Nebenintervention & Streitverkündung
Die Nebenintervention (§§ 66–71 ZPO) ermöglicht Dritten den Beitritt zu einem anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei; Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse (§ 66 ZPO). Die Interventionswirkung und die Kostenregelung (§ 101 ZPO) sind examensrelevant, ebenso wie die Besonderheiten im Urteil (Rubrum, Tatbestand, Entscheidungsgründe). Bei der Streitverkündung (§§ 72–74 ZPO) stehen Verjährungshemmung sowie Interventionswirkung bei Beitritt oder Nichtbeitritt im Fokus.
Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.
Nebenintervention & Streitverkündung in der Jurafuchs-Lernapp
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