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Klausuren

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JURA 2026Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum öffentlich-rechtlichen Äußerungsrecht

Die Klausur behandelt typische Problemkreise des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und fordert die vertiefte Prüfung grundrechtlicher Abwehransprüche gegen staatliche Äußerungen. Es werden die Voraussetzungen und Grenzen des Äußerungsrechts im Kontext von Meinungs- und Persönlichkeitsrechten thematisiert.

Jim Engelbrecht· JURA 2026, 371
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

StR-Fortgeschrittenenklausur

A und B treffen sich abends in einem Kölner Brauhaus. Sie essen und trinken dort gemeinsam (Rechnungsbetrag: 60 Euro). Wortlos und unaufgefordert gesellt sich nach einiger Zeit der C an ihren Tisch, der ebenfalls beim Köbes1 (K) eine Bestellung aufgibt (Wert 20 Euro), trinkt und isst. Nach ca. einer Stunde verlässt C den Gastraum. Dabei geht er davon aus, dass seine Rechnung entweder von A und B beglichen wird, oder der Inhaber des Brauhauses auf dieser» sitzen bleibt «. A und B denken, der C werde seine Rechnung beim K bezahlen. Schließlich ist es nicht unüblich, sich in Brauhäusern an größeren Tischen dazuzusetzen und Rechnungen getrennt zu begleichen. Der K nimmt wiederum an, der C gehöre zu den beiden anderen am Tisch und diese würden später für ihn zahlen. Als A und B sich eine Stunde später vereinbarungsgemäß die Rechnung (80 Euro) teilen, fällt ihnen nicht auf, dass ihnen mehr in Rechnung gestellt wurde als sie verzehrt haben. Sie haben offenbar auch für C mitbezahlt. Das bemerken sie aber erst, als sie wieder zuhause sind. C betritt, von diesem finanziellen Erfolg beschwingt, spontan den Kiosk des I, um sich kostenfrei eine süße Tüte zu verschaffen. Hierfür befüllt er selbst zuerst die Tüte prall mit Süßigkeiten (Warenwert 10 Euro). Anschließend steckt er sie in seine Jackentasche ein und möchte den Laden verlassen. I, welcher das Geschehen die ganze Zeit beobachtet hat, geht auf den C zu, kriegt ihn jedoch erst zu fassen, als er den Laden bereits verlassen hat und auf der Straße steht. Als C den Griff des I spürt und die Situation erkennt, schlägt er, um die Süßigkeiten behalten zu können, dem I bewusst mehrfach mit der Faust, an der er einen festen, groben Lederhandschuh trägt, ins Gesicht, wodurch es zu einer klaffenden, langgezogenen Platzwunde und tiefen Hautabschürfungen kommt. Auch als I bereits am Boden liegt, tritt C ihm wiederholt mit seinen festen Turnschuhen wuchtig gegen den gesamten Kopf-und Flankenbereich und trifft den I dabei auch mehrfach im Gesichts-und Nierenbereich. Dies führt zu zahlreichen großflächigen Prellungen, tief einblutenden Hämatomen und erheblichen Schmerzen. Der I ist daraufhin mehrere Wochen arbeitsunfähig. C erkennt, dass derartige Handlungen auch äußerst gefährlich sind, die Verletzungen sind allerdings zu keinem Zeitpunkt tatsächlich lebensbedrohlich. Anschließend lässt C von I ab und verlässt den Tatort fluchtartig.

Betrug (§ 263 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+4 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ZR-Referendarexamensklausur zum Schuldrecht

Schuldrechtliche Fragestellungen rund um den Pferdekauf sind bei den Juristischen Prüfungsämtern sehr beliebt. In der in den Details anspruchsvollen Klausur werden gerade nicht die klassischen Fragestellungen rund um den Verbrauchsgüterkauf behandelt. Es ist der Rücktritt des Käufers aufgrund eines Sachmangels zu prüfen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Verjährung–mit einem Kniff bei der Verjährungshemmung und AGB-Prüfung.

