Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) schließt die Zulässigkeit derselben Streitsache vor deutschen Gerichten aus. Im Zivilprozess betrifft das vor allem Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB), Übereignung (§§ 929, 873 BGB) oder insolvenzrechtliche Anfechtung (§§ 129, 134 InsO). Examensklassiker: Prüfreihenfolge von Rechtshängigkeit und Sachurteilsvoraussetzungen, Identität der Streitgegenstände.
Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
Verwandte Themen in Zivilprozessrecht
GerichtszuständigkeitOrdnungsgemäße KlageerhebungPartei-, Prozess- & PostulationsfähigkeitProzessführungsbefugnisStreitgenossenschaftBesondere VerfahrensartenKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOAllgemeines RechtsschutzbedürfnisKlageänderungKlagehäufungFeststellungsklage, § 256 ZPOWiderklageVorläufiger RechtsschutzBerufungProzessvergleichStufenklage
Keine anderweitige Rechtshängigkeit in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.