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JurafuchsKlausuren

Klausuren

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1.062 Klausuren
JA 2014Fortgeschrittene

Die Vorleistungspflicht der Werkunternehmerin

Die Klausur befasst sich mit der Wirksamkeit einer AGB-Klausel in einem Werkvertrag betreffend eine Vorleistungspflicht der Bestellerin. Im Zentrum stehen die AGB-rechtliche Kontrolle der Vorleistungspflicht, die Rechte und Pflichten der Parteien beim Werkvertrag sowie die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Werkleistung.

Laura Krüger· JA 2014, 575· 180 Min
AGBNacherfüllung Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Die überraschte Bank

In der Klausur wird die Problematik einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld behandelt, zu deren Löschung der neue Eigentümer die Zustimmung der Bank verlangt. Er streitet insbesondere um die Wirksamkeit einer nach Eigentumswechsel von der Voreigentümerin abgegebenen Zweckerklärung zugunsten der Bank und begehrt zudem Vollstreckungsabwehr gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Die Wirksamkeit, der Umfang der Sicherungsabrede und der öffentliche Glaube des Grundbuchs sowie die Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage stehen dabei im Mittelpunkt.

Dr. Michael Duchstein· JA 2014, 446· 90 Min
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Verbummelter Vertragsschluss beim Grundstückskauf

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags bei Verwendung formularmäßiger Klauseln, insbesondere zur Annahmefrist und zur AGB-Kontrolle. Es werden Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten thematisiert, falls ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Prof. Dr. Christoph Weber, Stephan Gräf· JA 2014, 417· 300 Min
Angebot und AnnahmeAGBAuftrag, §§ 662ff. BGB
JA 2014Fortgeschrittene

Forderungspfändungen und Autoliebhaber

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit und Wirkungen der Forderungspfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie Probleme rund um die Zustellung, Drittschuldnererklärung und weitere prozessuale Besonderheiten wie einseitige Erledigung, Hilfsantrag, Widerklage sowie das Kaufrecht in Bezug auf Sachmängel. Im Mittelpunkt stehen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Konkurrenz von Pfändungen zugunsten verschiedener Gläubiger, insbesondere bei Restkaufpreisansprüchen im Autohandel.

Dr. Peter Kieß· JA 2014, 362· 300 Min
Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Windige Unternehmensanleihen

Im Übungsfall erwirbt ein Kleinanleger von der P-GmbH Inhaberschuldverschreibungen, die infolge einer Gewinnabführung an die Konzernmutter M-GmbH erheblich an Wert verlieren. Der Anleger macht Schadensersatzansprüche gegenüber der P-GmbH und der Konzernmutter geltend, wobei er bemängelt, dass der Prospekt wesentliche Informationen über das Konzernverhältnis und die wirtschaftliche Situation der Muttergesellschaft verschweige. Im Rahmen von Abwandlungen wird zudem geprüft, ob Schadensersatzansprüche gegen einen unabhängigen Finanzberater wegen fehlerhafter Beratung oder gegen eine Aktiengesellschaft infolge einer Veränderung der Aktionärsstruktur bestehen. Zentral sind zivilrechtliche Haftungsfragen aus fehlerhaften Prospektangaben, Beratungspflichten sowie Aktionärsschutz im Wertpapierhandel.

Tobias Krause· ZJS 2014, 658
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Wem bringen Scherben Glück?

Im vorliegenden Fall bestellt K bei dem Weinbetrieb V zehn Kisten Wein, die von V selbst per Zustelldienst geliefert werden sollen. Da K zum vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht anwesend ist, nimmt der Fahrer die Ware wieder mit, auf dem Rückweg geht der Wein bei einem Unfall zu Bruch. K fordert einige Tage später eine erneute Lieferung, während V sich nur zur Rechnungsstellung, nicht aber zu einer weiteren Lieferung bereiterklärt. Im Zentrum stehen Fragen zur Erfüllungspflicht, Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB und der Kaufpreisforderung nach § 433 BGB.

Jonas Brinkmann· ZJS 2014, 654
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Annahmeverzug, § 293 ff. BGBNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: A bisserl was geht immer!

