer· JA 2021, 910· 300 Min Bearbeitung
§§ 830, 840 BGBHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall: Die Coronaparty

Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktsrechtliche Haftung bei Ansteckung mit dem Coronavirus im Alltag und auf einer privaten Party. B verlangt von A Ersatz für Test- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld, nachdem er sich durch ein Verhalten von A im Supermarkt infiziert hat. Zudem geht es um mögliche Ansprüche von D gegen K, B und C, nachdem D sich auf einer Geburtstagsfeier infiziert und schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Die Fallkonstellationen behandeln insbesondere Fragen zur Haftung für Gesundheits- und Vermögensschäden, Kausalität und etwaige Mitverantwortung der Beteiligten.

Shari Bünte, Kevin Göldner· ZJS 2021, 149
Besonderer Teil - Rom II-VOBesonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - Brand im Affenhaus

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des Deliktsrechts im Zusammenhang mit einem Brand im Affenhaus. Im Mittelpunkt stehen die Zurechenbarkeit des Schadens nach der Adäquanzformel sowie der Schutzzweck der relevanten Normen, einschließlich der Schutzgesetzeigenschaft von § 1 FluglaternenVO. Außerdem wird die Tierhalterhaftung geprüft, insbesondere im Hinblick auf Mitverschulden und die Kfz-Betriebsgefahr. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die freiwillige Befriedigung des Geschädigten einen Schaden darstellt und wie Spenden im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Hauser, May· JuS 2021, 48
§ 823 Abs. 1 BGB§§ 830, 840 BGB§ 833 BGB+2 weitere
ZjS 2017Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Der kontrollfreudige Minderheitsaktionär

Der Private-Equity-Fonds Alpha-Invest Lux S.A. (A) hält 20 % der Aktien der Climatic Seats AG (C-AG) und ist mit der Unternehmensführung durch die Mehrheitseigner unzufrieden. A fordert die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, um einen Sonderprüfer und einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstände zu bestellen. Im Mittelpunkt stehen die Rechte von Minderheitsaktionären gemäß §§ 122, 142, 147 AktG sowie die Auskunftsverweigerung und Beschlusskontrolle der Gesellschaftsorgane. Thematisiert werden Interessenkonflikte, insbesondere bei Eigengeschäften und der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Anfechtung der Willenserklärung§§ 830, 840 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Unberechtigte Untervermietung einmal anders

Der Fall betrifft die Untervermietung eines Zimmers durch den Mieter M nach Beendigung des Mietverhältnisses. Vermieter V verlangt von M die Zahlung der Miete für die Zeit nach der Kündigung sowie die Herausgabe von Geldern, die M nach Ende des Mietverhältnisses durch Untervermietung an F erhalten hat. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie mögliche Ansprüche im Deliktsrecht und Besitzrecht, insbesondere im Zusammenhang mit § 546 BGB und den mietvertraglichen Nebenpflichten. Es geht ferner um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags Ansprüche zustehen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der verpasste Aufstieg

Der Fall behandelt verschiedene zivilrechtliche und deliktische Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel. Ein Zuschauer (F) bringt trotz Stadionverbots pyrotechnische Gegenstände ins Stadion und verletzt damit einen Ordner (O) und einen anderen Zuschauer (X); zudem beschimpft er den Schiedsrichter (S) während des Spiels öffentlich. Im Anschluss begehrt der Schiedsrichter von F eine Entschädigung und Unterlassung wegen der ehrbeleidigenden Äußerungen. Der Fußballverein (SV) möchte von F Regress für eine gegen den Verein verhängte Verbandsstrafe nehmen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Bereich der vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüche sowie der Organhaftung und Zurechnung zwischen Verein, Verband und Zuschauer.

Markus Philipp· ZJS 2015, 64
§§ 830, 840 BGB§ 1004 BGB (analog)§ 826 BGB+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Haftungspartner im Straßen- und (Verkehrs-)Wegebau

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftungsverteilung bei Mängeln im Zusammenhang mit der Sanierung von Verkehrswegen. Betrachtet werden insbesondere die Ansprüche der Klinik GmbH gegen die planende i-GmbH und die ausführende Straßenbau GmbH, das kaufmännische Bestätigungsschreiben, die Bedeutung von Werkmängeln und die Folgen unterlassener Bedenkenanzeige. Der Sachverhalt erfordert die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertragsrecht sowie die Prüfung möglicher gesamtschuldnerischer Haftung.

