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Öffentliches Recht

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts

Der Begriff der baulichen Anlage (§ 29 BauGB) ist zentrale Tatbestandsvoraussetzung für bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfungen. Erfasst werden künstlich hergestellte, mit dem Erdboden verbundene Anlagen, die eine bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Examensrelevant: Abgrenzung zu sonstigen Anlagen, Bedeutung für Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts, Streit um bewegliche oder unterirdische Bauten.

Zu diesem Thema haben wir 18 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2024FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall im Baurecht: Eine Säule der Gesellschaft

A möchte in ihrem Stadtteil eine kleine, fest mit dem Boden verbundene Litfaßsäule auf öffentlicher Wegefläche errichten, um überwiegend für Veranstaltungen zu werben. Sie beantragt eine Baugenehmigung und fragt, ob ein Anspruch auf Erteilung besteht. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Genehmigungspflicht und -fähigkeit nach den einschlägigen Vorschriften der Bauordnung und des Baugesetzbuchs. Besondere Bedeutung kommt der Einordnung der Litfaßsäule als bauliche Anlage sowie der Zulässigkeit von Werbeanlagen im Wohngebiet zu.

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Baurecht: Escape-Rooms im allgemeinen Wohngebiet

A errichtet auf seinem Grundstück in einem Wohngebiet eine Anlage für sogenannte Escape-Rooms, nachdem zuvor eine Baugenehmigung für eine Indoor-Fußballhalle erteilt wurde. N, eine benachbarte Grundstückseigentümerin, fühlt sich durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und den Lärm in ihrer Vermietung beeinträchtigt und fordert von der Stadt S den Erlass einer Abrissverfügung gegen A. Hauptsächlich steht die Rechtmäßigkeit einer solchen Abrissverfügung sowie die Verpflichtung der Behörde zu deren Erlass auf Antrag von N im Mittelpunkt. Zudem wird die Klagebefugnis eines Mieters im Zusammenhang mit bauplanungsrechtlichen Belangen geprüft. Wesentliche rechtliche Themen sind das Bauordnungsrecht, die Zulässigkeit der Nutzung, Nachbarschutz und Stellplatzanforderungen.

Piet Blanc· ZJS 2024, 145
Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Meine Wahl: Hanf legal

Die Klausur thematisiert Auflagen und Erlaubnispflichten bei einer Versammlung zur Hanf-Legalisierung in Stuttgart. Im ersten Teil stehen versammlungsrechtliche und straßenrechtliche Spannungen im Vordergrund, im zweiten Teil Bauordnungsfragen zu Werbeanlagen. Neben der Versammlungsfreiheit geht es insbesondere um die Reichweite öffentlich-rechtlicher Erlaubnispflichten sowie bauordnungsrechtliche Eingriffe.

Michael Droege, Jacqueline Debus· JURA 2023, 1082
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie Baugenehmigung+3 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Tanzen und feiern im Wohngebiet

A plant den Bau einer Tanzschule mit Partybetrieb auf einem Grundstück im Wohngebiet, das durch einen Bebauungsplan eingeschränkt wird. Sie beantragt eine Baugenehmigung für ein fünfgeschossiges Gebäude, obwohl dort maximal drei Vollgeschosse erlaubt sind und keine Parkplätze vorgesehen werden. Nachbar N wehrt sich gegen die Genehmigung und argumentiert, das Vorhaben sei baurechtlich unzulässig, da es sich zumindest teilweise um eine Diskothek handele und das Gebäude zu hoch sowie zu nah an seinem Grundstück geplant sei. Schwerpunkte des Falls sind die baurechtliche Zulässigkeit im Wohngebiet, der Gebietscharakter, die Maßfestsetzungen im Bebauungsplan und der Drittschutz zugunsten der Nachbarschaft.

Timo Dahlmann· ZJS 2022, 735
Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht das Bauvorhaben des E, der auf seinem Grundstück am Friedberger Weiher ein fünfstöckiges Wohnhaus errichten möchte. Die Gemeinde G verweigert ihr Einvernehmen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans, während das Landratsamt (LRA) dennoch eine Baugenehmigung unter Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben erteilt. Nachdem die Gemeinde G, der Nachbar F und die Nachbargemeinde N sich durch die Entscheidung des LRA jeweils in ihren Rechten verletzt sehen, stellt sich die Frage, ob ihre Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg haben. Im Fokus stehen hierbei unter anderem die kommunale Planungshoheit, nachbarrechtliche Schutzwirkungen sowie das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

Renate Penßel· ZJS 2019, 492
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Probleme mit der Pension

B beantragt eine Baugenehmigung für den Bau einer privaten Pension in der kreisfreien Stadt T in Rheinland-Pfalz, die ihm vom Oberbürgermeister verweigert wird. Wesentliche Streitpunkte sind die städtebauliche Einordnung, die Anzahl der Treppen, sowie die fehlenden Kfz-Stellplätze für die Pension. B führte zunächst erfolglos ein Vorverfahren durch und erhebt schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht, um das Bauvorhaben durchsetzen zu können. Der Fall behandelt vor allem Fragen des öffentlichen Baurechts, Verwaltungsrechts und Kommunalrechts, etwa die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Anforderungen an die Planung und das Verwaltungsverfahren.

