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Zivilrecht

Keine anderweitige Rechtshängigkeit

Die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO) schließt die Zulässigkeit derselben Streitsache vor deutschen Gerichten aus. Im Zivilprozess betrifft das vor allem Ansprüche auf Herausgabe (§ 985 BGB), Übereignung (§§ 929, 873 BGB) oder insolvenzrechtliche Anfechtung (§§ 129, 134 InsO). Examensklassiker: Prüfreihenfolge von Rechtshängigkeit und Sachurteilsvoraussetzungen, Identität der Streitgegenstände.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
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Keine anderweitige Rechtshängigkeit in der Jurafuchs-Lernapp

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