Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der zentrale Rechtsbehelf gegen Maßnahmen oder Unterlassen des Gerichtsvollziehers bei formellen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren. Betroffene und Dritte können eigene Rechtsverletzungen geltend machen, etwa bei der Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO), Überpfändung (§ 803 I 2 ZPO) oder Verstößen gegen Pfändungsschutz und Drittinteressen (§ 809 ZPO, § 71 II GVGA). Klassische Streitpunkte: Statthaftigkeit, Erinnerungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen (§§ 767, 771 ZPO).
Zu diesem Thema haben wir 6 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
* "'Negative Vermögensbilanz' – Der Vollstreckungsbescheid am Vorabend von Weihnachten
Die Klausur behandelt die Zwangsvollstreckung gegen einen Studierenden, insbesondere Probleme bei Zustellung, Pfändung von Gegenständen mit Pfändungsverboten (Verlobungsring, entliehenes Buch, Pony), und die Erfolgsaussichten einer Vollstreckungserinnerung. Zudem wird die Möglichkeit von Rechtsbehelfen für die Universitätsbibliothek angesprochen.
»Hausmannskost und Champagner«
Die Klausur prüft Kenntnisse im Zwangsvollstreckungsrecht anhand zweier Sachverhaltsteile. Im ersten Teil geht es um Vollstreckung in einen Gegenstand aus dem ehelichen Haushalt inklusive Dritterinnerung, Gewahrsams- und Eigentumsvermutung sowie Pfändungsverbot. Im zweiten Teil stehen Fragen zur Vollstreckungsabwehrklage und zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Vordergrund.
Abschleppen im Auftrag des Staates
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Ansprüche wegen eines beim Abschleppvorgang im Auftrag der Stadt entstandenen Schadens am Kfz. Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche gegen das Abschleppunternehmen auf Basis vertraglicher und deliktischer Anspruchsgrundlagen sowie öffentliche Haftungsverlagerungen. Dabei spielen Art. 34 GG, § 328 BGB analog (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) und § 7 StVG eine Rolle.
Übungsklausur Schwerpunktbereich Zivilverfahrensrecht Verlorenes Auto
Die Klausur thematisiert die rechtlichen Möglichkeiten einer Dritten, deren mutmaßliches Eigentum an einem gepfändeten Auto bei der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Sie behandelt die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten von Vollstreckungserinnerung und Drittwiderspruchsklage sowie relevante Beweis- und Besitzvermutungsfragen. Im Zentrum steht die Abgrenzung von Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.
Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!
Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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