Manuel Beh· ZJS 2019, 483
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping“

Im Mittelpunkt des Falls steht die X-GmbH, die auf ihrem Grundstück in Bochum mehrere modulare Glamping-Kabinen sowie ein Rezeptions- und Restaurantgebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt von ihr den Rückbau der Anlagen wegen Verstoßes gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nach Insolvenz der X-GmbH erwirbt K das Grundstück und möchte das Glamping-Konzept fortsetzen, sieht sich aber mit dem Rückbauverlangen konfrontiert. Zentrale Schwerpunkte sind die baurechtliche Zulässigkeit der Modulbauten, die Anforderungen an das Baugenehmigungsverfahren und die Wirksamkeit der bauaufsichtlichen Verfügung auch gegenüber dem Erwerber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Emil Lorenz· ZJS 2019, 124
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Die Nachbarin und die laute Jugend

Im Fall begehrt die Mieterin N die Aufhebung einer Baugenehmigung für ein geplantes Jugendzentrum, das auf einem Nachbargrundstück in einem urbanen Gebiet errichtet werden soll. Streit besteht insbesondere über die Zulässigkeit der Nutzung, die Einhaltung von Abstandsflächen, die Gebäudehöhe sowie zu erwartende Lärmbelastungen durch die abendliche Nutzung und geplante Veranstaltungen. Zur Prüfung stehen primär die Vorgaben des Bauplanungsrechts, darunter die Anforderungen eines Bebauungsplans, der Drittschutz, sowie Abgrenzungsfragen nach der BauNVO und dem BauGB. Im Zentrum steht die Frage, ob N durch das Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt ist und einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat.

Volker Herbolsheimer· ZJS 2019, 43
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Tempora mutantur ius et mutatur illis – Hier: Baurecht

Im Mittelpunkt des Falls steht S, der auf seinem Grundstück in Köln eine Fußballhalle errichten möchte. Die zuständige Behörde verweigert die Baugenehmigung unter Berufung auf einen Bebauungsplan, der ein reines Wohngebiet vorsieht. S wendet sich sowohl mit einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan als auch, nach Ablehnung der Genehmigung, mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Bauplanungsrecht, Änderungen in der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO im Kontext unionsrechtlicher Vorgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungsprozessrecht.

Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGODer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Übungsfall: Biogasanlage versus landschaftliche Ästhetik

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Nachbarschaftsstreit im öffentlichen Baurecht: L beantragt und erhält eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich der Stadt, während B als unmittelbar angrenzende Eigentümerin dagegen Widerspruch und Klage erhebt und die Aufhebung der Genehmigung fordert. B macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige die Wohnqualität, führe zu Wertverlust ihres Grundstücks und störe die landschaftliche Ästhetik. Die rechtswesentlichen Schwerpunkte liegen auf der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§§ 29 ff. BauGB), dem Drittschutz im Verwaltungsprozessrecht sowie der Berücksichtigung nachbarlicher Belange, insbesondere im Hinblick auf Immissionen und Rücksichtnahmegebot. Zu prüfen sind zudem Fragen der Beteiligung im Genehmigungsverfahren und mögliche Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte.

Alexander Stark· ZJS 2018, 443
Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Maler – ein gefährliches Handwerk?

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage eines Malergesellen gegen die Stadt Köln. Im Mittelpunkt stehen die Zulassungsvoraussetzungen zum Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach der Handwerksordnung, die Reichweite der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Verbot der Inländerdiskriminierung sowie das Bestimmtheitsgebot. Zudem werden mögliche Ungleichbehandlungen zwischen deutschen Staatsangehörigen und EU-Bürgern nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung problematisiert.

