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Zivilrecht

Ordnungsgemäße Klageerhebung

Die ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253–256 ZPO) ist Voraussetzung für die Sachentscheidung und erfordert insbesondere die richtige Parteibezeichnung, Wirksamkeit der Zustellung und Einhaltung der Schriftform. Examensklassiker: Folgen eines Zustellungsmangels, Heilung nach § 189 ZPO, Behandlung von Falschbezeichnungen in Klageschriften (analoge Anwendung von §§ 133, 157 BGB), Anforderungen an unbezifferte Klageanträge (§ 253 II Nr. 2 ZPO).

Zu diesem Thema haben wir 17 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2025Fortgeschrittene

Grundfragen des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens

Die Klausur behandelt in zwei Aufgaben die Grundfragen des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens. Aufgabe 1 thematisiert insbesondere einen Vertragsschluss mit einem autonomen Chatbot im Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit von Willenserklärungen, sowie die prozessuale Problematik der einseitigen Erledigungserklärung. In Aufgabe 2 ist die Vollstreckungsabwehrklage nach einem Versäumnisurteil Prüfungsgegenstand.

· JURA 2025, 2088
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAngebot und AnnahmeVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+3 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Aktenvortrag – Zivilrecht: Anwaltsgutachten – Werkvertrag und negative Feststellungsklage

Die Klausur behandelt einen zivilrechtlichen Aktenvortrag aus anwaltlicher Sicht mit Schwerpunkt auf dem Werkvertragsrecht und der negativen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. Geprüft werden die Anspruchsgrundlagen aus dem Werkvertragsverhältnis, typische Probleme bei der Geltendmachung und Abwehr von Werklohnforderungen, sowie die prozessualen Besonderheiten der negativen Feststellungsklage. Die Klausur eignet sich besonders zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen und legt Wert auf systematische Analyse aus Sicht des Beklagten.

Stefanie Eppenstein· JuS 2025, 773· 60 Min Bearbeitung
Zustandekommen und BeendigungFeststellungsklage, § 256 ZPODie Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)+4 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Verbindungslinien zwischen Gesellschafts- und Prozessrecht in der Assessorklausur

Die Klausur thematisiert die Schnittstellen zwischen Gesellschaftsrecht und Prozessrecht im Kontext der Assessorklausur. Sie untersucht insbesondere die prozessuale Stellung von Gesellschaften und ihren Mitgliedern sowie die Anforderungen an die Prozessführung. Dabei werden typische Klausurkonstellationen analysiert und praxisrelevante Problemstellungen dargestellt.

Dr. Stefan Schneider· JuS 2025, 648· 240 Min Bearbeitung
Klausurtypen & ProzessrechtStreitgenossenschaftProzessführungsbefugnis+2 weitere
JuS 2025Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Gesellschaftsrecht – Die Deluxe KG

Die Examensklausur behandelt zentrale Fragestellungen zum Recht der Kommanditgesellschaft (KG), insbesondere zu Struktur, Haftung und Vertretung. Sie eignet sich zur Vertiefung gesellschaftsrechtlicher Kenntnisse im Assessorexamen und setzt voraus, dass die Besonderheiten der Personengesellschaften erkannt und sicher angewendet werden.

Professor Dr. Timo Fest· JuS 2025, 51· 300 Min Bearbeitung
KommanditgesellschaftStreitgenossenschaft+4 weitere
JA 20241. Staatsexamen

Anwalt ohne Abschluss

Die Klausur behandelt vorrangig Probleme aus dem Bereicherungsrecht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, das aufgrund gefälschter Zeugnisse zustande kam, sowie Fragen aus dem Arbeitsrecht (insb. Kündigungsschutz, Mindestlohn). Es geht um die Rückforderung von Gehaltszahlungen, die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Hilgers· JA 2024, 21· 300 Min Bearbeitung
Fristen und TermineOrdnungsgemäße KlageerhebungMietverhältnisse über Wohnraum+5 weitere
JuS 2023Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zahlreiche Missgeschicke

Die Klausur behandelt die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nach Rücktritt vom Kauf eines Unfallwagens, insbesondere das Vorliegen eines Mangels und die Unmöglichkeit der Nach­erfüllung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Ausschluss eines Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Wind­unfall und dem Begriff des Verschuldens. Zudem wird die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB sowie die Anwendbarkeit der Norm bei organchaftlicher Alleinvertretungsmacht von GbR-Gesellschaftern geprüft.

Henssler, Deckenbrock, Kurzer· JuS 2023, 757
Grundlagen des KaufvertragsRücktrittMinderung & Schadensersatz+5 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

»Endlich gezahlt – und jetzt?« Eine Fallstudie zur Erfüllung im Prozess

Die Klausur behandelt die prozessuale Reaktion auf die Erfüllung eines Anspruchs während eines bereits anhängigen Zivilprozesses. Anhand von fünf Fallvarianten aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung wird analysiert, wie die Parteien im Verlauf verschiedener Stadien der Rechtsverfolgung sachgerecht reagieren können. Dabei stehen der Wegfall des Klageanlasses durch Zahlung und die daraus resultierenden Kostentragungspflichten im Mittelpunkt.

Erlöschen des SchuldverhältnissesErledigungKlageänderung+3 weitere
JURA 2021Anfänger:innen

»Ärger auf dem Weihnachtsmarkt«

Der Fall schildert einen Schadensersatzstreit zwischen D und A/B nach einem Vorfall auf dem Weihnachtsmarkt, der im Rahmen einer Zivilprozessrechts-Anfängerklausur auf verschiedene prozessuale Sachverhalte wie Beklagtenwechsel, Prozessfähigkeit, Klageänderung und einseitige Erledigungserklärung eingeht. Die Aufgabenstellung erfordert die umfassende Lösung zivilprozessrechtlicher Probleme bis hin zum Abschluss des Verfahrens. Die Abwandlung betrifft einen Beklagtenwechsel nach Zeugenaussage.