Fernanda Luisa Bremenkamp· JURA 2026, 345
RücktrittVerjährung & VerfristungAGB+2 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB

Es handelt sich um eine Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB. Schwerpunktmäßig werden grundlegende Fragen der Rechtsgeschäftslehre und des Zustandekommens von Verträgen behandelt.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAngebot und Annahme+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Klausur wurde im Sommersemester 2025 als dreistündige Schwerpunktklausur an der Universität des Saarlandes gestellt. Im Mittelpunkt stand das Bankvertragsrecht, insbesondere die Pflichten, die sich aus der Geschäftsbesorgung, der Anlageberatung und im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsdiensten ergeben. Aus dem Aufsichtsrecht war die Feststellung des Einlagengeschäfts und der damit verbundenen Erlaubnispflicht problematisch. Angesichts der Bearbeitungszeit von 180 Minuten ist die Klausur als durchaus anspruchsvoll und lang einzuordnen. Deshalb wurde nicht erwartet, dass die Bearb. auf alle nachfolgend skizzierten Punkte eingehen. Entscheidend war, dass Problembewusstsein bewiesen und sauber mit dem Sachverhalt gearbeitet wurde.

Dimitrios Linardatos· JURA 2026, 329
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+1 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ÖR-Referendarexamensklausur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, Europarecht und Verfassungsprozessrecht

Die Klausur behandelt Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Europarechts und des Verfassungsprozessrechts und richtet sich an Referendarinnen und Referendare. Im Mittelpunkt steht die rechtliche Überprüfung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben und die Kontrolle durch das Verfassungsgericht. Ziel ist die eigenständige Gutachtenbearbeitung zu komplexen behördlichen Entscheidungen und deren gerichtlicher Kontrolle.

Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtEuropäische IntegrationVerfassungsbeschwerde
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht

Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,

Paul Pommerening· JURA 2026, 260
Sicherungsrechte an beweglichen SachenEntstehung & Gegenstand der SicherungsmittelDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+3 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenklausur zum Kaufrecht und BGB AT

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt einen Sachverhalt mit Schwerpunkt auf dem Kaufrecht sowie zentralen Fragestellungen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Thematisiert werden Vertragsschluss, Leistungsstörungen und insbesondere die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte.

Mathis Diederichsen· JURA 2026, 254
Grundlagen des KaufvertragsAngebot und Annahme+4 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Teil des BGB

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen zum Allgemeinen Teil des BGB und richtet sich an Anfänger:innen. Im Mittelpunkt stehen grundlegende Aspekte der Rechtsgeschäftslehre, das Zustandekommen von Verträgen sowie typische Prüfungsprobleme aus dem Bereich der Willenserklärung.

Roland Schimmel· JURA 2026, 248
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreTatbestand der WillenserklärungAngebot und Annahme+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

StR-Schwerpunktbereichsklausur zum Jugendstrafrecht

Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Jugendstrafrecht und prüft speziell die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften auf Jugendliche. Der Schwerpunkt liegt auf strafrechtlichen Kernfragen im Zusammenspiel mit jugendspezifischen Normen und Sanktionen.

Moritz Büchler· JURA 2026, 241
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zu Grundrechten

Die Klausur behandelt ein klassisches Problem aus dem Grundrechtsbereich im öffentlichen Recht. Anhand eines Sachverhalts werden Grundrechtseingriffe und deren Rechtfertigung geprüft, wobei mehrere Grundrechte betroffen sind.

Allgemeine Grundrechtslehren
JURA 2026Original-Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Originalexamensklausur zum Deliktsrecht, Klimawandel und Zivilprozessrecht

Die Klausur behandelt Fragestellungen zum Deliktsrecht mit Bezug zum Klimawandel und prüft außerdem zivilprozessuale Problemstellungen. Die Kandidat:innen müssen insbesondere Ansprüche aus dem Deliktsrecht sowie prozessuale Voraussetzungen und Besonderheiten bei zivilrechtlichen Klimaklagen prüfen.

§ 823 Abs. 1 BGBGerichtszuständigkeit+3 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT und Werkvertragsrecht

Es handelt sich um eine Übungsklausur zum Schuldrecht AT und zum Werkvertragsrecht, die typische Probleme aus dem Bereich der Leistungsstörungsrechte und dem Werkvertragsrecht behandelt. Die Klausur enthält einen Sachverhalt zur eigenständigen Bearbeitung. Der Fokus liegt auf grundlegenden Anspruchsgrundlagen und Störungsfällen im Werkvertrag.

Lasse Scherer· JURA 2026, 151
Entstehung von Schuldverhältnissen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Charakteristik und Abgrenzung+4 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht. Die Bearbeitung erfordert die Anwendung relevanter Anspruchsgrundlagen sowie die Prüfung von Anspruchshindernissen und -erloschensgründen. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb, typische Probleme bei Kaufverträgen und handelsrechtliche Besonderheiten.