Traub· JA 2015, 42· 300 Min Bearbeitung
Entscheidung durch GerichtsbescheidDer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Gemeinschaftsunterkunft

In diesem Fall beantragt B bei der Stadt H eine Baugenehmigung, um sein Gebäude als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet zu nutzen. Das angrenzende Grundstück gehört N, der gegen die erteilte Genehmigung Widerspruch einlegt und nach dessen Ablehnung Klage erhebt. Zusätzlich begehrt N einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere zur Drittanfechtung, sowie bauplanungsrechtliche Vorgaben des Baugesetzbuches in Bezug auf die Zulässigkeit von Unterkünften für Asylbewerber im Gewerbegebiet.

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Es kann der Brävste nicht in Frieden leben …“

Der Eigentümer K eines Wohnhausgrundstücks wendet sich gegen die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines geplanten Wohnheims für geronto-psychiatrische Bewohner auf dem angrenzenden Grundstück der B. K befürchtet negative Auswirkungen wie nächtliche Ruhestörungen und sieht Abstandsregelungen verletzt. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Nachbar-Anfechtungsklage gegen die behördliche Feststellung. Zu prüfen sind insbesondere bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Gebietsschutz und Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich sowie Abstandsflächen und das Verhältnis der geplanten Nutzung zum bestehenden Wohngebiet.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
JA 20101. Staatsexamen

Wildpark

Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wildpark-Großprojekts im Außenbereich nach § 35 BauGB, speziell die Privilegierung nach § 35 I Nr. 4 BauGB, und die verwaltungsprozessuale Vorgehensweise durch eine Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Vorbescheids. Der Fall beschäftigt sich insbesondere mit Fragen zur Privilegierung, öffentlich-rechtlichen Belangen sowie dem Verhältnis von Bauvorhaben zu Flächennutzungsplan und Planungsbedürftigkeit.

Meyer· JA 2010, 456· 300 Min Bearbeitung
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Außenbereich (§ 35 BauGB)Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Eine Fiktion mit Tücken

In diesem Fall begehrt die K-AG als Eigentümerin eines Kaufhausgrundstücks eine gerichtliche Überprüfung der Rücknahme einer ihr vermeintlich zustehenden Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Auslöser ist die Zurückstellung ihres Bauantrags sowie eine nachfolgende Veränderungssperre der Stadt zur Sicherung einer geänderten Bauleitplanung für das Sondergebiet 'Einkaufszentrum Süd'. Es geht um die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Zurückstellung sowie der Veränderungssperre, das Verfahren einer fiktiven Genehmigungserteilung und die Rechtsbeständigkeit der Rücknahmeentscheidung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie verwaltungsprozessuale Aspekte der Anfechtung und Bestandskraft von Verwaltungsakten.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGODer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
JA 2008Fortgeschrittene

Die geplante Schrottzerkleinerungsanlage

Die Klausur behandelt mehrere Problemkreise aus dem öffentlichen Recht: Die Eisenverwertungs GmbH hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schrottzerkleinerungsanlage erhalten, jedoch mit einer kostenintensiven Nebenbestimmung zur Einhausung der Anlage. Es werden anwaltliche Schriftsätze, Klageerwiderungen im Nachbaranfechtungsprozess, sowie Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes (Sofortvollzug) und die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Nebenbestimmung geprüft. Dabei stehen die Rechte der Nachbarn, die Zulässigkeit und Begründetheit von Klagen und der Umgang mit verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen im Mittelpunkt.

Koehl· JA 2008, 804· 300 Min Bearbeitung
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sonnendeck

In diesem Fall begehrt eine Nachbarin die bauaufsichtliche Beseitigung einer von der ebenfalls klagebeteiligten Grundstückseigentümerin errichteten Außentreppe, die im Abstandsflächenbereich steht und ihrerseits nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beeinträchtigungen (Belichtung, Einsicht, Ästhetik) behauptet. Es geht um die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen bauaufsichtlichen Einschreitens nach Landesbauordnungsrecht, um Beteiligungsrechte von Nachbarn sowie Fragen der Klagearten und des Rechtsschutzes bei Untätigkeit der Behörde.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sonnendeck
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Satellitenempfangsanlage

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung der Stadt Saarheim, die die Errichtung von Satellitenempfangsanlagen zum Schutz des historischen Stadtbildes und im Interesse des Denkmalschutzes reglementiert. Im Streit steht, ob die Satzung als Ermächtigungsgrundlage und hinsichtlich des Eingriffs in Grundrechte wie Informationsfreiheit, Glaubensfreiheit und Gleichbehandlung Bestand hat und ob sie mit dem Unionsrecht (Dienstleistungsfreiheit) und Landesrecht vereinbar ist. Im Rahmen eines Normenkontrollantrags wird insbesondere auf die Ermächtigungsgrundlagen, den Grundrechtsschutz sowie die Anforderungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes abgestellt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Satellitenempfangsanlage
Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
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