Streitgenossenschaft
Die Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) regelt die Möglichkeit, mehrere Parteien gemeinsam auf Kläger- oder Beklagtenseite in einem Prozess auftreten zu lassen. Unterschieden wird zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft (§ 60, § 62 ZPO). Examensrelevant sind u.a.: Addition der Streitwerte (§ 5 ZPO), Abgrenzung einfache/ notwendige Streitgenossenschaft, Auswirkungen bei Säumnis und die Unzulässigkeit einer Klage im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft.
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Klausuren zum Thema
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Die mangelhafte Spekulationsimmobilie
Die Klausur behandelt zentrale Fragen rund um den Immobilienkauf, insbesondere die Reichweite der Vertretungsmacht und die Analogie zu § 899a BGB sowie die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht. Weiterhin wird die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen und der vertraglich vorausgesetzten Verwendung geprüft, wobei das Exposé eine besondere Rolle spielt. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Frage nach der ordnungsgemäßen Form bei der Abtretung des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung eines Grundstücks. Diese Aspekte stehen im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung und bestimmen maßgeblich die Lösung der Fallkonstellation.
Streitgenossenschaft in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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