Ferdinand Feith, Julian Wanner· JURA 2026, 138
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenGrundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur zum Umwelt- und Immissionsschutzrecht

B ist seit 2020 Inhaber eines Bagger-und Abbruchunternehmens in der nordrhein-westfälischen kreisfreien Stadt H. Im Jahr 2021 erwarb er dort ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegt und als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen ist. Am 30. 5. 2024 beantragt B bei der zuständigen Behörde der Stadt H eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht überdachten Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück, auf dem sich bereits ein Verwaltungsgebäude seines Unternehmens befindet. Mit der Inbetriebnahme der Bauschuttrecyclinganlage bezweckt B die Aufbereitung und Lagerung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen (Bauschutt) zur Wiederverwertung. Die Anlage soll täglich von 9: 00 bis 17: 00 Uhr, mit Ausnahme der Mittagspause von 12: 00 bis 13: 00 Uhr, betrieben werden. Die Anlage dient der technischen Aufbereitung (Zerkleinerung und Sortierung) und der Lagerung von Baumaterialien von je 40 Tonnen je Tag, die bei dem Rückbau von Gebäuden anfallen. Vorgesehen ist, dass der angelieferte Bauschutt zunächst in einem Eingangslager zwischengelagert und grob vorsortiert wird. Anschließend erfolgt die Zerkleinerung mittels eines Prallbrechers und die Trennung in verschiedene verwertbare Fraktionen (z. B. Metall, Beton, Kunststoff, Holz) durch Siebanlagen zur Ermöglichung einer Wiederverwertung. Dem Antrag fügt B ein schalltechnisches Gutachten bei, das die Lärmauswirkungen der geplanten Anlage am maßgeblichen Immissionsort gemäß den Vorgaben der TA Lärm bewertet. Nach den–korrekten–Berechnungen des Gutachtens wird der Immissionspegel während des täglichen Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage grundsätzlich 62 dB (A) nicht überschreiten. Jedoch wird ein Spitzenwert von 89 dB (A) zweimal täglich erreicht, wenn besonders fester Bauschutt von einem Zulieferer angeliefert und jeweils für eine Dauer von 90 Minuten (von 09: 30 bis 11: 00 Uhr und 14: 00 bis 15: 30 Uhr) verarbeitet wird. Mit formell rechtmäßigem Bescheid vom 6. 1. 2025 erteilte die Behörde der Stadt H dem B die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Inbetriebnahme seiner Bauschuttrecyclinganlage auf seinem Grundstück. In dem betroffenen Gewerbegebiet befinden sich weitere Grundstücke mit verschiedenen Nutzungen, darunter mehrere Lagerhäuser, ein Baumarkt, eine Wäscherei, eine Tankstelle, ein Basketballplatz und mehrere Verwaltungsgebäude. Unmittelbar an das Grundstück von B grenzt das des Nachbarn N. Auf dessen Grundstück steht ein kleines Bürogebäude, in dem N ein Versicherungsbüro betreibt. Als N von der erteilten Genehmigung Kenntnis erhält, zeigt er

Roman Kollenberg, Max G. Weber· JURA 2026, 129
Umweltrecht+2 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zum Europarecht

Die estnische Regierung sorgt sich um die Gesundheit ihrer Staatsangehörigen und hält das kollektive Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige in die EU nicht für ausreichend. Vielmehr sieht sie eine weitere Gefahr der Infektionsverbreitung durch Unionsbürger, die sich innerhalb der EU nach wie vor uneingeschränkt bewegen und mitgliedstaatliche Grenzen überschreiten dürfen. In Estland schreitet das Infektionsgeschehen bislang erfreulicherweise nur langsam voran. Um die Ausbreitung des Virus auch weiterhin möglichst unter Kontrolle zu halten, will die estnische Regierung jeglichen Personenverkehr zwischen Estland und den anderen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränken.

Lea Dirksen, Anton Hussing· JURA 2026, 78
Grundfreiheiten: ÜberblickFreizügigkeit, Art. 21 AEUV+1 weitere
JURA 20262. Staatsexamen / Referendariat

ZR-Referendarexamensklausur zu Versäumnisurteil, Verbraucherwiderruf und Bürgschaft

Die Übungsklausur behandelt Fragen rund um das Versäumnisurteil, den Verbraucherwiderruf bei Verbraucherverträgen sowie die Bürgschaft. Schwerpunktmäßig werden prozessuale Anforderungen an ein Versäumnisurteil und die materiell-rechtlichen Folgen eines Verbraucherwiderrufs sowie einer Bürgschaftsübernahme geprüft.

