Besondere Vorraussetzungen der Mobiliarvollstreckung
Die besondere Voraussetzungen der Mobiliarvollstreckung betreffen die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO). Zentral ist die Abgrenzung von Schuldner- und Drittbesitz (§ 808 ZPO) sowie der Schutzrechte Dritter, etwa durch die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO). Prüfungsrelevant: Eigentumsvermutung zugunsten des Schuldners, Ausnahmen bei Sicherungsübereignung, und der gutgläubige Erwerb (§§ 929, 931, 947 BGB) sowie Bereicherungs- oder Herausgabeansprüche (§§ 985, 812 BGB).
Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
Das Schicksal von »Waldi«
Die Klausur behandelt zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe und materiell-rechtliche Fragen, insbesondere den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt sowie den Verbraucherwiderruf. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung von Pfändung, Verarbeitungsklausel und Übersicherung, inklusive der Frage nach einem wirksamen Widerruf eines Verbrauchervertrages.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht - Feuer und Flamme
Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung zwischen psychisch vermitteltem und unmittelbar verursachtem Schaden im Deliktsrecht. Zudem wird die Einordnung des Risikos psychischer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer konkreten Berufstätigkeit in den Schutzzweck der Norm sowie die juristische Trennung vom allgemeinen Lebensrisiko analysiert. Ein weiteres zentrales Thema ist die Anwendbarkeit der Gewahrsamsvermutung nach § 808 II 1 ZPO bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten in außerehelichen Lebensgemeinschaften. Der normative Schadensbegriff und die Frage einer Vorteilsanrechnung werden ebenfalls thematisch aufgegriffen.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Mobiliarsachenrecht - Die abhandengekommene, versteigerte Sammlermünze
In dieser Klausur steht die rechtliche Behandlung einer abhandengekommenen, versteigerten Sammlermünze im Vordergrund. Schwerpunktmäßig werden der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache sowie die damit verbundenen Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht bearbeitet. Überdies wird der lastenfreie Erwerb kraft Hoheitsakts und die Kondiktion im Rahmen der verlängerten Drittwiderspruchsklage thematisiert. Schließlich spielt auch die dingliche Surrogation mit der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zentrale Rolle, insbesondere hinsichtlich des Erlöses beziehungsweise Wertersatzes.
Der gepfändete Diamantring
Im Fall geht es um die Pfändung und Versteigerung eines Diamantrings, der einer nicht vollstreckungsbetroffenen Ehefrau gehört, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann. Zu prüfen ist insbesondere, ob und wie die Ehefrau Herausgabe- und Ersatzansprüche gegen Dritte sowie den Vollstreckungsgläubiger geltend machen kann und welche prozessualen Maßnahmen ihr zur Verfügung stehen.
Dahingeschmolzen
Der Fall behandelt die Entwendung und Vermischung von Silberbarren, die von einem Dritten gestohlen und an eine GmbH verkauft wurden. Schwerpunkte sind der Eigentumserwerb an vermischten Sachen, Ansprüche des ursprünglichen Eigentümers auf Wertersatz sowie verfahrensrechtliche Aspekte eines Versäumnisurteils.
Besondere Vorraussetzungen der Mobiliarvollstreckung in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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