Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
Die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) erfasst das Herbeiführen von Brandfolgen durch die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Regelungsgegenstand sind insbesondere die fahrlässige Herbeiführung einer Brandstiftung (§ 306d Abs. 1 Var. 1–3) sowie die fahrlässige Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 306d Abs. 2). Examensrelevant: Fahrlässigkeitsabgrenzung, Abgrenzung zu vorsätzlichen Brandstiftungsdelikten (§ 306 StGB), Kausalität und objektive Zurechnung.
Klausuren zum Thema
Assessorexamensklausur – Strafrecht: Brandstiftungsdelikte
Die Klausur im Assessorexamen befasst sich vertieft mit den Brandstiftungsdelikten nach §§ 306 ff. StGB, insbesondere der Brandstiftung, der schweren und besonders schweren Brandstiftung. Zudem werden Folge- und Randkonstellationen wie Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Brandstiftung und tätige Reue angesprochen. Schwerpunkt ist die Prüfung und Abgrenzung der einzelnen Tatbestände im Gutachtenstil.
Übungsfall: Nox irae flagrantis – Kulturkampf im Sauerland
Im Mittelpunkt des Falls stehen T1 und T2, die sich über ein Fax des Bürgermeisters B, mit dem sie zur Teilnahme an einem traditionellen Osterfeuer eingeladen werden, empören. Aus Protest setzen sie einen städtischen Holzhaufen in Brand, wodurch wirtschaftlicher Schaden entsteht und T2 durch einen Unfall verletzt wird. Zudem lassen sie einen in der Nähe abgestellten Trecker des Bauern Ö trotz bestehender Rettungsmöglichkeit ungeschützt, sodass er durch das Feuer zerstört wird. Der Fall behandelt Fragestellungen aus dem Bereich der Sachbeschädigungs- und Brandstiftungsdelikte, objektiven Zurechnung, Versuchsbeginn sowie Unterlassungsstrafbarkeit.
Ein brandgefährlicher Tag
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des A wegen eines durch fahrlässiges Handeln ausgelösten Zimmerbrandes und im Zusammenhang mit einem erheblichen Alkoholkonsum die Delikte im Straßenverkehr. Zu prüfen ist außerdem, ob C sich durch ihr Verhalten strafbar gemacht hat. Schwerpunkte liegen bei Brandstiftungsdelikten und Straßenverkehrsdelikten, insbesondere unter den Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit.
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB in der Jurafuchs-Lernapp
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