Ordnungsgemäße KlageerhebungKlageänderungVorläufiger Rechtsschutz+5 weitere
JURA 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Mitgehangen, mitgefangen?

Die Klausur behandelt die zivilprozessuale Auseinandersetzung um einen Bürgschaftsvertrag für Mietforderungen. Es wird geprüft, ob der Bürge die Bürgschaft außerordentlich gem. § 314 BGB kündigen kann und wie die Haftung nach Nutzung der Mietsache über das Vertragsende hinaus beurteilt wird.

Anna Bizer, Felix Kiefner· JURA 2021, 429
Bürgschaft, §§ 765ff. BGBPflichten im Mietverhältnis +4 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Die Sorgen eines Grundstückseigentümers

Die Klausur behandelt die Haftung des Grundstückseigentümers für vom Handwerker verursachte Brandfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung des bürgerrechtlichen Aufopferungsanspruchs und einer möglichen analogen Anwendung des § 906 II 2 BGB beim faktischen Duldungszwang. Zusätzlich werden zivilprozessuale Fragen wie die Widereinsetzung in den vorigen Stand und das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auf der Einspruchsschrift diskutiert.

Erwerb und Verlust von GrundstücksrechtenGrundprinzipien des SachenrechtsNegatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch +3 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

»Schuster, bleib’ bei deinen Leisten«

Die Klausur thematisiert die zivilrechtliche Haftung nach Unternehmensverkauf, wobei Fragen zur Vertretung durch den ausgeschiedenen Prokuristen, die Firmenfortführung und Schuldenhaftung nach Geschäftsbetriebsübergang zwischen GmbH und KG sowie prozessuale Aspekte, etwa die örtliche Zuständigkeit, zu prüfen sind. Auch werden handelsrechtliche Vorschriften zur Prokura sowie gesellschaftsrechtliche Fragen bei Gesellschafterwechsel und Firmenänderung relevant. Es ist umfassend zu klären, ob und inwieweit die verklagten Parteien für die entstandene Forderung einzustehen haben.

Markus Fehrenbach· JURA 2018, 273
Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2017Schwerpunktbereich

Das Darlehen

Im Sachverhalt geht es um ein Darlehen zwischen G und S, das nicht zurückgezahlt wird. G kündigt das Darlehen und verlangt Rückzahlung, S beruft sich auf Verjährung und rechnet mit einer abgetretenen Forderung des Bruders B gegen G auf. Die Kostenfrage im Prozess steht im Mittelpunkt; insbesondere, wie G den Rechtsstreit beenden kann, ohne die Kosten zu tragen.

Birgit Schneider· JURA 2017, 300
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBVerjährungAufrechnung+4 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Von Puffautos und Kaffeebohnen

Im vorliegenden Fall klagt A, ein Auslieferungsfahrer, gegen seinen Arbeitgeber K, eine Kaffeemanufaktur, auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ihm ausgesprochenen Kündigung. Streitpunkt ist die Zuteilung eines neuen, werbewirksam gestalteten Fahrzeugs, das A aus persönlichen Gründen und wegen beleidigender Bemerkungen des Arbeitgebers nicht fahren möchte. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Individualarbeitsrechts, insbesondere den Kündigungsschutz, Diskriminierungsverbote und die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen durch nicht bevollmächtigte Vertreter. Außerdem spielen Aspekte der Arbeitgeberweisungsrechte und Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis eine Rolle.

FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOPartei-, Prozess- & Postulationsfähigkeit+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Von Grundschuldbriefen

Die Klausur behandelt den Erwerb und die Übertragung einer Briefgrundschuld sowie die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Es werden Besonderheiten zu Stellvertretung, Gutglaubenserwerb und Missbrauch der Vertretungsmacht geprüft. Die Klägerin begehrt per Klage vor dem Landgericht, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

André Pressel· JURA 2015, 618
GrundpfandrechteErwerb und Verlust von GrundstücksrechtenStellvertretung+3 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Arbeitsrecht: Streit um neue Arbeitszeiten

Die Gewerkschaft IG Metall verlangt von der A GmbH, einer Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns, eine Abgeltung der von Mitarbeitern im technischen Außendienst geleisteten Mehrarbeitsstunden zwischen 2010 und 2011, die über die tarifvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgingen. Basis ist eine zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung, welche eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit und einen leistungsabhängigen Bonus vorsah. Die IGM sieht darin eine Verletzung der Koalitionsfreiheit und beruft sich auf Tarifwidrigkeit. Die Rechtsfragen betreffen insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit des gewerkschaftlichen Anspruchs, die Wirksamkeit betrieblicher Regelungen bei tariflicher Bindung sowie die Frage nach kollektivrechtlichen Folgenbeseitigungsansprüchen.

§ 1004 BGB (analog)Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Übungsklausur ZR »Dumm gesprungen«

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit einem Badeunfall eines Jugendlichen während einer Pauschalreise. Thematisiert werden unter anderem Vertragsschluss und Vertragspflichten beim Reisevertrag, das Mitverschulden des Geschädigten sowie zivilprozessuale Fragestellungen zur Schmerzensgeld- und Feststellungsklage. Die Lösung knüpft an maßgebliche Anspruchsgrundlagen aus Reisevertragsrecht und Deliktsrecht an.

André Pressel· JURA 2013, 43
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGBFeststellungsklage, § 256 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB+4 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

21 - 32· ZJS
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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