Rubrum
Das Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO) eines zivilrechtlichen Urteils enthält Angaben zu Gericht, Parteien und Verfahrensbeteiligten sowie das Aktenzeichen. Klausurrelevant sind korrekte Parteibezeichnung (bei Erben, Handelnden unter Firma, gesetzlicher Vertretung, Partei kraft Amtes), richtige Zuordnung von Registerzeichen und die Behandlung von Parteiänderungen. Examensklassiker: fehlerhaftes Rubrum, maßgeblicher Zeitpunkt für Parteiänderungen.
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Klausuren zum Thema
Häufige Fehler in der Zivilurteilsklausur im Assessorexamen
Die Klausur analysiert typische Fehlerquellen in der zivilrechtlichen Urteilsklausur des Assessorexamens. Es werden die zentralen Bestandteile wie Rubrum, Tatbestand und Entscheidungsgründe angesprochen sowie Besonderheiten und Fehler im Umgang mit Klageänderungen und Widerklagen aufgezeigt. Ziel ist die Sensibilisierung für strukturierte und fehlerfreie Entscheidungsfindung im zweiten Staatsexamen.
(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteilsklausur – Drogenrazzia in der Mietwohnung
In dieser zivilrechtlichen Urteilsklausur wird die rechtliche Bewertung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Drogenrazzia in einer Mietwohnung behandelt. Schwerpunkt sind mietrechtliche Fragestellungen rund um die Mietverhältnisse über Wohnraum, Pflichtverletzungen und etwaige Beendigungsgründe. Die Klausur legt zudem einen besonderen Fokus auf den Aufbau und die Entscheidungsgründe eines zivilgerichtlichen Urteils.
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Gesellschaftsrecht – Die Deluxe KG
Die Examensklausur behandelt zentrale Fragestellungen zum Recht der Kommanditgesellschaft (KG), insbesondere zu Struktur, Haftung und Vertretung. Sie eignet sich zur Vertiefung gesellschaftsrechtlicher Kenntnisse im Assessorexamen und setzt voraus, dass die Besonderheiten der Personengesellschaften erkannt und sicher angewendet werden.
(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Tödliches Pferdefutter
In der Klausur werden insbesondere die Rechtsnatur des Pferdepensions- oder Einstellvertrags sowie damit verbundene Beweisfragen und das Vertretenmüssen thematisiert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Produkthaftung des Grundstoffproduzenten, wobei insbesondere eine genaue Fehlerbenennung und die Abgrenzung von Konstruktions- und Fabrikationsfehlern erörtert wird. Außerdem wird die Verkehrssicherungspflichtverletzung, einschließlich der Behandlung von sogenannten Ausreißern, umfassend geprüft. Die Fallbearbeitung verlangt somit eine vertiefte Auseinandersetzung mit Vertragsrecht, Produkthaftung und Verkehrssicherungspflichten.
Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil - Die Photovoltaikanlage
In dieser Klausur steht die Frage im Mittelpunkt, ob eine Freiland-Photovoltaikanlage und deren Module als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks zu qualifizieren sind und wie sich dies auf die Besitzverhältnisse auswirkt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung, ob ein Eigentumsübergang der Module mit dem Grundstück erfolgte oder nachträglich als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör begründet wurde. Zusätzlich wird problematisiert, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Herausgabeprozesses ein bedingter Schadensersatzanspruch wegen der Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung geltend gemacht werden kann.
(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil - Golfcart gegen E-Bike
Die Klausur befasst sich mit zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Unfall zwischen einem Golfcart und einem E-Bike. Ein Schwerpunkt liegt auf der haftungsbegründenden Kausalität, insbesondere der Beweiswürdigung, Zurechnung und dem Umgang mit dem Sachverhalt, sowie der Bemessung von Schmerzensgeld unter Berücksichtigung möglicher Mitverschuldensmomente wie Helm und Betriebsgefahr. Darüber hinaus werden die richtigen Anspruchsgrundlagen sowie die Beweislast und -führung zur Höchstgeschwindigkeit des Golfcarts behandelt und die Einordnung des E-Bikes als Kraftfahrzeug nach § 17 III 1 StVG diskutiert. Der Umgang mit Gesamtschuld sowie die Frage der Wiederbeschaffung versus Reparatur und die Prüfung von Feststellungsanträgen, Kosten und Zinsen runden die Klausur ab.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Erfolgsaussicht einer Räumungsklage - Schumanns Schatten
Die Klausur behandelt zentrale Problemfelder im Zusammenhang mit der Erfolgsaussicht einer Räumungsklage im Mietrecht. Schwerpunkte liegen auf der Abgrenzung zwischen der Beendigung des Mietverhältnisses und einer Anfechtung, insbesondere dem ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum und den damit zusammenhängenden Fragen der materiell-rechtlichen Rechtskrafterstreckung sowie der Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen. Weiterer Fokus liegt auf der Räumungspflicht eines Dritten nach § 546 II BGB und dem Umfang des gesetzlichen Schuldbeitritts. Zudem wird die Zuständigkeit in Mietrechtsstreitigkeiten, insbesondere bei Mischmietverhältnissen (Wohnraum/Gewerbe), beleuchtet. Die Klausur prüft somit vor allem mietrechtliche Grundlagen und prozessuale Besonderheiten im Rahmen einer Räumungsklage.
Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Endurteil im schriftlichen Verfahren - Bilder am Pool
In der Klausur geht es schwerpunktmäßig um Fragen der Rechtsnachfolge, insbesondere im Zusammenhang mit der mittelbaren Fruchtziehung durch Lichtbilder, der Störereigenschaft sowie möglichen Duldungspflichten nach § 1004 II BGB und dem Urheberrechtsgesetz. Zudem ist das Verhältnis zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Universalsukzession zu prüfen, einschließlich der Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr und des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs. Daneben werden der Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie Fragen zu ausschließlichen und fliegenden Gerichtsständen behandelt. Die Klausur setzt damit einen Schwerpunkt auf das Verhältnis von Persönlichkeitsrecht, Nachfolgerrecht und speziellen Unterlassungsansprüchen im Zivilprozess.
Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Gefährliche Seilschaften
In der Klausur werden vor allem die hilfsweise Aufrechnung als innerprozessuale Bedingung, die Kausalität im Zusammenhang mit § 830 I 2 BGB und grober Fahrlässigkeit sowie die rechtliche Behandlung reiner Frustrationsschäden und des Kommerzialisierungsgedankens thematisiert. Es geht darum, ob und wie eine Hilfsaufrechnung im Prozess berücksichtigt werden kann, sowie um die Voraussetzungen und Folgen kollektiver Verantwortlichkeit bei mehreren Schädigern. Zudem wird die Frage behandelt, ob und wann reine Frustrationsschäden, insbesondere entgangene Urlaubsfreude, als ersatzfähige Schäden im deutschen Zivilrecht anerkannt sind. Die Klausur legt den Schwerpunkt auf diese Kernprobleme der Schadenszurechnung und Schadensermittlung im Zivilprozess.
(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil - KaMa 5000
Die Klausur im Zivilrecht behandelt die Voraussetzungen und Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, insbesondere die Fristversäumung und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Schwerpunkt geht es um die Begründetheit des Einspruchs, wobei verschiedene Anspruchsgrundlagen, die Herleitung der Eigentumsverhältnisse, Willenserklärungen, unternehmensbezogene Geschäfte, die Vertretungsmacht von Angestellten sowie den gutgläubigen Erwerb bei grober Fahrlässigkeit durch Kaufleute geprüft werden. Außerdem werden Fragen zur Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns, zur freiwilligen Besitzaufgabe und zur Darlegungslast bei Ausforschungsbeweis erörtert. Nebenentscheidungen wie die Rechtsmittelbelehrung werden abschließend behandelt.
Die Kohl-Tonbänder
Die Klausur behandelt überwiegend Fragen des Mobil- und Immobiliarsachenrechts, insbesondere rechtsgeschäftliche und gesetzliche Erwerbstatbestände, die an ein aktuelles BGH-Urteil angelehnt sind. Im Mittelpunkt steht zudem die prozessuale Behandlung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ausgangspunkt ist eine Streitigkeit um die Eigentums- und Herausgabeansprüche an Tonbändern, die im Rahmen der Erstellung von Memoiren aufgenommen wurden.
Streit um Teilzeit
Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Auseinandersetzung um die Verringerung der Arbeitszeit einer kaufmännischen Angestellten gemäß § 8 TzBfG. Der Schwerpunkt liegt auf der Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Teilzeit im Arbeitsverhältnis, insbesondere den Anspruchsvoraussetzungen, betrieblichen Gründen und arbeitsvertraglichen/betrieblichen Regelungen. Es sind prozessuale Aspekte und Beweisfragen zu beachten.
Rubrum in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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