Dr. Bernadette Bauer möchte ihre gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten für die Bauer-Lebensmittel-KG regeln. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der Kommanditanteil ihres Mannes Albrecht nach dessen Tod Gabriele Grau sicher zufallen kann, wobei Albrecht gleichzeitig die Möglichkeit behalten soll, anderweitig zu verfügen, falls Gabriele Grau ihren Pflichten nicht nachkommt. Darüber hinaus beabsichtigt Dr. Bauer, ihre eigenen Gesellschaftsanteile nach ihrem Tod auf ihre Enkelkinder Sophie und Moritz zu übertragen, wobei sowohl die Haftungsbegrenzung für Moritz als auch die Einschränkung von Sophies Einfluss bis zu ihrem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen sind. Zudem soll Karl Bauer vorübergehend die Geschäfte führen, ohne an der Gesellschaft zu haften oder Gesellschafter zu werden. Der Fall behandelt hierbei insbesondere gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche sowie haftungs- und vertretungsbezogene Fragestellungen.

Josef Zintl, Jan Singbartl· ZJS 2014, 648
Rücktritt Verwandtschaft, Vertretung des Kindes und Haftung der ElternSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Anwaltliche Familienbande

Die Klausur behandelt gesellschaftsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters nach dem Tod eines bisherigen Sozius in eine GbR und deren Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft. Thematisiert werden die Haftung des eintretenden Gesellschafters, Haftungsverlagerung gemäß § 8 II PartGG sowie die (anwaltliche) Haftung eines Partners für Pflichtverletzungen eines anderen Partners.

Prof. Dr. Ingo Saenger, Lisanne Uphoff· JA 2014, 338· 90 Min
Verjährung§ 824 BGB+6 weitere
JA 20142. Staatsexamen / Referendariat

Original Aktenvortrag: "Geschenkt ist geschenkt

In der Klausur geht es um einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zwischen ehemaligen Lebensgefährten wegen einer hochwertigen Stereoanlage. Streit besteht insbesondere darüber, ob dem Herausgabeverlangen ein wirksames Schenkungsversprechen (§§ 516 ff. BGB) entgegensteht oder lediglich eine Leihe vorlag. Weitere behandelte Aspekte sind die gesetzliche Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB sowie verfahrensrechtlich die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO.

Britta Graja· JA 2014, 287· 90 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Spülmaschine auf Bodenfliesen

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe einer mangelhaften Spülmaschine. Im Zentrum steht ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem sich nach Lieferung der Maschine ein nicht behebbarer Sachmangel zeigte. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte im Rahmen der Nacherfüllung auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer neuen Spülmaschine schuldet und wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Thematisiert werden unter anderem Mängelrechte im Kaufrecht, insbesondere Rücktrittsvoraussetzungen und den Umfang der Nacherfüllungspflicht (§§ 434, 437, 439 BGB).

Rücktritt Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen

Die A-GmbH möchte zur Finanzierung eines Lageranbaus ein Darlehen von der B-Bank aufnehmen, für das die Bank Sicherheiten verlangt. Neben einer Grundschuld stellt der Einzelkaufmann C zugunsten der Bank eine persönliche Sicherheit für die Rückzahlung. Nachdem die A-GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen kann, fordert die B-Bank C zur Zahlung auf. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit und Auslegung eines Bürgschaftsversprechens und der Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften. Thematisiert werden insbesondere Formvorschriften und die Abgrenzung gegenüber anderen Sicherungsinstrumenten.

Markus Artz, Julia Ludwigkeit· ZJS 2014, 514
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteAuslegung der Willenserklärung+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

* "Bahnfahrt mit Hindernissen

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Haftung zwischen Fahrgästen im Zuge eines Schadensereignisses während einer Bahnfahrt. Thematisiert werden vertragliche und deliktsrechtliche Haftungsansprüche sowie prozessuale Aspekte, insbesondere Beweiserleichterungen und Regress, im Zusammenhang mit Verletzungen und Sachschäden unter Berücksichtigung europäischer Fahrgastrechte und Bahn-Beförderungsbedingungen.

