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Zivilrecht

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der zentrale Rechtsbehelf gegen Maßnahmen oder Unterlassen des Gerichtsvollziehers bei formellen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren. Betroffene und Dritte können eigene Rechtsverletzungen geltend machen, etwa bei der Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO), Überpfändung (§ 803 I 2 ZPO) oder Verstößen gegen Pfändungsschutz und Drittinteressen (§ 809 ZPO, § 71 II GVGA). Klassische Streitpunkte: Statthaftigkeit, Erinnerungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis und Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen (§§ 767, 771 ZPO).

Zu diesem Thema haben wir 6 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 20241. Staatsexamen

* "'Negative Vermögensbilanz' – Der Vollstreckungsbescheid am Vorabend von Weihnachten

Die Klausur behandelt die Zwangsvollstreckung gegen einen Studierenden, insbesondere Probleme bei Zustellung, Pfändung von Gegenständen mit Pfändungsverboten (Verlobungsring, entliehenes Buch, Pony), und die Erfolgsaussichten einer Vollstreckungserinnerung. Zudem wird die Möglichkeit von Rechtsbehelfen für die Universitätsbibliothek angesprochen.

Herberger· JA 2024, 372· 300 Min Bearbeitung
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPOGläubiger- / Schuldnerwechsel+6 weitere
JURA 2022Schwerpunktbereich

»Hausmannskost und Champagner«

Die Klausur prüft Kenntnisse im Zwangsvollstreckungsrecht anhand zweier Sachverhaltsteile. Im ersten Teil geht es um Vollstreckung in einen Gegenstand aus dem ehelichen Haushalt inklusive Dritterinnerung, Gewahrsams- und Eigentumsvermutung sowie Pfändungsverbot. Im zweiten Teil stehen Fragen zur Vollstreckungsabwehrklage und zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Vordergrund.

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPOVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+1 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Abschleppen im Auftrag des Staates

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Ansprüche wegen eines beim Abschleppvorgang im Auftrag der Stadt entstandenen Schadens am Kfz. Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche gegen das Abschleppunternehmen auf Basis vertraglicher und deliktischer Anspruchsgrundlagen sowie öffentliche Haftungsverlagerungen. Dabei spielen Art. 34 GG, § 328 BGB analog (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) und § 7 StVG eine Rolle.

Binder, Schöniger· JA 2014, 766· 90 Min Bearbeitung
§ 1004 BGB (analog)Auftrag, §§ 662ff. BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
JURA 2011Schwerpunktbereich

Übungsklausur Schwerpunktbereich Zivilverfahrensrecht Verlorenes Auto

Die Klausur thematisiert die rechtlichen Möglichkeiten einer Dritten, deren mutmaßliches Eigentum an einem gepfändeten Auto bei der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Sie behandelt die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten von Vollstreckungserinnerung und Drittwiderspruchsklage sowie relevante Beweis- und Besitzvermutungsfragen. Im Zentrum steht die Abgrenzung von Rechtsbehelfen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Moritz Hennemann· JURA 2011, 558
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPODrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+2 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.

Timo Fest· ZJS 2009, 528
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBRecht der ehelichen GemeinschaftDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!

Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Silvia Lang, Sarah Rauch· ZJS 2009, 154
Rücktritt Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+6 weitere
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