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Zivilrecht

Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

Die Rechtskraft (§ 322 ZPO) hindert die erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand, schützt aber auch nur den tatsächlich entschiedenen Anspruch. Klausurklassiker sind verdeckte Teilklagen, Umfang der Rechtskraft nach Zug-um-Zug-Urteil, Wirkungen von Prozess- und Sachurteilen, Aufrechnung im Vorprozess (§ 322 Abs. 2 ZPO), Anfechtung rechtskräftiger Urteile wegen vorsätzlicher Täuschung (§ 826 BGB) und Abgrenzung zu gerichtlichen Vergleichen.

Zu diesem Thema haben wir 13 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Streit um ein Grundstück

In diesem Fall streiten mehrere Beteiligte um Rechte an einem Grundstück, das aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts zunächst einer nichtberechtigten Person (E) zugeschrieben wurde. Nach Abschluss eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags zu einem zu niedrig angegebenen Preis tritt der Käufer (K) seine Ansprüche an einen Dritten (D) ab. Im weiteren Verlauf werden die echten Eigentumsverhältnisse aufgedeckt, und der ursprüngliche Eigentümer (U) wird wieder ins Grundbuch eingetragen und nimmt wertsteigernde Baumaßnahmen vor. Die Fallfragen betreffen vor allem Ansprüche des D gegen verschiedene Beteiligte sowie prozessuale Besonderheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Vormerkung, Abtretung von Ansprüchen und der Rolle von Rechtsanwälten im Zivilprozess.

Jan Günther· ZJS 2024, 110
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Übungsklausur im Kapitalgesellschaftsrecht: Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

In dem Fall begehrt die Aktionärin A von der X-AG die Anfechtung beziehungsweise Aufhebung eines Hauptversammlungsbeschlusses, durch den der Vorstand ermächtigt wurde, das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. A sieht ihr Bezugsrecht und ihren Einfluss in der Gesellschaft durch die ermöglichte Kapitalmaßnahme und den weit gefassten Bezugsrechtsausschluss verletzt. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Grenzen des Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigtem Kapital nach §§ 186, 203 AktG, insbesondere der Schutz von Minderheitsaktionären sowie eventuelle Sondervorteile für Großaktionäre. Zentrale rechtliche Fragestellungen betreffen die Zulässigkeit und Reichweite solcher Ermächtigungen sowie den Zeitpunkt und die Möglichkeiten der Anfechtung durch betroffene Aktionäre.

FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOAnfechtung der Willenserklärung+5 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Semesterabschlussklausur – Zivilprozessrecht: Sorgen einer Kaufmannserbin

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten gegenüber der Erbin, die Verjährungshemmung durch Klageerhebung unter besonderer Berücksichtigung der rechtzeitigen Zustellung, sowie die Sachverhaltsaufarbeitung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels. Es geht um prozessuale Probleme, die im Zusammenhang mit handelsrechtlichen Streitigkeiten beim Übergang des Kaufmannsvermögens auftreten. Der Schwerpunkt liegt auf zivilprozessrechtlichen Fragestellungen bei Nachfolgen im Handelsunternehmen und dem Rechtsschutz im Zusammenhang mit Mängelrügen und gerichtlichen Verfahren. Dabei wird insbesondere geprüft, wie sich juristische Problemfelder verfahrensrechtlich korrekt lösen lassen.

Solscheid, Castendiek· JuS 2022, 508
GerichtszuständigkeitVerjährungStreitgenossenschaft+3 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Zivilrecht vs. PayPal Law

Die Klausur behandelt einen Fall zu einem über eBay geschlossenen Kaufvertrag und Zahlungsabwicklung über PayPal. Streitpunkt ist, ob und inwieweit die PayPal-Käuferschutzentscheidung Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Kaufpreisansprüche hat. Schwerpunkte liegen im BGB AT, Schuldrecht AT und Kaufrecht sowie im Zusammenspiel mit PayPal-Richtlinien.

Heetkamp, Quaß· JA 2021, 322· 60 Min Bearbeitung
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2019Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Lust zu tauschen oder Lust zu täuschen?

Im Mittelpunkt steht ein Tauschgeschäft zwischen Viktoria und Katharina, bei dem beide jeweils zwölf Schallplatten-Sets der B-Band tauschen. Nach Übergabe bemerkt Katharina, dass im gelieferten 70er-Jahre-Set eine Schallplatte fehlt, was ihre Mutter zunächst behebt. Später erhebt ein Dritter, Daniel, Anspruch auf Eigentum am 70er-Set und fordert die Herausgabe, weshalb Katharina die Rückabwicklung des Tauschs begehrt. Der Fall thematisiert Ansprüche auf Rückgewähr im Rahmen des Tauschs, Eigentumsverhältnisse und Täuschung, unter besonderer Berücksichtigung von Sachmängeln, Gutglaubenserwerb sowie Auswirkungen neuer Erkenntnisse auf bereits abgeschlossene und erneut angestrebte Klagen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Die überraschte Bank

In der Klausur wird die Problematik einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld behandelt, zu deren Löschung der neue Eigentümer die Zustimmung der Bank verlangt. Er streitet insbesondere um die Wirksamkeit einer nach Eigentumswechsel von der Voreigentümerin abgegebenen Zweckerklärung zugunsten der Bank und begehrt zudem Vollstreckungsabwehr gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Die Wirksamkeit, der Umfang der Sicherungsabrede und der öffentliche Glaube des Grundbuchs sowie die Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage stehen dabei im Mittelpunkt.

