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Öffentliches Recht

Polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG)

Die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG RP) ermächtigt die Polizei zur Gefahrenabwehr beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zentrale Streitpunkte: Abgrenzung und inhaltliche Bestimmung der Schutzgüter öffentliche Sicherheit (Rechtsordnung, subjektive Rechte und Rechtsgüter, Bestand des Staates) und öffentliche Ordnung (ungeschriebene Verhaltensnormen, Verfassungsmäßigkeit). Examensrelevant: Auslegung und Reichweite insbesondere im Lichte von Grundrechten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und Bestimmtheitsgebot.

Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2025Fortgeschrittene

Schutz der Trinkwasserversorgung im Klimawandel durch Gefahrenabwehrverordnung

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, mit der die Stadt S (Rheinland-Pfalz) angesichts zunehmender Wasserknappheit den Gebrauch von Trinkwasser für bestimmte Zwecke (u.a. Wagenwäsche) untersagt. Im Fokus stehen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Verordnungsgebung sowie das polizei- und ordnungsrechtliche Vorgehen der Stadt gegen einen Bürger, der mit seiner Klage vorgeht. Die gerichtlich zu prüfenden Aspekte betreffen insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Aufforderung zur Unterlassung sowie das Folgenbeseitigungsinteresse.

Beh· JA 2025, 133· 180 Min Bearbeitung
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungEinstweiliger RechtsschutzPolizeiliche Generalklausel+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Verwaltungsrecht BT: Grundrechtseingriff durch staatliches Informationshandeln einer Polizeibehörde auf X

In dem Fall begehrt die Klägerin B, ein Mitglied des Choreoteams des 1. FC Köln, festzustellen, dass ein von der Polizei nach einem Fußballspiel auf der Social-Media-Plattform X veröffentlichter Beitrag rechtswidrig war. Die Polizei hatte in dem Posting B namentlich erwähnt und unterstellt, sie habe durch das Überziehen von Regencapes eine Durchsuchung verhindern wollen. Streitentscheidend sind Fragen zum Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts, zur rechtlichen Grundlage polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schlichter Information und Eingriff in Grundrechte im Kontext der Gefahrenabwehr relevant.

Markus Meier, Lea Norta· ZJS 2023, 1041
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Fitnessstudios in Corona-Zeiten“

Die M-GmbH, Betreiberin mehrerer Fitnessstudios in Bayern, wehrt sich gegen eine behördlich angeordnete pandemiebedingte Schließung ihrer Studios durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Geschäftsführer sieht die Schließungsregelung als rechtswidrig an und bezweifelt die Zuständigkeit des bayerischen Verordnungsgebers sowie die ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Zentrum steht die Frage, ob die Regelungen ausreichend parlamentarisch legitimiert sind und ob sie die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, unverhältnismäßig einschränken. Zudem wird die fehlende Ausnahme für Studios mit erweiterten Hygienemaßnahmen thematisiert.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: HALEC

Im Zusammenhang mit einer lebensmittelbedingten Infektionswelle während einer Festveranstaltung in der Stadt X erwägt der Krisenstab verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber einem Catering-Unternehmen und Lebensmittelbetrieben. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen bezüglich Sicherstellungen, Gesundheitsuntersuchungen und Betriebsschließungen nach dem SOG LSA. Die betroffene Firma B will sich gegen eine aufgrund eines Laborfehlers erlassene Betriebsschließung wehren. Zudem verlangt die Firma B Schadensersatz für finanzielle Einbußen und erhebt Klage gegen die Stadt X, nachdem Aufträge infolge einer behördlichen Warnmeldung gekündigt wurden.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Meldeauflagen und „Gefährderanschreiben“ als polizeiliche Präventivmaßnahmen gegen Hooligans

Im Mittelpunkt des Falls steht der 23-jährige H, der wegen früherer einschlägiger Verfehlungen als gewaltbereiter Fußballfan gilt. Die Polizei ergreift gegen ihn im Vorfeld eines internationalen Fußballspiels präventive Maßnahmen, darunter eine Meldeauflage und ein sogenanntes Gefährderanschreiben, um mögliche Ausschreitungen und seine Ausreise zu verhindern. Es geht um die Rechtmäßigkeit und Voraussetzungen polizeilicher Präventivmaßnahmen gegen sogenannte Gefährder im Umfeld von Fußballveranstaltungen. Wesentliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, insbesondere die Anwendung polizeirechtlicher Generalklauseln, die Überprüfung von Meldeauflagen und die rechtliche Einordnung von Gefährderanschreiben im Lichte grundrechtlicher Vorgaben.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Gefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
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Polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG) in der Jurafuchs-Lernapp

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