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Strafrecht

Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)

Die Verfahrensrüge (§§ 337–339 StPO) ermöglicht im Strafprozess die Prüfung, ob Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst haben. Zentrale Unterscheidung: absolute und relative Revisionsgründe (§ 338 StPO). Examensklassiker: Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund, Rügepräklusion wegen unterbliebenen Widerspruchs, Ordnungsgemäßheit und Nachweis der Rüge (Hauptverhandlungsprotokoll), Besetzungsfehler der Spruchkörper. Häufiges Problem: Protokollberichtigung und sog. Rügeverkümmerung.

Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsgutachten – „I brie-lieve in you“

Die Klausur im Assessorexamen stellt ein Revisionsgutachten im Strafrecht mit Schwerpunkt auf der Begründetheit unter Einbeziehung der Sachrüge und der Zulässigkeit der Revision. Es werden prozessuale und materiell-rechtliche Fragen geprüft, um die typischen Anforderungen an eine Revisionsklausur im zweiten Staatsexamen zu simulieren. Die Bearbeitung orientiert sich eng an den examensrelevanten Standards der strafprozessualen Rechtsmittelprüfung.

Dr. Georg Bischoff, Carolin Carle· JuS 2025, 63· 300 Min Bearbeitung
Begründetheit der Revision: EinführungBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+7 weitere
JuS 2022Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsaussichten - Baumarkt-Diamant

Die Klausur behandelt zentrale strafrechtliche Problemfelder im Rahmen einer Revision, insbesondere die Dreieckserpressung mit Bezug auf die Vermögensverfügung als Schwerpunkt. Zudem werden die sachliche Zuständigkeit bei minder schwerem Fall sowie die Reichweite der Verfahrenseinstellung bei einer einheitlichen prozessualen Tat und das Beruhen auf Belehrungsmangel in Zusammenhang mit der Verlesung ohne Gerichtsbeschluss vertieft erörtert. Die Aufgabenstellung umfasst auch Aspekte der Vererbung des Strafantragsrechts und der Antragsfrist. Damit liegt der Fokus der Klausur auf den prozessualen und materiell-rechtlichen Herausforderungen im Strafverfahren und deren revisionsrechtlicher Überprüfung.

Hinrichs· JuS 2022, 761
Revisionsantrag („Praktischer Teil“)Rechtsmittel und außerordentliche RechtsbehelfeBegründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)+2 weitere
JuS 2021Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsklausur - Corona im Anflug

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit der strafrechtlichen Bewertung von Infektionsübertragungen, insbesondere der Frage, ob das Anhusten als Beibringen gesundheitsschädlicher Stoffe im Sinne der Körperverletzung gilt. Weiterhin wird die Verfahrensrüge hinsichtlich des Protokollverweises, insbesondere im Kontext der Befangenheit einer Schöffin und des Öffentlichkeitsgrundsatzes unter pandemiebedingten Sitzungsordnungen (Mund-Nase-Schutz), thematisiert. Ein zusätzlicher Schwerpunkt liegt auf den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge im Zusammenhang mit gerichtlicher Hinweispflicht und dem Recht auf das letzte Wort.

Bischoff, Adolph· JuS 2021, 1067
Zulässigkeit der RevisionBegründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)+2 weitere
JA 20122. Staatsexamen / Referendariat

Eine heiße Sache

In dieser Klausur wird die Strafbarkeit mehrerer Beteiligter an einer Gewalttat mit schwerer Brandverletzung geprüft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Allgemeinen Teils zum Zusammenwirken der Täter, insbesondere zu Vorsatz, Kausalität, objektiver Zurechnung und zu Versuch/Drittbeteiligung. Zudem sind Qualifikationen des Besonderen Teils, vor allem Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte, relevant. Die Einbindung von Strafprozessrecht ist in der Form der Aktenbearbeitung zu berücksichtigen.

Adam, Frosch· JA 2012, 378· 60 Min Bearbeitung
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)+2 weitere
JA 2011Anfänger:innen

Der Tod war schneller

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des Fahrers T, nachdem dieser bei einem zuvor abgesprochenen illegalen Beschleunigungsrennen einen tödlichen Unfall verursacht hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Selbst- und Fremdgefährdung, insbesondere im Hinblick auf die Einwilligung in eine fahrlässige Tötung.

Hinderer, Brutscher· JA 2011, 907· 120 Min Bearbeitung
Fahrlässige Tötung, § 222 StGBVersuch und RücktrittTötung auf Verlangen, § 216 StGB+5 weitere
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