Leon Marcel Kahl· JURA 2026, 70
VersäumnisurteilWiderruf & VerbraucherverträgeBürgschaft, §§ 765ff. BGB+2 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Schuldrecht AT, insbes. Kreditsicherungsrecht

Die folgende Übungsklausur dient der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen und kann in fünf Stunden bearbeitet werden. Mit dem Schuldbeitritt wird ein Sicherungsmittel behandelt, das in der Klausurpraxis weniger verbreitet ist als die Bürgschaft. Da der Schuldbeitritt nicht explizit geregelt ist, ist eine methodisch saubere Arbeit mit dem vorhandenen Normenbestand des BGB gefragt. Außerdem zeigt der Fall, wie die Verbraucherrechterichtlinie mit dem nationalen Recht zusammenwirkt. Auch hier steht eine methodengerechte Auslegung der im Einzelnen unbekannten Normen des Unionsrechts im Mittelpunkt.

Lorenz Reichert· JURA 2026, 58
Entstehung & Gegenstand der SicherungsmittelEntstehung von Schuldverhältnissen +2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht und Verbraucherverträgen über digitale Produkte

Die Übungshausarbeit behandelt das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht mit Schwerpunkt auf Verbraucherverträgen über digitale Produkte. Es werden aktuelle Rechtsfragen nach der Reform des Kaufrechts und der Einführung der Regeln für digitale Produkte erörtert.

Adrian Hemler· JURA 2026, 44
Grundlagen des KaufvertragsSach- und RechtsmängelVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

Die Fortgeschrittenenhausarbeit nimmt die Entscheidungen OLG Düsseldorf BeckRS 2024, 31328 und BGH IPRax 2024, 400 zum Anlass, um die umstrittene Frage nach der Qualifikation der sog. Morgengabe sowie die ebenfalls kontrovers diskutierte Frage nach der Abgrenzung zwischen reinen Inlands-und Auslandssachverhalten im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 Rom I‑VO didaktisch neu aufzubereiten und zu vertiefen.

Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VO+2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zur Aufhebung von Verwaltungsakten

Die Klausur behandelt die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten im Kontext von Corona-Hilfen für Profisportvereine. Zentral sind der Vorbehalt des Widerrufs bei Bewilligungsbescheiden, die Schlussabrechnung und die Berücksichtigung von anderweitigen staatlichen Hilfen, insbesondere im Hinblick auf Überkompensation und die Voraussetzungen der Förderrichtlinie.

Charlene Barth· JURA 2026, 814
Rücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenBekanntgabe und Wirksamkeit von Verwaltungsakten+3 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

StR-Anfängerklausur zu Delikten gegen Leib und Leben

Die Anfängerklausur befasst sich mit Delikten gegen Leib und Leben am Beispiel einer missglückten medizinischen Behandlung durch einen Nicht-Mediziner. Im Mittelpunkt stehen die objektive Zurechenbarkeit der Todesfolge, der subjektive Tatbestand, Erfolgsqualifikation und die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben werden auch Aspekte wie gefährliche Körperverletzung, Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe behandelt.

Hendrik Böhme, Liam Draf· JURA 2026, 806
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBKörperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGBObjektive Zurechnung+5 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum digitalen Kaufrecht

Die Klausur befasst sich mit dem Kauf einer Smartwatch als Ware mit digitalen Elementen und den daraus resultierenden Besonderheiten im Kaufrecht, insbesondere den Aktualisierungspflichten, Mängelrechten sowie Fragen der Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz. Zudem werden die Vertretungsmacht im Handelsrecht, die Zurechnung von Herstellerverschulden und deliktische sowie produkthaftungsrechtliche Ansprüche bei fehlerhafter Software beleuchtet.

Nina Thömmes· JURA 2026, 795
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Sach- und RechtsmängelNacherfüllung +4 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Schuldrecht

Im Fall schließt die Betriebswirtin B über eine Plattform einen Vertrag über eine möblierte Ferienwohnung mit Frühstücksservice, entdeckt bei Anreise Mängel am Inventar, zahlt nach Abreise nur die Hälfte des vereinbarten Preises und richtet durch Umstellen der Möbel Schäden am Parkett an. Der Vermieter F verlangt Ersatz für die restliche Miete, Reparaturkosten sowie entgangene Gewinne, während B Verjährung einwendet.

Jonas Heckmann, Ben Eyler· JURA 2026, 790
Pflichten im Mietverhältnis VerjährungGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+3 weitere
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