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Haftung nach StVGFormfreiheit und Grenzen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie

Die A-GmbH und die B-AG, beide Teil des internationalen Konzerns „Sunshine-TECNO“, klagen vor dem LG Düsseldorf gegen die C-GmbH, D-S.à.r.l. und E-LTDA. Hintergrund ist die Behauptung, dass für eine Photovoltaikanlage in Rio de Janeiro Technik verwendet wurde, die aus ihrem Konzern stamme und unerlaubt weitergegeben wurde. Die Klage umfasst Unterlassungsansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung technischer Zeichnungen sowie Schriftstücke, gestützt auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Streitpunkte sind die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf und die Anwendung des richtigen Rechts auf die Ansprüche.

Benjamin Hansen· ZJS 2014, 378
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)Besonderer Teil - Rom II-VO§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Eine verhängnisvolle Elektroinstallation

Die Klausur behandelt die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung im Rahmen der Abtretung einer Forderung, vertragliche Schadensersatzansprüche aus Werkvertragsrecht sowie die Möglichkeit der Aufrechnung als Rechtsmangel bei einer abgetretenen Forderung. Zudem werden Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen den Zedenten bei fehlender Realisierbarkeit der Forderung geprüft.

Dr. Alexander Stöhr· JA 2014, 173· 180 Min
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Aufrechnung§ 824 BGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur im Zivilrecht: Sicherungsgeschäfte

G nimmt zur Finanzierung einer Immobilie einen Kredit bei der Mammon-Bank (M) auf und schlägt als Sicherheiten eine Grundschuld an einem Grundstück seines Bekannten B sowie eine Bürgschaft seiner Freundin F vor. Die M bringt B dazu, eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, und F übernimmt eine Bürgschaft, nachdem sie von M angesprochen wurde. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des G macht M Ansprüche aus der Grundschuld gegen B und aus der Bürgschaft gegen F geltend. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten, Widerrufsrechte von B und F sowie etwaige Rückforderungsansprüche.

Tilman Schultheiß· ZJS 2014, 287
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPOKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: Ausgebootet

Im Fall erwirbt Studentin K von ihrer Kommilitonin V ein gebrauchtes Faltboot, das zunächst bei V verbleibt. Nach mehreren vergeblichen Abholversuchen und einem Diebstahl des Bootes fordert K von V die Rückerstattung des Kaufpreises sowie Ersatz der Mietkosten für ein Ersatzboot, die Kosten für einen Rücktransport und für ein unbrauchbar gewordenes Trikot. Im Zentrum stehen schuldrechtliche Fragestellungen wie Rücktritt, Unmöglichkeit, Schadensersatz und der Umgang mit nachträglichen Leistungsstörungen im Kaufvertrag. Es sind insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Rücktritts sowie Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu prüfen.

Beate Gsell, Matthias Fervers· ZJS 2014, 282
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Arbeitszeiterfassung (zu) leicht gemacht

Die Klausur behandelt die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetrugs. Im Mittelpunkt steht die rechtliche Bewertung von Abweichungen bei der Zeiterfassung durch die Arbeitnehmerin und die Voraussetzungen für eine solche Kündigung, insbesondere in Bezug auf die Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit sowie tarifvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Rahmenbedingungen.

Dr. Lars Hinrichs, Dr. Philipp Leydecker· JA 2014, 130· 90 Min
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 824 BGB§ 826 BGB+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Die gelbe Feinstaubplakette

Die Klausur behandelt einen Kaufvertrag über ein Wohnmobil, bei dem die gelbe Feinstaubplakette für den Käufer entscheidend ist. Im Mittelpunkt stehen die Definition und Prüfung eines Sachmangels, der Rücktritt vom Vertrag und der Gewährleistungsausschluss im Verbrauchsgüterkauf. Die Abwandlung thematisiert Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben des Verkäufers.

Prof. Dr. Ingo Saenger, Benjamin Wagner· JA 2014, 94· 90 Min
Rücktritt RücktrittVerbrauchsgüterkauf+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: Gut gesichert?

Der Fall befasst sich mit der Konkurrenz von Sicherungsrechten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Onlinehandels für Kletterzubehör. Heinrich Höhenflug nimmt für den Geschäftsaufbau ein Bankdarlehen bei der B-Bank auf und vereinbart zur Absicherung des Kredits eine Globalzession zugunsten der Bank. Gleichzeitig bezieht er Waren vom Hersteller Leguan Sport unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Nach Verkauf der Waren und Zahlung der Kunden auf das Bankkonto bedient sich die Bank am Guthaben, ohne dass die Verbindlichkeiten gegenüber Leguan Sport vollständig beglichen sind. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Wirksamkeit und Reichweite konkurrierender Sicherungsabreden sowie etwaige Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank.