Georg Klein· JURA 2012, 966
Gewährleistung für Sach- und RechtsmängelPflichten von Unternehmer und Besteller+3 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Verfolgungsfahrt im Dienstwagen

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Arbeitnehmer, der während einer eigenständigen Verfolgungsfahrt mit dem Dienstwagen nach einem bewaffneten Überfall einen Unfall erleidet und schwer verletzt wird. Die zentrale Frage ist, ob und in welchem Umfang dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger Regressansprüche gegen den Täter des Überfalls, einen wartungsverantwortlichen Werkstattmitarbeiter sowie den Arbeitgeber zustehen. Besonderes Augenmerk liegt auf den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen, dem Haftungsausschluss nach dem SGB VII sowie dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X. Der Fall beleuchtet zudem Fragen zur Zurechnung des Schadens bei Verfolgungshandlungen und zur Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses.

Robert Horn· ZJS 2011, 55
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Haftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG

Im Mittelpunkt des Falles steht die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer Vor-GmbH beziehungsweise Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wenn der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen wird. E verlangt von der nicht eingetragenen Gesellschaft und ihren Beteiligten die Zahlung des Kaufpreises für einen Kleinlaster, wobei die Gesellschaft im Vertrag ohne den notwendigen Zusatz als Käuferin auftrat. Zu prüfen sind insbesondere die Haftungslage im Gründungsstadium, die Anwendung handels- und gesellschaftsrechtlicher Normen sowie die möglichen Ansprüche gegen handelnde Personen. In der Abwandlung wird auf die Haftung nach Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) bei Verwendung der Bezeichnung „GmbH“ eingegangen.

Sarah Röck· ZJS 2010, 372
Anfechtung der WillenserklärungGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 826 BGB+5 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Ein schlechtes Weihnachtsgeschäft

Die Klausur behandelt das Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und (verspätete) Annahme, die Einbeziehung und Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Unmöglichkeit der Leistung infolge eines Brandes sowie die Zulässigkeit einer Aufrechnung des Käufers. Der Sachverhalt umfasst typische Probleme des BGB AT, Schuldrechts (AT und Kaufrecht) und Einwendungen aus AGB-Klauseln.

Muth, Zwickel· JA 2010, 103· 120 Min Bearbeitung
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§§ 830, 840 BGBEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die falsche Frau

Im Mittelpunkt des Falls steht der Verkauf eines Hauses, das im Miteigentum eines Ehepaares steht. Der Ehemann V verkauft das Grundstück gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin L – die vom Notar irrtümlich als Ehefrau angesehen wird – an den Käufer K, woraufhin die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Die tatsächliche Ehefrau F erfährt erst nachträglich vom Verkauf und will wissen, welche Ansprüche sie gegen K, V und L geltend machen kann. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung, Fragen der Stellvertretung, Probleme bei der Bruchteilsgemeinschaft und bereicherungsrechtliche Ansprüche.

StellvertretungSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Ein umstrittenes Fernsehinterview

Die M-GmbH, ein Medienkonzern, verlangt gemeinsam mit ihrem Alleingesellschafter A Schadensersatz von der Großbank G und deren Vorstandsvorsitzendem V. Hintergrund ist ein öffentliches Fernsehinterview, in dem V sich zur wirtschaftlichen Lage der M-GmbH äußert und Zweifel an einer weiteren Kreditvergabe äußert, was angeblich zur Ablehnung bereits zugesagter Kredite durch andere Banken geführt hat. Zentrale Rechtsfragen betreffen deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit Bankgeheimnis, Persönlichkeitsrechten und der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen gemäß § 824 BGB. Neben den deliktsrechtlichen Aspekten sind auch vertragliche Standardprobleme und die Anspruchsberechtigung des Alleingesellschafters zu prüfen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)AGB§§ 830, 840 BGB+5 weitere
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