Duchstein· JA 2014, 446· 90 Min Bearbeitung
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Forderungspfändungen und Autoliebhaber

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit und Wirkungen der Forderungspfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie Probleme rund um die Zustellung, Drittschuldnererklärung und weitere prozessuale Besonderheiten wie einseitige Erledigung, Hilfsantrag, Widerklage sowie das Kaufrecht in Bezug auf Sachmängel. Im Mittelpunkt stehen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Konkurrenz von Pfändungen zugunsten verschiedener Gläubiger, insbesondere bei Restkaufpreisansprüchen im Autohandel.

Kieß· JA 2014, 362· 300 Min Bearbeitung
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur im Zivilrecht: Sicherungsgeschäfte

G nimmt zur Finanzierung einer Immobilie einen Kredit bei der Mammon-Bank (M) auf und schlägt als Sicherheiten eine Grundschuld an einem Grundstück seines Bekannten B sowie eine Bürgschaft seiner Freundin F vor. Die M bringt B dazu, eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, und F übernimmt eine Bürgschaft, nachdem sie von M angesprochen wurde. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des G macht M Ansprüche aus der Grundschuld gegen B und aus der Bürgschaft gegen F geltend. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten, Widerrufsrechte von B und F sowie etwaige Rückforderungsansprüche.

Tilman Schultheiß· ZJS 2014, 287
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPOKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO+6 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsklausur im Zivilrecht: Die neuen Leiden der Frau M

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Online-Kaufvertrag zwischen einer Architektin (M) und einem Elektronikhändler (K) über ein Notebook, das kurz nach Ingebrauchnahme durch die Käuferin einen Display-Defekt aufweist. M verlangt nach Ablehnung ihrer Mängelrüge durch K die Rückabwicklung des Vertrags unter Berufung auf das Widerrufsrecht und bietet das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. K bestreitet das Widerrufsrecht unter Verweis auf Fristablauf und fordert zudem Wertersatz für die Nutzung und Wertminderung des Geräts. Rechtlich stehen Fragen zum Verbrauchsgüterkauf, zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, zu Folgepflichten nach Widerruf (insb. Wertersatz) sowie zur Abgrenzung zwischen Gewährleistungs- und Rücktrittsrechten im Mittelpunkt.

Tilman Schultheiß· ZJS 2013, 67
Rücktritt Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOAllgemeines Rechtsschutzbedürfnis+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der misslungene Markteintritt

Die Briefpost AG möchte ihr Geschäft auf Großbritannien ausweiten und plant dazu über eine Tochtergesellschaft den Erwerb eines britischen Postunternehmens. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen unterschreibt ein Geschäftsführer sowohl im Namen der Tochter als auch der Muttergesellschaft eine Garantievereinbarung, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Der Verkäufer verlangt daraufhin von der Muttergesellschaft Zahlung aus dieser Garantie, nachdem die Tochter nicht leisten kann. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur internationalen Zuständigkeit, zur anwendbaren Rechtsordnung hinsichtlich Vertretungsmacht und Wirksamkeit der Garantie sowie zur Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.

StellvertretungFeststellungsklageInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur: Unglückliche Wendung

Dorothea (D) wird beim Ausführen von Anitas (A) Pferd Blacky auf einem Pferdehof verletzt, wodurch ihr Sach- und Personenschäden entstehen. D fordert von A Schadensersatz, wird aber durch Verjährung ihrer Ansprüche im späteren Prozess beim Amtsgericht München zurückgewiesen. D nimmt daraufhin ihren Anwalt Gemächlich (G) wegen anwaltlichen Fehlverhaltens in Anspruch, nachdem dieser die Verjährung übersehen hat. Im Mittelpunkt stehen haftungsrechtliche Fragestellungen (Gefälligkeitsverhältnis, Tierhalterhaftung), das Verjährungsrecht und Regressansprüche gegen den Anwalt. Zudem wird die zivilprozessuale Bindungswirkung eines klageabweisenden Urteils thematisiert.

VerjährungKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur – Zivilrecht: Haus am See für Tag am Meer

Torben verlangt von Pradash, dem neuen Grundbucheigentümer eines Hausgrundstücks am Starnberger See, den Verzicht auf sämtliche Rechte an dem Grundstück. Gleichzeitig fordert er von Balthasar, dem Pächter des Grundstücks, die Beseitigung eines errichteten Zauns. Der Fall thematisiert Fragen rund um den gutgläubigen Immobilienerwerb, die Wirksamkeit von Auflassungen, Eigentumsübertragung, Anwartschaftsrechte sowie die Auswirkungen von Vormerkungen und Schuldrechtsproblemen wie Rücktritt und Gläubigerverzug. Im Fokus stehen darüber hinaus die Voraussetzungen von Ansprüchen aus den relevanten Vorschriften des BGB und deren rechtliche Durchsetzung.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy

Der Telekommunikationsanbieter T vollstreckt einen Vollstreckungsbescheid über unbezahlte Mobilfunkrechnungen gegen den minderjährigen J. Nach einem außergerichtlichen Vergleich, der Ratenzahlungen vorsieht, kommt es zur Pfändung von J's Playstation, da angeblich Raten nicht rechtzeitig geleistet wurden. J, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung und bringt Einwendungen zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses sowie einen Aufrechnungseinwand vor. Die wesentlichen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, besonders im Bereich der Zwangsvollstreckung, Minderjährigenschutz und der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen.

Lars Weber· ZJS 2009, 536
Rücktritt GeschäftsfähigkeitVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
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