Peer Hennig· ZJS 2014, 165
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 2014Examensklausur1. Staatsexamen

Origina-Examensklausur: "Der Ärger nach dem Urlaub

Die Klausur behandelt die anwaltliche Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Berufung im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Sie umfasst unter anderem Aspekte der Stellvertretung, des In-Sich-Geschäfts, des gutgläubigen Erwerbs, der Sachmangelhaftung sowie der Aufrechnung. Zudem sind prozessuale Fragen wie Zustellung und Präklusion im Berufungsverfahren relevant.

Dr. Peter Kieß· JA 2014, 48· 300 Min
StellvertretungKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur im Zivilrecht: Familie Heininger

Das Ehepaar Heininger möchte mit Unterstützung des Rechtsanwalts Dr. Defraude eine exklusive Immobilie erwerben und nimmt zur Finanzierung einen Kredit bei der Mammon-Bank AG auf. Nach Enttäuschung über den tatsächlichen Wert des Objekts erklärt G gegenüber der Verkäuferin den Widerruf des Kaufvertrages und setzt die Kreditrückzahlung aus. Die Bank verlangt von G und H die Rückzahlung des Darlehens sowie Verzugszinsen, nachdem sie das Darlehen infolge ausbleibender Zahlungen gekündigt hat. Streitentscheidend sind die Wirksamkeit des Darlehensvertrags, mögliche Formfehler, Vertragswiderruf, Vollmachtsfragen und die Berechtigung von Verzugszinsen. Es ist zu prüfen, ob der Bank die geltend gemachten Ansprüche gegen G und H zustehen.

Tilman Schultheiß· ZJS 2014, 48
Anfechtung der WillenserklärungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Steig mir aufs Dach! Übungshausarbeit für Anfänger/Übungsfall für Fortgeschrittene

Im Mittelpunkt des Falles steht ein Mietverhältnis zwischen R (Mieter) und E (Vermieter), dessen Hausdach durch ein Unwetter beschädigt wurde. Nach erfolglosen Kontaktversuchen zu E lässt R die Reparatur des Daches durch D (Dachdecker) durchführen, um weitere Gefahren abzuwenden. Es geht um die Frage, ob D gegen R einen Zahlungsanspruch für die erbrachte Werkleistung hat, ob R einen Aufwendungsersatz oder Befreiungsanspruch gegenüber E geltend machen kann und ob D direkt gegen E einen Zahlungsanspruch hat. Zentral sind dabei zivilrechtliche Normen zu Werkvertrag, Mietrecht und Aufwendungsersatz.

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Gutgläubiger Vormerkungserwerb mit Auslandsbezug

Die Klausur behandelt einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer deutschen Verkäuferin und einem österreichischen Käufer, der unter Mitwirkung eines deutschen Konsularbeamten in Wien beurkundet wird. Schwerpunktmäßig prüft sie, ob der Käufer wirksam eine Auflassungsvormerkung erworben hat und sein Eigentumsverschaffungsanspruch trotz nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse weiterhin besteht. Einbezogen werden Fragen aus dem Sachen-, Erb- und Internationalen Privatrecht, insbesondere im Hinblick auf Formvorschriften und den gutgläubigen Erwerb von Rechten mit Auslandsbezug.

Dr. Markus Lamberz· JA 2014, 18· 240 Min
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteGeschäftsfähigkeit+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Der vorschnelle Falschparker

Die Klausur behandelt die Rückabwicklung von Kosten beim Abschleppen eines Falschparkers. Im Mittelpunkt stehen bereicherungsrechtliche und mehrpersonale Konstellationen (Abtretung), Reichweite des § 679 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag und die Zurechnung mittelbarer Schadensfolgen. Zu prüfen sind die Ansprüche des Falschparkers gegen den Abschleppunternehmer.

Johanna Büstgens, Sarah Nietner· JURA 2014, 1275
Die LeistungskondiktionDie echte GoA – VoraussetzungenDie echte GoA – Rechtsfolgen+4 weitere
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